BGer I 644/2000 | |||
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BGer I 644/2000 vom 30.04.2001 | |
[AZA 7]
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I 644/00 Tr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Flückiger
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Urteil vom 30. April 2001
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in Sachen
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N.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 3011 Bern
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A.- Die 1960 geborene N.________ war vom 3. Dezember 1990 bis 15. Oktober 1994 beim Hotel C.________ als Aushilfe für den Zimmerdienst angestellt, wobei ihr Pensum 1993 - mit saisonal bedingten Unterbrüchen - durchschnittlich rund 20 Stunden pro Woche betrug und im Laufe des Jahres 1994 reduziert wurde. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie leidet gemäss dem Arztbericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 23. November 1992 mindestens seit 1980 an einer chronischen angstbetonten Depression.
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Am 11. Mai 1992 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Bern holte einen Arztbericht des Dr. med. M.________ vom 23. November 1992 (ergänzt am 29. März 1993) sowie schriftliche und telefonische Auskünfte des Arbeitgebers ein. Daraufhin sprach sie der Versicherten ab 1. Mai 1991 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 %, zu (Verfügung vom 8. Juli 1993).
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Anlässlich einer periodischen Revision wurde die halbe Rente - nach Beizug eines Arztberichts des Dr. med.
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M.________ vom 30. Januar 1995, eines Arbeitgeberberichts vom 24. März 1994 (recte: 1995) sowie zusätzlicher Auskünfte der Versicherten vom 12. April 1994 (recte: 1995) - mit Verfügung vom 27. April 1995 bestätigt.
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Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 und 4. März 1996 beantragte Dr. med. M.________ für die Versicherte eine Rentenrevision.
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Die IV-Stelle holte Auskünfte der Versicherten vom 27. Dezember 1995 ein. Anschliessend ordnete sie eine Abklärung bei Dr. med. I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, an und verfügte am 14. August 1996 die Einstellung der Rentenzahlungen per
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31. August 1996, nachdem die Versicherte nicht zur Untersuchung erschienen war. Es folgten ärztliche Stellungnahmen des Dr. med. I.________ (Gutachten vom 28. September 1996; Schreiben vom 31. Oktober 1996; Gutachten vom 22. Oktober 1997) und des Dr. med. M.________ (Schreiben vom 30. Oktober 1996, 25. November 1996, 12. Mai 1997, 21. Juli 1997; Arztbericht vom 22. September 1997; Schreiben vom 11. November 1997). Vom 3. Februar bis 25. April 1997 hielt sich die Versicherte in der Privatklinik Y.________ auf (Berichte vom 22. Mai 1997 und 9. Juni 1997). Schliesslich holte die IV-Stelle ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ ein, welches am 19. September 1998 erstattet wurde. In der Folge sprach sie der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügungen vom 22. September 1999 für die Zeit ab 1. September 1996 wiederum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) zu.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 1995 beantragt worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. September 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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Darauf kann verwiesen werden.
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b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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2.- Streitig ist, ob zwischen dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Juli 1993 und den Revisionsverfügungen vom 22. September 1999 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
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3.- a) Die Verfügung vom 8. Juli 1993 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf den Arztbericht des Dr. med.
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M.________ vom 23. November 1992 und dessen Schreiben vom 29. März 1993. Im Bericht vom 23. November 1992 diagnostiziert er eine chronische angstbetonte Depression. Als Symptome nennt er Konzentrations- und Denkstörungen, Angst, verbunden mit sozialem Rückzug, sowie einen Mangel an Energie und Initiative. Auf Grund der chronischen nervösen Störungen sei die Patientin mindestens seit Sommer 1989 nicht in der Lage, zu mehr als 50 % zu arbeiten, wobei praktisch nur die bisherige Tätigkeit (Putzen, Zimmer machen) in Frage komme. In seinem Schreiben vom 29. März 1993 widerspricht Dr. med. M.________ der Ansicht der Verwaltung, durch eine Bereinigung der familiären Situation könne die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden, sodass keine Invalidität vorliege.
