BGer U 420/1999 | |||
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BGer U 420/1999 vom 19.04.2001 | |
[AZA 7]
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U 420/99 Hm
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 19. April 2001
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in Sachen
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I.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Tobias Fankhauser, Rennweg 10, Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1943 geborene I.________ war seit April 1979
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bei der Firma S.________ angestellt und damit bei der
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Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
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gegen Unfälle versichert. Am 4. April 1988 erlitt
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er bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Commotio cerebri
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sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die
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SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Die Behandlung konnte
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nach kurzer Zeit bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen
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werden, musste allerdings im Juni 1990 wegen einem
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Rückfall bis im November 1990 vorübergehend wieder aufgenommen
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werden.
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Am 24. Dezember 1990 erlitt I.________ erneut einen
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Unfall, für welchen er nunmehr als Arbeitnehmer der Firma
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W.________ ebenfalls bei der SUVA versichert war. Die Heilung
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der dabei erlittenen vorderen Kreuzbandruptur erwies
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sich als schleppend. Eine persistierende antero-mediale
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Instabilität, eine Muskelatrophie sowie ein ausgeprägtes
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Schmerzsyndrom blieben trotz operativ eingesetzter vorderer
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Kreuzbandersatzplastik bestehen, weshalb die SUVA
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I.________ neben einer auf einer Integritätseinbusse von
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5 % basierenden Integritätsentschädigung mit Wirkung ab
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1. August 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
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Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % zusprach (rechtskräftiger
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Einspracheentscheid vom 30. Juni 1993). Grundlage bildete
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dabei die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. G.________
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vom 17. September 1992, wonach dem Versicherten mit diesem
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Gesundheitsschaden eine wechselbelastende, leichte Arbeit
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ohne Leitersteigen voll zugemutet werden könne. Am 29. September
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1993 wurden die bei der Kreuzbandplastik eingesetzten
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Schrauben operativ entfernt, ohne dass sich deswegen
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der Gesundheitszustand des Versicherten bleibend verändert
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hätte (Bericht der Klinik B.________ vom 12. Januar 1994).
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Der nunmehr bei der Arbeitslosenkasse des Kantons
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Zürich als arbeitslos registrierte und damit bei der SUVA
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gegen Nichtberufsunfälle versicherte I.________ verunglückte
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am 2. März 1994 erneut. Gemäss Polizeirapport vom
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25. März 1994 fuhr ein Auto etwa mit einer Geschwindigkeit
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von 10 km/h frontal in die Fahrerseite des vom Versicherten
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mit 25 bis 30 km/h fortbewegten Personenwagens. Der Lenker
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des anderen Fahrzeuges sowie die auf dem Beifahrersitz befindliche
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Ehefrau des I.________ blieben unverletzt. Im Polizeibericht
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findet sich kein Hinweis, dass er im Anschluss
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an den Unfall bewusstlos gewesen sei. Das ihn ambulant behandelnde
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Kantonsspital X.________ erkannte auf eine Commotio
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cerebri sowie ein Schleudertrauma der HWS. Röntgenologisch
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konnten keine ossären Läsionen festgestellt werden.
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Der Versicherte wurde am 3. März 1994, mit einem Halskragen
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ausgerüstet, entlassen. Weitere Angaben finden sich im Bericht
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des Kantonsspitals nicht. Gegenüber dem Hausarzt Dr.
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L.________ definierte I.________ die Unfallbeschwerden am
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7. März 1994 näher als Schmerzen in der Nackenregion.
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Gegenüber dem Kreisarzt Dr. G.________ präzisierte er am
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11. April 1994, die Nackenschmerzen würden in den Kopf bis
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zu den Augen ausstrahlen; sodann leide er an Schlafstörungen
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und häufigem Zittern. Dr. G.________ attestierte
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I.________ ab 25. April 1994 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit.
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Am 26. April 1994 berichtete Dr. L.________ von einer massiven
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subjektiven Beschwerdezunahme, die sich in sehr starken
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okzipitalen Kopfschmerzen sowie Sehstörungen äussern
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sollen. Bereits früher hatte er den Verdacht einer Aggravation
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geäussert. Die verordneten ambulanten Physiotherapien
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zeigten nur mässigen Erfolg, weshalb die SUVA I.________
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vom 25. Mai bis 29. Juni 1994 in die Rehabilitationsklinik
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Y.________ einwies. Diese bezeichnete im Bericht vom
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4. Juli 1994 die in den Kopf ausstrahlenden Nackenschmerzen
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als therapieresistent und betrachtete den Versicherten ab
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30. Juni 1994 im Rahmen der bisherigen Rente für voll arbeitsfähig.
