BGer C 179/2000 | |||
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BGer C 179/2000 vom 29.03.2001 | |
[AZA 7]
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C 179/00 Ca
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Flückiger
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Urteil vom 29. März 2001
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in Sachen
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S.________, 1962, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
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und
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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A.- Mit Verfügung vom 11. März 1999 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu:
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) den 1962 geborenen S.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 45 Tagen ab 9. Februar 1999 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Den diese Verfügung bestätigenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 18. Juni 1999 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. November 1999 aus formellen Gründen (fehlerhafte Besetzung der Behörde) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Beschwerdeinstanz zurück.
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B.- In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde reduzierte die Rekurskommission (in neuer Besetzung) die Anzahl der Einstelltage von 45 auf 25, verbunden mit der Anweisung an das AWA, dem Beschwerdeführer die restlichen Kontrolltage nachzubezahlen, sofern dafür auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 23. Februar 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Aufhebung des Entscheids der kantonalen Rekurskommission und der Einstellungsverfügung.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben.
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Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass arbeitslose Personen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit verpflichtet sind. Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b).
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b) Der Einstellungstatbestand der Missachtung einer Weisung des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet (ARV 1986 Nr. 5 S. 22; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 14. Dezember 1999, C 101/99).
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2.- a) Es steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Kreuzlingen (RAV) den Beschwerdeführer mit Stellenzuweisung vom 26. Januar 1999 (Eingang beim Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben am Freitag, 29. Januar 1999) aufforderte, sich bei der S.________ AG schriftlich um eine Stelle als Kundenbetreuer zu bewerben. Am 8. Februar 1999 teilte die S.________ AG dem RAV mit, der Beschwerdeführer habe sich nicht gemeldet.
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b) Indem der Beschwerdeführer bis zum 8. Februar 1999 jegliche Bewerbungshandlung unterliess, ist er der Weisung des RAV nicht nachgekommen. Die dafür angeführten Gründe (Hochzeitsfeier eines Kollegen am Wochenende mit Vorbereitung am Freitag, anschliessend Beanspruchung durch mehrere kleinere Nebentätigkeiten) vermögen dieses Verhalten nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich zwischen 1. und 4. Februar 1999 zu bewerben.
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3.- a) Unzumutbar und damit von der Annahme- und Bewerbungspflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die gesetzliche Forderung nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten des Versicherten schliesst Arbeiten aus, welche ihn körperlich überfordern. Zudem muss er in der Lage sein, die angebotene Arbeit sachgerecht auszuführen; andernfalls könnte sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 16 AVIG).
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b) Nach den Angaben des RAV in der Stellenzuweisung bezog sich die angebotene Stelle auf eine Tätigkeit als Kundenberater. Als Anforderungen werden Kundenbetreuung, ein KV-Abschluss und eine eventuelle Zusatzausbildung, Kenntnisse in der Auftrags-Abwicklung, Erfahrung im telefonischen Umgang mit Kunden, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, Gewohntsein an selbstständiges Arbeiten und die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung genannt.
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Zudem wird ausgeführt, Französisch- und Englischkenntnisse seien von Vorteil.
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c) Der Beschwerdeführer ist gelernter Landmaschinenmechaniker und hat eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann absolviert. Vom 23. April 1990 bis 31. August 1996 arbeitete er als Technischer Sachbearbeiter in der Abteilung Ersatzteildienst bei der X.________ AG, Maschinenfabrik, wobei sein Aufgabengebiet insbesondere die Kundenberatung in Ersatzteilfragen per Fax oder Telefon, technische Sachbearbeitung und Abklärungen, die Offertstellung für Ersatzteile und Umbauten sowie die Bearbeitung von Bestellungen umfasste. Er verfügt somit zwar nicht über die in der Stellenausschreibung gewünschte kaufmännische Grundausbildung, aber über eine Weiterbildung, welche kaufmännische Elemente zumindest mitumfasst haben muss. Zudem hat er langjährige Erfahrung im telefonischen Umgang mit Kunden und in der Auftragsabwicklung. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die fragliche Tätigkeit auszuüben. Das Unterlassen der Bewerbung war nicht gerechtfertigt.
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4. Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer innerhalb des für mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) auf 25 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau,
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Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem
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Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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