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b) Über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalten die Akten die folgenden Angaben:
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aa) In seinem Bericht vom 30. Januar 1995 diagnostiziert Dr. med. M.________ weiterhin eine chronische angstbetonte Depression und erklärt, es sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Gleichzeitig führt er aus, die Patientin fühle sich wegen ihrer psychischen Störungen nur zu einer leichten stundenweisen Tätigkeit fähig. Ihre maximale Arbeitsleistung betrage vielleicht etwa 30 %.
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bb) Im Revisionsbegehren vom 2. Oktober 1995 legt Dr.
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med. M.________ dar, der Zustand der Versicherten habe sich in der Zwischenzeit derart verschlechtert, dass eine Arbeitssuche nicht mehr in Frage komme. Mit Schreiben vom 4. März 1996 erklärt er, die Versicherte sei nunmehr seit praktisch einem Jahr zwischen 75 und 100 % arbeitsunfähig.
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cc) Dr. med. I.________ attestiert der Versicherten in seinem Gutachten vom 28. September 1996 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %, wobei er die Einschränkung zu einem wesentlichen Teil auf invaliditätsfremde Gründe zurückführt.
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In einem zweiten Gutachten vom 22. Oktober 1997 bestätigt er diese Aussagen weitgehend. Die Arbeitsfähigkeit schätzt er weiterhin auf 30 %, dies mit der Ergänzung, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt zur Zeit nicht vermittelbar.
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dd) Die beiden Berichte vom 22. Mai 1997 und 9. Juni 1997 über den Aufenhalt der Versicherten in der Privatklinik Y.________ vom 3. Februar bis 25. April 1997 enthalten unterschiedliche Diagnosen, wobei deutlich wird, dass keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte. Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die Berichte nicht.
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ee) Dr. med. M.________ bescheinigt der Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 22. September 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 1995. Er diagnostiziert einen chronischen ängstlich-depressiven Zustand, eine generalisierte Angststörung und eine abhängige Persönlichkeit.
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ff) Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 19. September 1998 nennt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik, eine Persönlichkeitsstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. Die Arbeitsfähigkeit wird auf 30 % beziffert, wobei mittel- oder langfristig eine Steigerung auf 50 % als realistisch erachtet wird. Laut dem Gutachten hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Beschreibung von Dr. med. M.________ vom 30. Januar 1995 nicht nennenswert verändert, und eigentliche invaliditätsfremde Gründe für die Einschränkung im Erwerbsleben lägen nicht vor, da die Benzodiazepin-Abhängigkeit als Folge der Persönlichkeitsstörung interpretiert werden könne.
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c) Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügungen vom 22. September 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) hat die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 19. September 1998 abgestellt.
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Diese ärztliche Stellungnahme, welche auf umfassenden Untersuchungen und einer Würdigung sämtlicher Akten beruht und auf dieser Grundlage zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die einleuchtend begründet werden, erfüllt die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten.
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Dagegen kann auf die Aussagen des Dr. med. M.________ vom 22. September 1997, wonach die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei, und des Dr. med. I.________ vom 28. September 1996 und 22. Oktober 1997, wonach die Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu einem erheblichen Teil invaliditätsfremde Ursachen habe, nicht abgestellt werden, da diese nicht auf umfassenden Untersuchungen beruhen, einander widersprechen und teilweise von einer fachärztlichen Auseinandersetzung mitgeprägt sind. Die früher verfassten Berichte sind bereits wegen der zeitlichen Distanz nicht geeignet, eine Grundlage für die Revisionsverfügungen vom 22. September 1999 zu liefern. Demnach besteht eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 %.
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d) In seinem Bericht vom 23. November 1992 schätzte Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf "nicht mehr als 50 %". Diesem Befund entspricht, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem Pensum von knapp 50 % erwerbstätig war, wobei aus den Aussagen des Arbeitgebers (Berichte vom 4. Januar 1993 und 24. März 1995, telefonische Auskunft vom 2. April 1993) zu schliessen ist, dass sie insoweit die volle Leistung erbrachte. In der Folge erklärte Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 30. Januar 1995, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, bezifferte die Arbeitsfähigkeit jedoch auf nur noch 30 %. Im Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 19. September 1998 wird ausgeführt, die Situation habe sich gegenüber dem Bericht vom 30. Januar 1995 nicht nennenswert geändert, und die Arbeitsfähigkeit belaufe sich nach wie vor auf 30 %. Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit in einem Hotel nicht mehr mit dem im Jahr 1993 geleisteten (und damals zumutbaren) Pensum von knapp 50 %, sondern nur noch mit einem solchen von rund 30 % zugemutet werden kann. Folglich hat sich der Gesundheitszustand in diesem Sinne verändert. Das Revisionsbegehren kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es liege keine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vor.
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4.- a) Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall kann der Berechnung ein Vollpensum beim früheren Arbeitgeber Hotel C.________ zu Grunde gelegt werden. Gemäss den von der IV-Stelle festgehaltenen telefonischen Angaben des Arbeitgebers vom 2. April 1993 belief sich der Stundenlohn der Beschwerdeführerin (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn), welcher dem üblichen Lohn im Betrieb entsprach, im Jahr 1993 auf Fr. 18.20. Umgerechnet auf 12 Monate à 21,7 Tage und ausgehend von einem Pensum von 8,4 Stunden pro Tag ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 39'810.-. Wird die durchschnittliche Lohnerhöhung in den Folgejahren bis 1999 im Bereich "Handel; Reparatur; Gastgewerbe" (1994: 1,4 %; 1995: 1,5 %; 1996:
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1,0 %; 1997: 0,3 %; 1998: 0,7 %; 1999: 0,4 %, vgl. Die Volkswirtschaft 3/2000 Anhang S. 26 Tabelle B10. 2 und 2/2001 S. 81 Tabelle B10. 2) berücksichtigt, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 41'964.-.
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b) Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, ist das Einkommen, welches sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), gestützt auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), wobei von einer Tätigkeit im angestammten Bereich auszugehen ist. Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert des monatlichen Einkommens von im Gastgewerbe tätigen, mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auf Fr. 2957.-. Wird dieser auf einem Pensum von 40 Stunden beruhende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochgerechnet (BGE 126 V 77), ergibt sich ein Verdienst von Fr. 3097.- pro Monat oder Fr. 37'169.- pro Jahr bzw. , unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnerhöhung von 0,4 % von 1998 auf 1999, von Fr. 37'318.- pro Jahr. Bei einem Pensum von 30 % könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 11'195.- erzielen. Die Gegenüberstellung dieses Betrags und des Valideneinkommens von Fr. 41'964.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 73,3 %. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ganze Rente.
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5.- Zu prüfen bleibt, auf welchen Zeitpunkt die halbe Rente auf eine ganze zu erhöhen ist.
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a) Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
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b) Dr. med. M.________ hatte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits in seinem Bericht vom 30. Januar 1995 auf 70 % geschätzt. Dieser Befund stimmt mit demjenigen des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 19. September 1998 überein, wobei dessen Ärzte ausführen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nicht mehr verändert. Auch Dr. med.
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I.________ schloss in seinen Gutachten vom 28. September 1996 und 22. Oktober 1997 auf eine - allerdings nur teilweise krankheitsbedingte - Arbeitsunfähigkeit von rund 70 %. Unter diesen Umständen ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1995 eingetreten ist. Da das Revisionsbegehren im Oktober 1995 gestellt wurde, ist der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente zuzusprechen.
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6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Bern vom 26. September 2000 und die Verfügungen der
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IV-Stelle Bern vom 22. September 1999 aufgehoben, und
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es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
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1. Oktober 1995 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
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hat.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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