BGer C 310/2000 | |||
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BGer C 310/2000 vom 09.05.2001 | |
[AZA 0]
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C 310/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 9. Mai 2001
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in Sachen
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L._______, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Notar Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a, 5402 Baden,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den Anspruch des 1953 geborenen L._______ auf Arbeitslosenentschädigung ab
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10. Juli 1996.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
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L._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Eventuell sei die Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Rechtsprechung zum Anspruch von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234, namentlich 237 f. Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer auch nach der von ihm selbst ausgestellten Kündigung seines Arbeitsplatzes als Geschäftsführer der F.________ AG auf Ende Juni 1996 seine Stellung als einziger Verwaltungsrat und Hauptaktionär beibehalten. Er hat daher gerade jene Eigenschaften nicht aufgegeben, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten und ihn vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen hätten. Es war ihm weiterhin möglich, den Geschäftsgang seiner Firma massgeblich zu beeinflussen. Dass er einen Teilbereich, die Architekturabteilung, vollständig geschlossen haben will, ist anhand der Akten nicht eindeutig erstellt. Einerseits weist die Bilanz Ende 1996 angefangene Architekturaufträge im Volumen von Fr. 215'000.- auf; anderseits gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Stellungnahme vom 12. November 1998 an, dass im Architekturbereich eine steuerrechtliche Beschwerde vor dem Zürcher Verwaltungsgericht hängig sei und er bis zum Abschluss dieses Prozesses nicht im erwähnten Bereich arbeiten könne. Dies deutet nicht auf eine Totalliquidation hin. Doch selbst wenn dies zuträfe, änderte sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer die arbeitgeberähnliche Stellung hinsichtlich der übrigen Firmenbereiche auch nach der Kündigung beibehalten hatte. Es haben denn auch weitere Geschäftstätigkeiten stattgefunden, darunter beispielsweise die Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 100'000.- im Dezember 1997. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, kommt dies einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 9. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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