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Informationen zum Dokument  BGer U 420/1999  Materielle Begründung
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BGer U 420/1999 vom 19.04.2001
 
[AZA 7]
 
U 420/99 Hm
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 19. April 2001
 
in Sachen
 
I.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Tobias Fankhauser, Rennweg 10, Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1943 geborene I.________ war seit April 1979
 
bei der Firma S.________ angestellt und damit bei der
 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
 
gegen Unfälle versichert. Am 4. April 1988 erlitt
 
er bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Commotio cerebri
 
sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die
 
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Die Behandlung konnte
 
nach kurzer Zeit bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen
 
werden, musste allerdings im Juni 1990 wegen einem
 
Rückfall bis im November 1990 vorübergehend wieder aufgenommen
 
werden.
 
Am 24. Dezember 1990 erlitt I.________ erneut einen
 
Unfall, für welchen er nunmehr als Arbeitnehmer der Firma
 
W.________ ebenfalls bei der SUVA versichert war. Die Heilung
 
der dabei erlittenen vorderen Kreuzbandruptur erwies
 
sich als schleppend. Eine persistierende antero-mediale
 
Instabilität, eine Muskelatrophie sowie ein ausgeprägtes
 
Schmerzsyndrom blieben trotz operativ eingesetzter vorderer
 
Kreuzbandersatzplastik bestehen, weshalb die SUVA
 
I.________ neben einer auf einer Integritätseinbusse von
 
5 % basierenden Integritätsentschädigung mit Wirkung ab
 
1. August 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
 
Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % zusprach (rechtskräftiger
 
Einspracheentscheid vom 30. Juni 1993). Grundlage bildete
 
dabei die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. G.________
 
vom 17. September 1992, wonach dem Versicherten mit diesem
 
Gesundheitsschaden eine wechselbelastende, leichte Arbeit
 
ohne Leitersteigen voll zugemutet werden könne. Am 29. September
 
1993 wurden die bei der Kreuzbandplastik eingesetzten
 
Schrauben operativ entfernt, ohne dass sich deswegen
 
der Gesundheitszustand des Versicherten bleibend verändert
 
hätte (Bericht der Klinik B.________ vom 12. Januar 1994).
 
Der nunmehr bei der Arbeitslosenkasse des Kantons
 
Zürich als arbeitslos registrierte und damit bei der SUVA
 
gegen Nichtberufsunfälle versicherte I.________ verunglückte
 
am 2. März 1994 erneut. Gemäss Polizeirapport vom
 
25. März 1994 fuhr ein Auto etwa mit einer Geschwindigkeit
 
von 10 km/h frontal in die Fahrerseite des vom Versicherten
 
mit 25 bis 30 km/h fortbewegten Personenwagens. Der Lenker
 
des anderen Fahrzeuges sowie die auf dem Beifahrersitz befindliche
 
Ehefrau des I.________ blieben unverletzt. Im Polizeibericht
 
findet sich kein Hinweis, dass er im Anschluss
 
an den Unfall bewusstlos gewesen sei. Das ihn ambulant behandelnde
 
Kantonsspital X.________ erkannte auf eine Commotio
 
cerebri sowie ein Schleudertrauma der HWS. Röntgenologisch
 
konnten keine ossären Läsionen festgestellt werden.
 
Der Versicherte wurde am 3. März 1994, mit einem Halskragen
 
ausgerüstet, entlassen. Weitere Angaben finden sich im Bericht
 
des Kantonsspitals nicht. Gegenüber dem Hausarzt Dr.
 
L.________ definierte I.________ die Unfallbeschwerden am
 
7. März 1994 näher als Schmerzen in der Nackenregion.
 
Gegenüber dem Kreisarzt Dr. G.________ präzisierte er am
 
11. April 1994, die Nackenschmerzen würden in den Kopf bis
 
zu den Augen ausstrahlen; sodann leide er an Schlafstörungen
 
und häufigem Zittern. Dr. G.________ attestierte
 
I.________ ab 25. April 1994 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit.
 
