BGer 4P.26/2001 | |||
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BGer 4P.26/2001 vom 08.06.2001 | |
[AZA 0/2]
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4P.26/2001/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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8. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiberin
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Zähner.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer, Hungerbüelstrasse 22, Postfach, 8502 Frauenfeld, Obergericht des Kantons Thurgau,
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betreffend
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Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV
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(Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess;
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rechtliches Gehör), hat sich ergeben:
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A.- A.________ (Beschwerdeführer) ist seit April 1994 bei B.________ (Beschwerdegegner) als Hilfsarbeiter in dessen Gipsergeschäft beschäftigt. Jedes Jahr ungefähr zu Beginn des Ramadan kehrte A.________ in seine Heimat Kenia zurück. Nach seiner Rückkehr Ende Winter oder anfangs Frühling meldete er sich jeweilen bei B.________, um bis zum folgenden Ramadan wiederum in dessen Geschäft zu arbeiten.
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Am 24. Dezember 1998 reiste der Beschwerdeführer entsprechend den Vorjahren in seine Heimat. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 7. Februar 1999 meldete er sich beim Beschwerdegegner bzw. dessen Ehefrau. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr weiter beschäftigt werde.
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B.- Am 22. Juni 1999 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Frauenfeld Klage ein. Er verlangte die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 17'840. 70 zuzüglich Zins. Der eingeklagte Betrag setzt sich zum einen aus Lohnersatz- und zum anderen aus Entschädigungsforderungen wegen missbräuchlicher Kündigung zusammen.
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Mit Urteil vom 14. Dezember 1999/3. Februar 2000 wies das angerufene Gericht die Klage ab. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Juni 2000 (Zustellung am 21. Dezember 2000). Zur Begründung führten beide Instanzen an, zwischen den Parteien seien befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart gewesen. Da im fraglichen Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag bestanden habe, liege auch keine Kündigung vor.
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C.- Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht.
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Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Der Beschwerdegegner und das Obergericht beantragen die Abweisung des Rechtsmittels.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die erste Instanz anlässlich der Parteibefragung keinen Dolmetscher beigezogen habe, obwohl er keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache habe.
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a) Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zunächst auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV, namentlich Art. 29 Abs. 2 BV, der den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert.
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aa) Bereits aus Art. 4 aBV wurde ein Anspruch der fremdsprachigen Partei abgeleitet, bei ungenügenden Kenntnissen der Amtssprache einen Dolmetscher beizuziehen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
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3. Aufl. , N 5 zu § 56 ZPO/ZH; Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 12 N 4, S. 126).
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Das Bundesgericht hielt fest, dass der Angeschuldigte im Strafverfahren einen Anspruch darauf hat, in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte informiert zu werden.
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Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.
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Die Beiordnung eines amtlichen Übersetzers kann daher als notwendig erscheinen (BGE 121 I 196 E. 5a S. 205). Es lässt sich jedoch kein absoluter Anspruch aus Art. 4 aBV ableiten, alle amtlichen Dokumente in die Muttersprache übersetzt zu erhalten (BGE 118 Ia 462 E. 3; 115 Ia 64 E. 6b,c). Es ist vielmehr grundsätzlich die Angelegenheit der entsprechenden Prozesspartei, für eine Übersetzung besorgt zu sein (BGE 115 Ia 64 E. 6b). Das muss ganz besonders für ein Zivilverfahren gelten. Wohl ist ein fairer Prozess nicht möglich, wenn eine Partei dem Geschehen überhaupt nicht folgen kann, weil sie der Sprache nicht mächtig ist. Insofern kann sich auch im Zivilprozess ein Anspruch auf Übersetzung ergeben, was sich unter der geltenden Verfassung aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt. Es kann einer fremdsprachigen Partei aber dennoch grundsätzlich zugemutet werden, in erster Linie selber für die Übersetzung zu sorgen. Diese Grundsätze lassen sich zudem auf Art. 29 Abs. 2 BV abstützen. Eine Partei, welche nicht versteht, was verhandelt wird, kann ihren Anspruch auf rechtliches Gehör unter Umständen nicht ausüben.
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bb) Wie sich aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt, hat die Anwältin des Beschwerdeführers erst während der Parteibefragung in der Beweisverhandlung vom 24. November 1999 den Antrag auf Beizug eines Übersetzers gestellt. Die Gerichtspräsidentin lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei verspätet. Ein entsprechender Antrag hätte vor der Beweisverhandlung gestellt werden müssen.
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Durch Vermittlung des Gerichtssekretärs wurde in der Folge eine Frage in englischer Sprache wiederholt. Anschliessend wurde die Befragung in deutscher Sprache fortgesetzt.
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Die Parteibefragung hat in erster Linie den Zweck, den Sachverhalt abzuklären, soweit dieser nicht durch andere Beweismittel erhellt werden kann. Sie übernimmt nur ausnahmsweise die Funktion, der entsprechenden Partei das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Zivilprozess wird dies in aller Regel in schriftlicher Form durch die Parteieingaben und in mündlicher Form durch die Parteivorträge der Parteivertreter wahrgenommen.
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Auch vorliegend diente die Befragung der Sachverhaltsabklärung und nicht der Darlegung des Parteistandpunktes.
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Die Schlüssigkeit der Parteiaussagen hängt, wie bei einer Zeugenaussage, ohne jeden Zweifel auch davon ab, ob sich die befragende und die befragte Person verstehen. Die Beurteilung dieser Frage ist aber Teil der Beweiswürdigung.
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Dafür ist das Sachgericht zuständig und das Bundesgericht überprüft sie auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur unter dem Aspekt der Willkür.
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In der Parteibefragung hat das Gericht nur eine einzige Frage auf Englisch übersetzen lassen, um anschliessend die Befragung in der Amtssprache weiterzuführen. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es den Beschwerdeführer als der deutschen Sprache genügend mächtig erachtete, um seine Befragung in dieser Sprache durchführen zu können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Würdigung des Gerichts als willkürlich erscheinen liesse. Er beschränkt sich einzig darauf, diese Würdigung in Zweifel zu ziehen, was dem Begründungserfordernis der staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Rüge ist demnach nicht hinreichend substanziiert und es kann darauf nicht eingetreten werden. Selbst wenn man sie als formell genügend ansähe, erweist sie sich als unbegründet.
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b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verweigerung des Beizugs eines Übersetzers verletze das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) und stelle einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) dar.
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
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welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Richter beschränkt sich auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
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Der Beschwerdeführer lässt diese Begründungsanforderungen ausser Acht, wenn er einzig behauptet, in der Verweigerung der Heranziehung eines Dolmetschers liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Willkürverbot, ohne dies näher auszuführen. Auf diese Rügen kann daher nicht eingetreten werden.
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2.- Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Obergericht habe Art. 9 und 29 BV verletzt, indem es den erstinstanzlichen Entscheid geschützt habe, obwohl dort der Beweissatz falsch formuliert worden sei. Die Beweisfrage habe nicht den rechtlich relevanten Sachverhalt betroffen, was das Willkürverbot und die allgemeinen Verfahrensvorschriften verletze.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass sowohl die Frage, welcher Sachverhalt für eine Rechtsfrage ausschlaggebend ist, wie auch die Verteilung der Beweislast durch das Bundesprivatrecht geregelt sind (Art. 8 ZGB). Soweit ein Rechtsstreit berufungsfähig ist, sind die entsprechenden Fragen mit Berufung dem Bundesgericht vorzulegen. Aufgrund der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) sind diese Rügen im vorliegenden Verfahren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
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3.- Das Obergericht hat mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid festgehalten, es habe der übereinstimmende tatsächliche Wille bestanden, befristete Arbeitsverträge jeweils mit einem Unterbruch von wenigen Monaten aneinander zu reihen. Es sei den insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen zu entnehmen, es habe allein vom Beschwerdeführer abgehangen, wann dieser in die Schweiz zurückkehren werde, um sich beim Beschwerdegegner nach neuer Arbeit zu erkundigen. Daraus hat das Obergericht den rechtlichen Schluss gezogen, es seien befristete Arbeitsverträge vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
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a) Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages kann vorliegend bereits mit Blick auf Art. 320 Abs. 2 OR nicht bestritten werden. Fraglich ist einzig, welcher Inhalt diesem Vertrag zukommt. Es geht somit um die Vertragsauslegung.
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Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.
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Dieser Wille ist vom Gericht zu ermitteln und rechtlich zu würdigen. Gegebenenfalls ist er durch Indizien zu erschliessen (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 125 III 305 E. 2b). Ob eine solche tatsächliche Willensübereinstimmung vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur unter dem engen Blickwinkel der Willkür überprüft. Wie der übereinstimmende Wille zu interpretieren ist oder wie bei fehlender Übereinstimmung die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind, stellen demgegenüber Rechtsfragen dar, welche im Bereich des Bundeszivilrechts im Berufungsverfahren zu prüfen sind (BGE 125 III 435 E. 2a/aa; 118 II 365 E. 1).
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Vorliegend kann somit auf die Rügen des Beschwerdeführers nur eingetreten werden, soweit er die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Willenserklärungen kritisiert, nicht auch, wenn er sich der rechtlichen Interpretation der entsprechenden Äusserung widersetzt. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht darauf ankommen kann, was die Parteien beim Abschluss des Arbeitsvertrages im April 1994 gewollt haben. Selbst wenn damals von beiden Parteien ein unbefristeter Vertrag gewollt sein gewesen sollte, war es ihnen nicht verwehrt, nachträglich, als der Beschwerdeführer mitteilte, er wolle jeweils zum Ramadan in sein Heimatland fahren, den Vertrag zu befristen und im darauffolgenden Jahr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen. Massgebend ist somit nicht (allein) der erste Vertragsschluss, sondern der weitere Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
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b) aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ehefrau des Beschwerdegegners habe sich um die administrativen Belange wenig gekümmert und sich für den genauen Inhalt des Arbeitsvertrages nicht interessiert, geht seine Kritik ins Leere, weil das Obergericht nichts Gegenteiliges festgestellt hat. Es musste und hat sich nur um die Frage gekümmert, ob die Parteien und damit die Ehefrau des Beschwerdegegners als dessen Vertreterin bezüglich der Dauer des Vertrages etwas Konkretes gewollt haben. Auf die erhobene Rüge ist somit nicht einzutreten.
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bb) Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung darin erblickt, dass das Obergericht annahm, er habe ein eigenes Interesse daran gehabt, frei zu bleiben, wann er wieder in die Schweiz zurückkehre, erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer allgemeinen Kritik an den Feststellungen im angefochtenen Urteil.
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Worin genau die Willkür gelegen haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich. Seine Ausführungen sind im Übrigen widersprüchlich. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, es sei für ihn mit Blick auf seine Kinder aus erster Ehe wichtig gewesen, eine gewisse Zeit in seiner Heimat verbringen zu können.
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cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch keine Willkür in der Art und Weise, wie das Obergericht die vom Beschwerdeführer bei den verschiedenen Behörden und Ämtern eingereichten Formulare gewürdigt hat.
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Dass dort die Anstellung als ganzjährig angegeben worden ist und auch jeweils bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat dieser bei den verschiedenen Versicherungen nicht abgemeldet worden ist, zwingt nicht zum Schluss, es liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Es darf nicht übersehen werden, dass Formulare nicht immer korrekt und vollständig ausgefüllt werden. Ob dies strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Es kann dem Obergericht nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn es aus diesen Formularen nicht auf einen bestimmten tatsächlichen Willen des Beschwerdegegners bezüglich der Vertragsbedingungen geschlossen hat.
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dd) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Standpunktes weiter vor, der Beschwerdegegner habe ihn bei seinen Abreisen nie bei der Taggeldversicherung abgemeldet, nie auf sein Zügerrecht aufmerksam gemacht und er habe auch nie eine Schlussabrechnung der Pensionskasse erhalten.
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Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Erwartung, das Arbeitsverhältnis werde im Frühjahr mit einem neuen Arbeitsvertrag wieder aufgenommen, mit der Annahme des Vorliegens befristeter Verträge durchaus vereinbar ist. Diese Erwartung machte es ohne weiteres verständlich, dass der Arbeitgeber seinen sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden Pflichten mit Blick auf den administrativen Aufwand nur nachkommen wollte, wenn das Arbeitsverhältnis auch wirklich nicht wieder aufgenommen wurde. Ob ein solches Vorgehen rechtlich korrekt ist, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Das Verhalten kann jedoch nachvollzogen werden, so dass es nicht als willkürlich erscheint, wenn das Obergericht daraus nicht auf den Willen geschlossen hat, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen.
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ee) Keine zwingenden Schlüsse im Sinne des Beschwerdeführers vermögen sich aus dem Umstand ergeben, dass möglicherweise die jeweilige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ungefähr dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ferien und Ausgleich von Überstunden entsprochen hat. Dies widerspricht keineswegs zwingend der Annahme, die Parteien hätten frei bleiben wollen, im Frühjahr zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird.
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ff) Ob sich der Begriff des Ramadan als für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses hinreichend konkret erweist, ist eine Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist.
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4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von neu weniger als Fr. 30'000.-- werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Streitwert liegt unter dieser Grenze, so dass der Beschwerdeführer keine Gerichtsgebühren zu tragen hat. Hingegen hat er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 8. Juni 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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