BGer H 291/2000 | |||
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BGer H 291/2000 vom 30.04.2001 | |
[AZA 0]
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H 291/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 30. April 2001
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 8400 Winterthur
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse Gastrosuisse B.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG Fr. 11'479. 50 Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen zu leisten.
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Auf Einspruch von B.________ erhob die Kasse Klage auf Bezahlung des genannten Betrages. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte ihr zweimal Frist zur Einreichung einer Klageantwort an. Beide Briefe wurden jedoch mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" retourniert.
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Mit Entscheid vom 20. Juni 2000 hiess das Gericht die Klage gut.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Klage der Kasse sei abzuweisen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat zweimal erfolglos versucht, ein Schreiben mit Fristansetzung für die Einreichung einer Klageantwort an die Adresse der Beschwerdeführerin (die selbe Adresse wie im vorliegenden Prozess) zu schicken. Beide Schreiben kamen mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" zurück. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, weshalb die Beschwerdeführerin in der kritischen Zeitspanne mit der Zustellung behördlicher Akte rechnen und entsprechende Vorkehren hätte treffen müssen, damit ihr derartige Post nachgesandt wird. Darauf ist zu verweisen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Sie hat auf dem Einspruch gegen die Schadenersatzverfügung die erwähnte Privatadresse angegeben, und zudem wäre eine Zustellung an die Geschäftsadresse nach dem Konkurs der Firma nicht mehr sinnvoll gewesen.
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5a) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zu den unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten von Verwaltungsräten (Art. 716a Abs. 1 OR).
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4.- Die Beschwerdeführerin macht zu ihrer Entlastung geltend, sie habe sich einzig um den Restaurationsbetrieb mit Service und Küche kümmern müssen. Die Administration und damit auch die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge habe ihr Geschäftspartner S.________ besorgt. Dessen grobe Verfehlungen habe sie im Spätsommer 1996 entdeckt und hierauf energisch Rechenschaft gefordert. S.________ habe sich jedoch ins Ausland abgesetzt, wo er tödlich verunglückt sei.
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Diese Einwendungen sind unbehelflich. Als Verwaltungsratsmitglied musste sich die Beschwerdeführerin gewissenhaft davon überzeugen, dass ihr Partner die Sozialversicherungsbeiträge korrekt und pünktlich bezahlte. Indem sie dies lange unterliess, hat sie die mit ihrem Mandat verbundenen Pflichten verkannt und sich in grobfahrlässiger Weise passiv verhalten (ZAK 1989 S. 104). Die einzige in den Akten belegte Massnahme, welche die Beschwerdeführerin getroffen hat, war die Aufforderung an S.________ vom 11. Oktober 1996, zu einer Aussprache zu erscheinen. Dies genügt den erwähnten Pflichten nicht. Der kantonale Entscheid, welcher auf grobe Fahrlässigkeit schliesst, verletzt daher kein Bundesrecht.
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5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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