Am 26. April 1994 berichtete Dr. L.________ von einer massiven
 
subjektiven Beschwerdezunahme, die sich in sehr starken
 
okzipitalen Kopfschmerzen sowie Sehstörungen äussern
 
sollen. Bereits früher hatte er den Verdacht einer Aggravation
 
geäussert. Die verordneten ambulanten Physiotherapien
 
zeigten nur mässigen Erfolg, weshalb die SUVA I.________
 
vom 25. Mai bis 29. Juni 1994 in die Rehabilitationsklinik
 
Y.________ einwies. Diese bezeichnete im Bericht vom
 
4. Juli 1994 die in den Kopf ausstrahlenden Nackenschmerzen
 
als therapieresistent und betrachtete den Versicherten ab
 
30. Juni 1994 im Rahmen der bisherigen Rente für voll arbeitsfähig.
 
Den vom Hausarzt geäusserten Verdacht einer
 
Aggravation griffen die Ärzte der Rehabilitationsklinik im
 
Bericht nicht auf, dagegen erkannten sie erste Anzeichen
 
einer Depression. Eine neurootologische Untersuchung des
 
Dr. C.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA
 
vom 24. Januar 1995 konnte die zwischenzeitig ebenfalls
 
geklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren. Aus
 
ORL-ärztlicher Sicht wurde zudem auf eine fehlende Einschränkung
 
der Arbeitsfähigkeit geschlossen, worauf die
 
Anstalt mit Verfügung vom 24. Februar 1995 den Behandlungsabschluss
 
bekannt gab. Nach erfolgter Einsprache holte die
 
SUVA bei der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik
 
und Poliklinik des Universitätsspitals R.________ Berichte
 
(vom 4. Oktober, 5. September, 14. November sowie 22. April
 
1996) ein, wo sich I.________ seit Sommer 1995 ambulant
 
behandeln liess. Es folgten je eine orthopädische, eine
 
neurootologische sowie neurologische Untersuchung durch das
 
Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (Berichte vom 30., 26. und
 
25. September 1996), wobei auch die Knieschmerzen Gegenstand
 
der Exploration bildeten. Dabei erkannte der Orthopäde
 
Dr. M.________ im Bereich des Knies einen seit 1992
 
weitestgehend unveränderten Zustand. Als im Vordergrund
 
stehend bezeichnete er das Symptom Kopfschmerz, gepaart mit
 
Nackenbeschwerden, welche nach Aussagen des Neurologen
 
Dr. H.________ I.________ zwar in seinem Befinden beeinträchtigen
 
sollen, indessen das Verrichten einer leichten,
 
ganztägigen Arbeit erlauben würden. In diesem Zusammenhang
 
wies der Neurologe auf eine Depression in bedeutendem Ausmass
 
hin, welche jegliche berufliche Tätigkeit verunmögliche.
 
Gestützt auf diese Unterlagen wies die Anstalt die
 
Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 1997 ab.
 
B.- Dagegen erhob I.________ Beschwerde. Dabei reichte
 
er u.a. einen Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals
 
R.________ vom 10. Juni 1997 ein, worin auf
 
ein von der Invalidenversicherung veranlasstes psychiatrisches
 
Gutachten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
 
Schmerzstörung (ICD-10; F45.4) hingewiesen wird. Mit
 
Entscheid vom 21. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab.
 
C.- Mit Eingabe vom 29. November 1999 lässt I.________
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
 
Aufhebung des angefochten Entscheids sowie des Einsprache-Entscheids
 
vom 10. Januar 1997 seien ihm weiterhin die
 
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die
 
Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zwecks Einholung
 
eines psychiatrischen Gutachtens zur Kausalitätsfrage sowie
 
anschliessendem Entscheid zurückzuweisen. Gleichzeitig
 
lässt I.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
 
hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen
 
lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
 
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
 
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
 
Allgemeinen (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d,
 
139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen;
 
vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen
 
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls
 
mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne
 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im
 
Besonderen. Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
 
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in
 
welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
 
der HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben
 
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik
 
aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für
 
psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten
 
Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf
 
kann verwiesen werden.
 
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hielt in
 
seinem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden
 
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. Januar
 
1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nebst den mit
 
einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
 
33 1/3 % abgegoltenen, auf den Unfall im Jahre 1990 zurückzuführenden
 
Kniebeschwerden, einzig noch an psychischen
 
Störungen litt. Dabei übersieht es, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
an sich noch treffend dargetan, dass der
 
