BGer U 240/1999 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 240/1999 vom 07.08.2001 | |
[AZA 7]
| |
U 240/99 Vr
| |
I. Kammer
| |
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
| |
und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber
| |
Fessler
| |
Urteil vom 7. August 2001
| |
in Sachen
| |
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6,
| |
8302 Kloten,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
| |
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
| |
und
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
| |
A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei
| |
der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt
| |
auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
| |
(SUVA) obligatorisch unfallversichert.
| |
Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines
| |
Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch
| |
am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine
| |
Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion
| |
rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte
| |
neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte
| |
die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose
| |
im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten
| |
sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am
| |
10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen
| |
und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig
| |
arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen
| |
im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts
| |
begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche
| |
Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit
| |
«zufolge Unfalles» hatte aussetzen müssen, meldete die
| |
Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991
| |
erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts
| |
mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse
| |
im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit
| |
einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff
| |
(Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur)
| |
durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden
| |
im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der
| |
Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992
| |
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf.
| |
Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch
| |
die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August
| |
1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs.
| |
Daran anschliessend begann er am 1. März 1994
| |
eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen
| |
nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom
| |
12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________
| |
ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im «Abschlussbericht»
| |
vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte
| |
könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in
| |
der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne
| |
äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des
| |
Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss
| |
Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete
| |
K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz
| |
in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung
| |
Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn
| |
von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den
| |
Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete
| |
ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus.
| |
Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995
| |
durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr.
| |
med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor
| |
und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner
| |
Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten
| |
bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
| |
Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom
| |
4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben
| |
Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt
| |
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger
| |
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med.
| |
P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom
| |
26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996
| |
K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente
| |
(Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung
| |
(Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung
| |
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997.
| |
B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache
| |
die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer
| |
Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung
| |
auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung
| |
der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht
| |
des Kantons Zürich mit Entscheid vom
| |
7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab.
| |
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien
| |
der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab
| |
1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
| |
90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine
| |
Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen.
| |
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
| |
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente
| |
und eine Integritätsentschädigung als Folge des am
| |
10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles.
| |
2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff
| |
des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
| |
Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III
| |
112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden
| |
und gesundheitlich bedingten Einschränkungen
| |
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln
| |
bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352
| |
Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig
| |
wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen
| |
zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung
| |
des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs
| |
(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG),
| |
ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
| |
und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG
| |
und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36
| |
Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a,
| |
116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen
| |
werden.
| |
bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster
| |
Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse
| |
zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung
| |
nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
| |
wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden
| |
Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn
| |
eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von
| |
5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle
| |
von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen;
| |
RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78
| |
S. 361 Erw. 2b).
| |
Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht
| |
versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter
| |
Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht
| |
ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in
| |
einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen
| |
aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar
| |
ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls
| |
nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen
| |
Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist
| |
aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe
| |
von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem
| |
Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
| |
Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c).
| |
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten
| |
und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt,
| |
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur
| |
teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen
| |
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
| |
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
| |
nicht berücksichtigt (Satz 2).
| |
Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus,
| |
dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen
| |
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben.
| |
Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen
| |
zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen
| |
einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile
| |
betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder
| |
sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind
| |
die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu
| |
bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V
| |
58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht
| |
für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich
| |
ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber.
| |
Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene
| |
Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit
| |
geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten
| |
Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ
| |
auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b).
| |
Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2
| |
zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der
| |
krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende
| |
Gesundheitsschädigung verursacht, bereits
| |
vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit
| |
geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als
| |
auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der
| |
Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138
| |
oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
| |
Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden
| |
Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene
| |
Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit
| |
eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f.
| |
Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b).
| |
3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst
| |
streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med.
| |
S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der
| |
Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung
| |
zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung
| |
des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht
| |
(natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden
| |
Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich
| |
sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden
| |
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________
| |
sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin
| |
der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
| |
als degenerativer Natur qualifiziert hat.
| |
Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten
| |
vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall
| |
vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich
| |
eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des
| |
rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus
| |
ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger
| |
operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen
| |
habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale
| |
Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben.
| |
Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und
| |
Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante
| |
und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur
| |
Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden
| |
Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden
| |
sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden
| |
Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in
| |
Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden
| |
und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit
| |
nicht klar voneinander trennen, und zwar schon
| |
rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris
| |
im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte
| |
Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint
| |
somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes
| |
zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med.
| |
S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des
| |
Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible
| |
Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche
| |
Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden.
| |
Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit
| |
der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie
| |
an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in
| |
seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet
| |
ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die
| |
Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs
| |
in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von
| |
Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei
| |
sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser
| |
Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med.
| |
R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen,
| |
insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an
| |
der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche,
| |
wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und
| |
zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken.
| |
Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die
| |
Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich
| |
erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und
| |
SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der
| |
Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn
| |
sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder
| |
eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2
| |
zweiter Satz UVG).
| |
b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht
| |
fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz
| |
von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes
| |
Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September
| |
1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten
| |
sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen
| |
Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von
| |
Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen
| |
somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten
| |
sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen.
