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Informationen zum Dokument  BGer C 27/2001  Materielle Begründung
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BGer C 27/2001 vom 07.05.2001
 
[AZA 7]
 
C 27/01 Gb
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Jancar
 
Urteil vom 7. Mai 2001
 
in Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- A.________, geboren 1971, bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese Rahmenfrist lief am 31. Juli 1996 ab. Vom 19. August 1996 bis 11. Juli 1997 besuchte er bei der Stiftung X.________ die Vollzeitausbildung "Vorbereitung auf die Berufsmatur". Vom 15. September 1997 bis 21. Juli 1998 arbeitete er unter Vermittlung der Firma M.________ AG bei verschiedenen Firmen als Maschinenmonteur.
 
Von September 1998 bis Februar 1999 richtete die Arbeitslosenkasse des SMUV erneut Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 forderte die Kasse diese Leistungen im Betrag von Fr. 9'394. 65 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte weise innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten auf. Im Weiteren habe die Schulausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, weshalb er nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei.
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Januar 2001).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
 
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Kasse muss Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
 
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).
 
Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 272 Erw. 2, 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a), und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b).
 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
 
Laut Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
 
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2, in Kraft seit 1. Januar 1998).
 
Angerechnet wird u.a. auch schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).
 
c) Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a.
 
befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Dabei muss der angerufene Befreiungsgrund innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten, d.h. zwölf Monate und ein Tag, vorgelegen haben (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 2a).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse vom Beschwerdeführer zu Recht die in der Zeit von September 1998 bis Februar 1999 bezogenen Arbeitslosentaggelder zurückgefordert hat.
 
a) Unbestritten ist, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. September 1998 innerhalb dreier Jahre nach Ablauf der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (31. Juli 1996) gestellt wurde. Der Beschwerdeführer benötigt deshalb innerhalb der vom 2. September 1996 bis
 
1. September 1998 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben.
 
Es ist erstellt, dass der Versicherte vom 15. September 1997 bis 21. Juli 1998 bei verschiedenen Firmen als Maschinenmonteur tätig war; dazwischen absolvierte er vom 27. April 1998 bis 15. Mai 1998 Militärdienst. Die Beitragszeit und die gleichgestellte Zeit des Militärdienstes betragen zusammen somit weniger als 12 Monate, sodass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit unbestrittenermassen nicht erfüllt hat.
 
Im Weiteren steht fest, dass er vom 19. August 1996 bis 11. Juli 1997 bei der Stiftung X.________ die Vollzeitausbildung "Vorbereitung auf die Berufsmatur" absolviert hat. Davon fielen 10 Monate und 11 Tage in die Rahmenfrist für die Beitragszeit, weshalb der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht gegeben ist.
 
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann die fehlende Beitragszeit nicht mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildungszeit kompensiert bzw. kumuliert werden und umgekehrt (unveröffentlichtes Urteil T. vom 17. Mai 1996, C 62/96; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz. 207).
 
b) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Da die Ausrichtung der Taggelder zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des streitigen Betrages von erheblicher Bedeutung ist, war die Kasse verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern.
 
3.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
 
a) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
 
auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
 
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die
 
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
 
durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
 
ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
 
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
 
rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
 
keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
 
Hinweisen).
 
Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (BGE 114 Ia 107 Erw. 2a, 214 Erw. 3b, 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen, 106 V 72 Erw. 3b; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a; RKUV 1988 Nr. K 768 S. 207; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz 532 f.; Knapp, Précis de droit administratif, 4° ed., Rz 523 ff.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 181 mit Hinweisen auf die Literatur).
 
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Anspruch sei ursprünglich wegen fehlender Beitragszeit verneint worden.
 
Er sei deshalb bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse, Frau W.________, vorstellig geworden.
 
Diese habe den negativen Entscheid der Kasse bedauert, habe aber gesagt, eventuell könne seine einjährige Ausbildung anerkannt werden. Sie müsse aber mit der zuständigen Behörde in Bern Rücksprache nehmen. Nach ca. einer Stunde habe sie ihm telefoniert und gesagt, sie habe soeben von "hoher Stelle" in Bern bestätigt bekommen, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und demnach Taggelder beanspruchen könne. Ein Jahr später habe er dann die Rückforderungsverfügung erhalten, weshalb er sich äusserst unfair behandelt fühle. Es sei unrealistisch und vermessen, das Geld trotz der Bestätigung aus Bern im Nachhinein zurückzufordern.
 
c) aa) Es kann offen gelassen werden, ob Frau W.________ für die Erteilung einer Auskunft zuständig war und ob sie dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt hat. Denn vorliegend geht es um konkrete Anordnungen der Arbeitslosenkasse (Auszahlungen von Leistungen), weshalb sich die Frage des Vertrauensschutzes auf Grund des Erlasses von Verfügungen und nicht des Erteilens von unrichtigen Auskünften stellt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3b). Bei diesen Gegebenheiten steht ausser Zweifel, dass die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz erfüllt sind. Fraglich ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Taggeldauszahlung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4).
 
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Leben danach ausgerichtet, dass ihm die Taggelder zur freien Verfügung stünden. Weiter habe er ab März 1999 bei der Firma D.________ AG einen PC-Supporter-Lehrgang absolviert und das Kursgeld von knapp Fr. 6'500.-- (exkl. Prüfungskosten) bei seiner Schwester ausgeliehen. Es verstehe sich von selbst, dass er ihr das Geld früher oder später zurückzahlen werde.
 
cc) Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht zu würdigen ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kasse den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt wäre erst und nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel grosser Härte in Erwägung zu ziehen. Im jetzigen Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Folge der ausbezahlten Leistungen Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Denn der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann nicht als Disposition gelten (ARV 1999 Nr. 40 S. 238; Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Basel 1978, Rz. 135 ff.; a.M. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 184 f.).
 
dd) Zu prüfen bleibt somit, ob die unbestrittene Investition des Beschwerdeführers in den im März 1999 begonnenen PC-Supporter-Lehrgang bzw. die entsprechende Darlehensaufnahme bei seiner Schwester als rechtserhebliche Disposition anzusehen ist.
 
Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft (bzw. vorliegend die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung) für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand (Weber-Dürler, a.a.O., S. 102 f.; dies. , Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2, S. 242). An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67 Erw. 2b).
 
Vorliegend kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den im März 1999 begonnenen PC-Supporter-Lehrgang nicht absolviert bzw. das entsprechende Darlehen bei seiner Schwester nicht aufgenommen hätte, wenn er um die Pflicht zur Rückerstattung der von September 1998 bis Februar 1999 bezogenen Taggelder gewusst hätte.
 
Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer am 1. März 1999 bei der Firma G.________ AG eine Stelle als "Montagemitarbeiter Produktion Photofinishing KS 545 A-MAC/Produktion CLE/POS" antrat. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der PC-Supporter-Lehrgang im Zusammenhang mit dieser Stelle stand und der Beschwerdeführer ihn somit auch absolviert hätte, wenn er um die Pflicht zur Rückerstattung der Taggelder gewusst hätte. Darüber enthalten die Akten keine Angaben. In diesem Punkt ist der Sachverhalt weiter abzuklären. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 18. Januar 2001
 
und die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 7. Juli 1999 aufgehoben werden und die Sache an die
 
Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit diese,
 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
 
die Rückforderung neu befinde.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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