Versicherte darüber hinaus auch noch an Nacken- und Kopfschmerzen
 
litt. Diese werden von der Neurologischen Klinik
 
des Universitätsspitals R.________ im Bericht vom 10. Juni
 
1997 näher als Spannungstyp-Kopfschmerzen auf der Basis
 
eines cervicocephalen, posttraumatischen Syndroms bezeichnet,
 
die zum typischen Beschwerdebild der 1994 erlittenen
 
HWS-Distorsion gehören. Indessen verursachen sie keine
 
Arbeitsunfähigkeit, die über das bereits entschädigte Ausmass
 
hinausgeht, was vom Beschwerdeführer in seiner weiteren
 
Argumentation übersehen wird. Hiefür ist alleine die
 
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Neurologische Klinik
 
am 10. Juni 1997) bzw. Depression (Dr. H.________ am
 
25. September 1996) verantwortlich.
 
3.- Ob es sich beim psychischen Gesundheitsschaden um
 
eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 2. März
 
1994, bei dem der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS
 
erlitten hatte, handelt, liess das kantonale Sozialversicherungsgericht
 
offen. Eine Aktenergänzung, wie vom Beschwerdeführer
 
gefordert, erübrigt sich indessen; selbst
 
wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität
 
zu bejahen wäre, fehlt es nach den Darlegungen der
 
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, an der Adäquanz des
 
Kausalzusammenhangs. Insbesondere hat das kantonale Sozialversicherungsgericht
 
zutreffend erkannt, dass die Beurteilung
 
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
 
(BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie
 
für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V
 
359), vorzunehmen ist. Denn es ist offensichtlich, dass die
 
für diese Verletzung typischen Symptome (vgl. BGE 117 V 360
 
Erw. 4b), welche erst mit der Zeit und nur beschränkt aufgetreten
 
sind, schon bald nach ihrem Erscheinen von der
 
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik überlagert
 
wurden, welche eindeutige Dominanz aufweist, was
 
sich letztlich aus der Diagnose der anhaltenden somatoformen
 
Schmerzstörung bzw. Depression ableiten lässt. Ein adäquater
 
Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Jahre 1990
 
stammenden, maximal als mittelschwer, an der Grenze zu den
 
leichten Unfällen einzustufenden Ereignis und der psychischen
 
Störung ist weiter offenkundig nicht gegeben, ist
 
doch weder eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter
 
Weise erfüllt, noch sind diese in gehäufter oder auffallender
 
Weise gegeben. Dementsprechend kann auch hier das Bestehen
 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben
 
und braucht nicht gutachterlich abgeklärt zu werden. Gleiches
 
gilt auch für die Frage, ob die psychischen Beschwerden
 
mit dem Unfall aus den Jahre 1988 in Verbindung zu
 
bringen sind.
 
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
 
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
 
grundsätzlich für jeden Unfall gesondert
 
gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
 
zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle,
 
wie jene der Jahre 1990 und 1994, zwei verschiedene
 
Körperteile betreffen (Knie und Kopf) und zu unterschiedlichen
 
Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177
 
Erw. 4b mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Unfall von
 
1994, nach welchem die invalidisierende psychische Störung
 
auftrat, den Versicherten traf, als seine psychische Widerstandskraft
 
durch die unmittelbaren Folgen des versicherten
 
Unfalles von 1990 bereits angeschlagen war, ändert daran
 
nichts. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann bereits 1988
 
ein Schleudertrauma zugezogen hatte, so litt er an dessen
 
Folgen nach 1990 nicht mehr und war auch wieder in den Arbeitsprozess
 
eingegliedert, wie aus den umfangreichen Akten
 
des Unfalles von 1990 hervorgeht. Ein Abweichen vom aufgezeigten
 
Grundsatz ist daher nicht angezeigt. Weiter übersieht
 
der Beschwerdeführer, dass in die Adäquanzbeurteilung
 
weder die Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten
 
Arbeitsunfähigkeit, noch die Behandlungsdauer des psychogenen
 
Leidens einbezogen werden dürfen (RKUV 1993 Nr. U 166
 
S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Deshalb kann beispielsweise
 
die ärztliche Behandlung der zu berücksichtigenden Beschwerden
 
mit der Vorinstanz nicht als aussergewöhnlich
 
langdauernd bezeichnet werden, nachdem die Kopfschmerzen
 
von der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik und
 
Poliklinik des Universitätsspitals R.________ schon rund
 
sieben Monate nach dem Unfallereignis erstmals als unveränderbar
 
und damit therapierefraktär bezeichnet sowie zur
 
Schmerzlinderung Medikamente verordnet wurden (Berichte vom
 
4. Oktober, 5. September, 15. November 1995 und 22. April
 
1996).
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt
 
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
 
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
 
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
 
dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Zürich, für das
 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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