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Den vom Hausarzt geäusserten Verdacht einer
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Aggravation griffen die Ärzte der Rehabilitationsklinik im
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Bericht nicht auf, dagegen erkannten sie erste Anzeichen
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einer Depression. Eine neurootologische Untersuchung des
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Dr. C.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA
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vom 24. Januar 1995 konnte die zwischenzeitig ebenfalls
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geklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren. Aus
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ORL-ärztlicher Sicht wurde zudem auf eine fehlende Einschränkung
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der Arbeitsfähigkeit geschlossen, worauf die
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Anstalt mit Verfügung vom 24. Februar 1995 den Behandlungsabschluss
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bekannt gab. Nach erfolgter Einsprache holte die
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SUVA bei der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik
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und Poliklinik des Universitätsspitals R.________ Berichte
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(vom 4. Oktober, 5. September, 14. November sowie 22. April
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1996) ein, wo sich I.________ seit Sommer 1995 ambulant
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behandeln liess. Es folgten je eine orthopädische, eine
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neurootologische sowie neurologische Untersuchung durch das
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Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (Berichte vom 30., 26. und
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25. September 1996), wobei auch die Knieschmerzen Gegenstand
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der Exploration bildeten. Dabei erkannte der Orthopäde
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Dr. M.________ im Bereich des Knies einen seit 1992
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weitestgehend unveränderten Zustand. Als im Vordergrund
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stehend bezeichnete er das Symptom Kopfschmerz, gepaart mit
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Nackenbeschwerden, welche nach Aussagen des Neurologen
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Dr. H.________ I.________ zwar in seinem Befinden beeinträchtigen
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sollen, indessen das Verrichten einer leichten,
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ganztägigen Arbeit erlauben würden. In diesem Zusammenhang
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wies der Neurologe auf eine Depression in bedeutendem Ausmass
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hin, welche jegliche berufliche Tätigkeit verunmögliche.
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Gestützt auf diese Unterlagen wies die Anstalt die
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Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 1997 ab.
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B.- Dagegen erhob I.________ Beschwerde. Dabei reichte
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er u.a. einen Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals
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R.________ vom 10. Juni 1997 ein, worin auf
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ein von der Invalidenversicherung veranlasstes psychiatrisches
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Gutachten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
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Schmerzstörung (ICD-10; F45.4) hingewiesen wird. Mit
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Entscheid vom 21. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab.
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C.- Mit Eingabe vom 29. November 1999 lässt I.________
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
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Aufhebung des angefochten Entscheids sowie des Einsprache-Entscheids
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vom 10. Januar 1997 seien ihm weiterhin die
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gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die
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Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zwecks Einholung
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eines psychiatrischen Gutachtens zur Kausalitätsfrage sowie
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anschliessendem Entscheid zurückzuweisen. Gleichzeitig
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lässt I.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
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Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
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hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen
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lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
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die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
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vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
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Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
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Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
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richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
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vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
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Allgemeinen (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d,
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139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen;
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vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen
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Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls
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mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne
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organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im
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Besonderen. Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
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dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in
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welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
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der HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben
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sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik
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aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für
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psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten
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Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf
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kann verwiesen werden.
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2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hielt in
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seinem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden
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Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. Januar
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1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nebst den mit
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einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
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33 1/3 % abgegoltenen, auf den Unfall im Jahre 1990 zurückzuführenden
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Kniebeschwerden, einzig noch an psychischen
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Störungen litt. Dabei übersieht es, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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an sich noch treffend dargetan, dass der
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Versicherte darüber hinaus auch noch an Nacken- und Kopfschmerzen
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litt. Diese werden von der Neurologischen Klinik
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des Universitätsspitals R.________ im Bericht vom 10. Juni
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1997 näher als Spannungstyp-Kopfschmerzen auf der Basis
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eines cervicocephalen, posttraumatischen Syndroms bezeichnet,
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die zum typischen Beschwerdebild der 1994 erlittenen
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HWS-Distorsion gehören. Indessen verursachen sie keine
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Arbeitsunfähigkeit, die über das bereits entschädigte Ausmass
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hinausgeht, was vom Beschwerdeführer in seiner weiteren
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Argumentation übersehen wird. Hiefür ist alleine die
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anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Neurologische Klinik
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am 10. Juni 1997) bzw. Depression (Dr. H.________ am
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25. September 1996) verantwortlich.
