BGer 1P.252/2001 | |||
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BGer 1P.252/2001 vom 15.06.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.252/2001/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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15. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner 1, vertreten durch Dr. Dominik Vock, c/o Schürmann & Partner, Limmatquai 3, Zürich, Verband Z.________, Beschwerdegegner 2,Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9,Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung,
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betreffend
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Kostenauflage, hat sich ergeben:
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A.- X.________ reichte am 27. Oktober 2000 beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen Y.________ und den Verband Z.________ Strafklage ein wegen Ehrverletzung.
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Nach deren Rückzug schrieb der Friedensrichter das Verfahren am 19. Dezember 2000 als durch Rückzug des Strafantrags erledigt ab und auferlegte die Kosten vollumfänglich X.________.
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X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, ihm keine Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten wenigstens teilweise Y.________ und dem Verband Z.________ zu überbinden.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 wies das Bezirksgericht Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Kosten dem Rekurrenten und verpflichtete diesen, Y.________ eine Prozessentschädigung von 350 Franken zu bezahlen.
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B.- Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich erhebt X.________ mit Eingabe vom 25. März 2001 Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde.
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Mit Schreiben vom 11. April 2001 wurden Y.________, der Verband Z.________, das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, sowie das Bezirksgericht zur allfälligen Vernehmlassung eingeladen, wobei letzteres ersucht wurde, sich zur Letztinstanzlichkeit seines Entscheides zu äussern, insbesondere zur Frage, ob X.________ trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht doch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen gestanden hätte.
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Das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, verzichtet auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X.________ nicht einzutreten. Er macht geltend, der kantonale Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft und die staatsrechtliche Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet. Als Nichtigkeitsbeschwerde könne die Eingabe nicht entgegengenommen werden, da die 10-tägige Frist für die Anmeldung einer solchen nicht eingehalten worden sei. Der Verband Z.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bezirksgericht erklärt zur Letztinstanzlichkeit seines Entscheides, dass dagegen "wohl" die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen gestanden wäre.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts kann nur mit der Verletzung eidgenössischen Rechts begründet werden (Art. 269 BStPO). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze materielles Bundesstrafrecht, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Sie wäre im Übrigen gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP in der Fassung vom 23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1, rechtzeitig.
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b) Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, auf die sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beruft, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist allerdings nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ergäbe sich an sich, dass gegen ihn kein kantonales Rechtsmittel offen steht, da er nach der klaren Vorschrift von § 188 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 mit einer solchen versehen sein müsste, wenn gegen ihn nach kantonalem oder Bundesrecht die Berufung, der Rekurs oder die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wäre. Die Rechtsmittelbelehrung ist indessen zu Unrecht unterblieben. Gegen den angefochtenen Beschluss steht nämlich, wie dies in ihren Vernehmlassungen auch der Beschwerdegegner 1 und das Bezirksgericht dartun, die Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht offen (§ 428 Ziff. 1 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 -, N. 3 ff. zu § 428). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Die Sache ist dem Obergericht des Kantons Zürich zur allfälligen Beurteilung der Eingabe als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu überweisen.
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c) Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit weder als Nichtigkeitsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht unterblieben war, war für den ohne rechtskundigen Vertreter handelnden Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar. Es darf ihm deshalb kein Nachteil daraus erwachsen, dass er den Fehler nicht erkannte. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 156 Abs. 1, 2 und 6 OG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 159 Abs. 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2.- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2001 ans Bundesgericht wird dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Der Kanton Zürich hat Y.________ eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, sowie dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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