| |
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche
| |
medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung
| |
stützt, geht sie von der, wie dargelegt,
| |
unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der
| |
Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu
| |
bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann
| |
sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den
| |
gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________
| |
ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung
| |
der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten
| |
Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig
| |
Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite
| |
in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer
| |
faktisch als Einhänder einzustufen, der
| |
seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur
| |
noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen
| |
kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei
| |
einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte
| |
Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu
| |
heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der
| |
dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht.
| |
Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten
| |
Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten
| |
an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten,
| |
Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder
| |
als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der
| |
linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-)
| |
medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich
| |
zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent
| |
ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die
| |
gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung
| |
(zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich
| |
beendet hat.
| |
Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten
| |
handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen
| |
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind.
| |
Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische
| |
Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen
| |
verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs-
| |
und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende
| |
Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende).
| |
c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens
| |
aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen
| |
Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische
| |
Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt
| |
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
| |
1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne
| |
herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig.
| |
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des
| |
Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen
| |
der Invalidenversicherung. Daran anschliessend
| |
absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer
| |
weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten
| |
Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den
| |
Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden
| |
Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles
| |
Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die
| |
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
| |
ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht,
| |
wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach
| |
Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte
| |
Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen
| |
Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen
| |
gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang).
| |
Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
| |
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
| |
ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die
| |
IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad
| |
auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation
| |
verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
| |
für den Unfallversicherer u.a. dann nicht
| |
massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer
| |
nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292
| |
Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV
| |
2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle
| |
ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht
| |
auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus
| |
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
| |
Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters
| |
in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach
| |
aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien
| |
Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte
| |
sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem
| |
geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.-
| |
bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese
| |
Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet
| |
werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen
| |
kann.
| |
bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens
| |
den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn
| |
für drei bestimmte Tätigkeiten («Maschinen einrichten,
| |
bedienen, unterhalten», «Transport von Personen, Waren
| |
und Nachrichten», «Sichern, bewachen») von Männern mit Anforderungsniveau
| |
des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive
| |
Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor
| |
(Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren
| |
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
| |
ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- +
| |
Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12,
| |
31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag
| |
hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen,
| |
da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und
| |
somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten
| |
mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus
| |
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x
| |
[0,75 x Fr. 4977.-]).
| |
Von den Tätigkeiten «Maschinen einrichten, bedienen,
| |
unterhalten», «Transport von Personen, Waren und Nachrichten»
| |
sowie «Sichern, bewachen» können die ersten beiden
| |
aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit
| |
als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise
| |
nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung
| |
des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer
| |
ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die
| |
dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als
| |
vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter
| |
«Sichern, bewachen» fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende
| |
Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
| |
zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
| |
(vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard,
| |
La notion de marché du travail équilibré de
| |
l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f.,
| |
90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens.
| |
cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens
| |
aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen
| |
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
| |
bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens
| |
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
| |
Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen
| |
monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder
| |
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau
| |
des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind
| |
in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor
| |
massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden
| |
Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche
| |
Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die
| |
- durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft
| |
und Bundesverwaltung im untersten Bereich der
| |
einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander
| |
abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie
| |
98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens
| |
ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte
| |
Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten
| |
Sektor (LSE 96 S. 17 TA1).
| |
Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn
| |
von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf
| |
41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden
| |
Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch
| |
Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante
| |
rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch
| |
von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem
| |
Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben
| |
zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen
| |
ist sodann, dass es dem Versicherten trotz
| |
Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung
| |
erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen
| |
werden kann, es bestünden realistischerweise keine
| |
Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der
| |
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge
| |
Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten
| |
ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor
| |
zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in
| |
stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.
| |
d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
| |
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern
| |
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
| |
des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen.
| |
Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen
| |
Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der
| |
so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte
| |
Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V
| |
78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom-
| |
men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x
| |
41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen
| |
von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte
| |
Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad
| |
von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In
| |
diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine
| |
Invalidenrente.
| |
4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung
| |
in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung
| |
in der rechten Schulter (natürlich
| |
kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist,
| |
oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere
| |
degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz
| |
im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat
| |
sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend
| |
geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie
| |
über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden
| |
in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März
| |
und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche
| |
Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer
| |
Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der
| |
Schulter kein natürlicher Zusammenhang.
| |
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion
| |
steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer
| |
Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht,
| |
sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der
| |
Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im
| |
Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler
| |
Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991
| |
gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte
| |
Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im
| |
Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im
| |
Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise,
| |
auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie
| |
Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso
| |
weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des
| |
Nervus ulnaris gehört.
| |
Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur
| |
Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der
| |
rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem
| |
Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug
| |
auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif.
| |
Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten
| |
einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch
| |
neu verfügen
| |
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
| |
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer
| |
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
| |
in Verbindung mit Art. 135 OG).
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
| |
des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und
| |
der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben
| |
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
| |
1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf
| |
der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat.
| |
Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an
| |
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen,
| |
damit sie nach ergänzender Abklärung im
| |
Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch
| |
neu verfüge.
| |
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
| |
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
| |
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
| |
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
| |
bezahlen.
| |
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
| |
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
| |
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
| |
Prozesses zu befinden.
| |
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
| |
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
| |
Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 7. August 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der I. Kammer:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |