BGer K 146/1999 | |||
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BGer K 146/1999 vom 26.04.2001 | |
[AZA 7]
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K 146/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 26. April 2001
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in Sachen
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T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
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gegen
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Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung,
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Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, 6002 Luzern
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A.- Die 1944 geborene T.________ erlitt am 8. März 1996 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihr Leistungspflicht und kam für die Unfallfolgen auf. Mit Verfügung vom 14. Juli 1997 teilte die SUVA der Versicherten mit, der Fall werde abgeschlossen, da kein weiterer Anspruch mehr auf Leistungen bestehe, sodass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per sofort eingestellt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Februar 1998 ab. Die Versicherte liess dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erheben.
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Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 an die Konkordia als ihre Krankenversicherung ersuchte T.________ um Vorleistung der versicherten Krankentaggelder. Das Begehren wurde mit Verfügung vom 16. April 1998 abgewiesen. Die Konkordia führte dabei aus, eine Vorleistungspflicht bestünde nur, wenn die Leistungspflicht des UVG-Versicherers oder des Krankenversicherers zweifelhaft wäre, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr ab 15. Juli 1997 bis auf weiteres Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Die Konkordia wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Mai 1998 ab.
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B.- Das beschwerdeweise vorgebrachte Begehren der Versicherten, die Konkordia sei zu verpflichten, ab 15. Juli 1997 bis auf weiteres Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu entrichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. November 1999 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Zeit ab 15. Juli 1997 sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, bezüglich welcher sich zwischen SUVA und Konkordia Zweifel hätten ergeben können, welche der beiden Versicherer allenfalls Taggelder zu erbringen habe.
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C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen.
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Die Konkordia schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. Die SUVA hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung über das Verhältnis der sozialen Krankenversicherung zu den anderen Sozialversicherungen, insbesondere in Bezug auf die Vorleistungspflicht (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG) zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben sind ferner die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 112 und 115 Abs. 1 KVV) sowie die Erwägung, wonach der mit Art. 112 KVV geregelte Zweifelsfall ausschliesslich Tatbestände betrifft, bei denen auf Grund der bestehenden Aktenlage unbestritten ist, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden muss, hingegen unklar ist, welche von zwei Versicherern diese Leistung schuldet. Ist unklar, ob überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war, kann auch nicht von einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Unfallversicherer und Krankenversicherer gesprochen werden. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.
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2.- Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. März 1996 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden war und die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, stellte diese mit Verfügung vom 14. Juli 1997 ihre Leistungen wegen mangelnder Unfallkausalität auf das Verfügungsdatum hin jedoch ein. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den obgenannten Grundsätzen übereinstimmt und zudem erklärt, davon überzeugt zu sein, dass Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich unfallbedingt seien, macht sie indessen geltend, gerade diese Frage bilde Gegenstand des langwierigen und zeitintensiven Beschwerdeverfahrens. Sinn und Zweck von Art. 112 KVV sei, dass in Fällen, wo die Unfallkausalität strittig ist, der Krankenversicherer vorleistet.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, und den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Auch die Konkordia hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, streitig sei gar nicht die Frage, ob der Unfall- oder der Krankenversicherer leistungspflichtig ist, sondern vielmehr, ob die SUVA als Unfallversicherer berechtigt war, ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen einzustellen. Es könne aber nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, der Unfallversicherer habe seine Taggeldleistungen auch weiterhin zu erbringen, und andererseits vom Krankenversicherer ebenfalls die Ausrichtung von Taggeldleistungen verlange. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, statuiert Art. 112 KVV nämlich nicht einfach eine generelle Vorleistungspflicht des Krankenversicherers in jedem Fall, sondern allein dann, wenn die Leistungspflicht zwischen Unfall- und Krankenversicherer zweifelhaft ist. Da die SUVA ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer anerkannt hatte, konnte mit ihr auch kein negativer Kompetenzkonflikt bestehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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