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3.- Ob es sich beim psychischen Gesundheitsschaden um
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eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 2. März
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1994, bei dem der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS
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erlitten hatte, handelt, liess das kantonale Sozialversicherungsgericht
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offen. Eine Aktenergänzung, wie vom Beschwerdeführer
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gefordert, erübrigt sich indessen; selbst
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wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität
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zu bejahen wäre, fehlt es nach den Darlegungen der
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Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, an der Adäquanz des
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Kausalzusammenhangs. Insbesondere hat das kantonale Sozialversicherungsgericht
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zutreffend erkannt, dass die Beurteilung
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nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
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(BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie
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für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V
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359), vorzunehmen ist. Denn es ist offensichtlich, dass die
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für diese Verletzung typischen Symptome (vgl. BGE 117 V 360
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Erw. 4b), welche erst mit der Zeit und nur beschränkt aufgetreten
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sind, schon bald nach ihrem Erscheinen von der
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vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik überlagert
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wurden, welche eindeutige Dominanz aufweist, was
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sich letztlich aus der Diagnose der anhaltenden somatoformen
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Schmerzstörung bzw. Depression ableiten lässt. Ein adäquater
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Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Jahre 1990
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stammenden, maximal als mittelschwer, an der Grenze zu den
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leichten Unfällen einzustufenden Ereignis und der psychischen
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Störung ist weiter offenkundig nicht gegeben, ist
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doch weder eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter
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Weise erfüllt, noch sind diese in gehäufter oder auffallender
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Weise gegeben. Dementsprechend kann auch hier das Bestehen
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eines natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben
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und braucht nicht gutachterlich abgeklärt zu werden. Gleiches
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gilt auch für die Frage, ob die psychischen Beschwerden
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mit dem Unfall aus den Jahre 1988 in Verbindung zu
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bringen sind.
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Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
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Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
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grundsätzlich für jeden Unfall gesondert
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gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
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zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle,
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wie jene der Jahre 1990 und 1994, zwei verschiedene
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Körperteile betreffen (Knie und Kopf) und zu unterschiedlichen
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Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177
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Erw. 4b mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Unfall von
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1994, nach welchem die invalidisierende psychische Störung
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auftrat, den Versicherten traf, als seine psychische Widerstandskraft
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durch die unmittelbaren Folgen des versicherten
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Unfalles von 1990 bereits angeschlagen war, ändert daran
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nichts. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann bereits 1988
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ein Schleudertrauma zugezogen hatte, so litt er an dessen
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Folgen nach 1990 nicht mehr und war auch wieder in den Arbeitsprozess
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eingegliedert, wie aus den umfangreichen Akten
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des Unfalles von 1990 hervorgeht. Ein Abweichen vom aufgezeigten
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Grundsatz ist daher nicht angezeigt. Weiter übersieht
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der Beschwerdeführer, dass in die Adäquanzbeurteilung
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weder die Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten
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Arbeitsunfähigkeit, noch die Behandlungsdauer des psychogenen
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Leidens einbezogen werden dürfen (RKUV 1993 Nr. U 166
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S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Deshalb kann beispielsweise
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die ärztliche Behandlung der zu berücksichtigenden Beschwerden
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mit der Vorinstanz nicht als aussergewöhnlich
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langdauernd bezeichnet werden, nachdem die Kopfschmerzen
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von der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik und
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Poliklinik des Universitätsspitals R.________ schon rund
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sieben Monate nach dem Unfallereignis erstmals als unveränderbar
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und damit therapierefraktär bezeichnet sowie zur
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Schmerzlinderung Medikamente verordnet wurden (Berichte vom
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4. Oktober, 5. September, 15. November 1995 und 22. April
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1996).
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4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt
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werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
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Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
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aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
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(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
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gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
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Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
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dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Zürich, für das
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Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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