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Informationen zum Dokument  BGer U 240/1999  Materielle Begründung
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BGer U 240/1999 vom 07.08.2001
 
[AZA 7]
 
U 240/99 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
 
und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber
 
Fessler
 
Urteil vom 7. August 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6,
 
8302 Kloten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei
 
der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt
 
auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch unfallversichert.
 
Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines
 
Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch
 
am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine
 
Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion
 
rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte
 
neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte
 
die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose
 
im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten
 
sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am
 
10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen
 
und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig
 
arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen
 
im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts
 
begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche
 
Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit
 
«zufolge Unfalles» hatte aussetzen müssen, meldete die
 
Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991
 
erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts
 
mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse
 
im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit
 
einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff
 
(Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur)
 
durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden
 
im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der
 
Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992
 
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf.
 
Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch
 
die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August
 
1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs.
 
Daran anschliessend begann er am 1. März 1994
 
eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen
 
nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom
 
12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________
 
ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im «Abschlussbericht»
 
vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte
 
könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in
 
der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne
 
äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des
 
Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss
 
Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete
 
K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz
 
in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung
 
Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn
 
von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den
 
Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete
 
ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus.
 
Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995
 
durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr.
 
med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor
 
und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner
 
Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten
 
bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
 
Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom
 
4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben
 
Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt
 
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger
 
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med.
 
P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom
 
26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996
 
K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente
 
(Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung
 
(Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung
 
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997.
 
B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache
 
die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer
 
Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung
 
auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung
 
der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich mit Entscheid vom
 
7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab.
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien
 
der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab
 
1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
 
90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine
 
Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen.
 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
 
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente
 
und eine Integritätsentschädigung als Folge des am
 
10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles.
 
2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff
 
des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
 
Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III
 
112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden
 
und gesundheitlich bedingten Einschränkungen
 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln
 
bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352
 
Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig
 
wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen
 
zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung
 
des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs
 
(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG),
 
ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
 
und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG
 
und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36
 
Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a,
 
116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen
 
werden.
 
bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster
 
Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse
 
zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung
 
nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
 
wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden
 
Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn
 
eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von
 
5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle
 
von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen;
 
RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78
 
S. 361 Erw. 2b).
 
Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht
 
versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter
 
Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht
 
ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in
 
einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen
 
aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar
 
ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls
 
nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen
 
Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist
 
aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe
 
von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem
 
Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
 
Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c).
 
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten
 
und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt,
 
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur
 
teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen
 
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
 
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
 
nicht berücksichtigt (Satz 2).
 
Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus,
 
dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen
 
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben.
 
Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen
 
zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen
 
einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile
 
betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder
 
sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind
 
die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu
 
bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V
 
58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht
 
für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich
 
ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber.
 
Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene
 
Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit
 
geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten
 
Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ
 
auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b).
 
Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2
 
zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der
 
krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende
 
Gesundheitsschädigung verursacht, bereits
 
vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit
 
geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als
 
auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der
 
Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138
 
oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
 
Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden
 
Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene
 
Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit
 
eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f.
 
Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b).
 
3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst
 
streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med.
 
S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der
 
Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung
 
zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung
 
des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht
 
(natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden
 
Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich
 
sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden
 
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________
 
sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin
 
der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
 
als degenerativer Natur qualifiziert hat.
 
Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten
 
vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall
 
vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich
 
eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des
 
rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus
 
ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger
 
operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen
 
habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale
 
Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben.
 
Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und
 
Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante
 
und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur
 
Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden
 
Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden
 
sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden
 
Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in
 
Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden
 
und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit
 
nicht klar voneinander trennen, und zwar schon
 
rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris
 
im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte
 
Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint
 
somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes
 
zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med.
 
S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des
 
Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible
 
Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche
 
Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden.
 
Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit
 
der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie
 
an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in
 
seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet
 
ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die
 
Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs
 
in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von
 
Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei
 
sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser
 
Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med.
 
R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen,
 
insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an
 
der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche,
 
wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und
 
zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken.
 
Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die
 
Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich
 
erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und
 
SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der
 
Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn
 
sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder
 
eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2
 
zweiter Satz UVG).
 
b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht
 
fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz
 
von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes
 
Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September
 
1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten
 
sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen
 
Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von
 
Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen
 
somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten
 
sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen.
 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche
 
medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung
 
stützt, geht sie von der, wie dargelegt,
 
unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der
 
Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu
 
bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann
 
sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den
 
gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________
 
ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung
 
der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten
 
Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig
 
Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite
 
in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer
 
faktisch als Einhänder einzustufen, der
 
seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur
 
noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen
 
kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei
 
einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte
 
Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu
 
heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der
 
dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht.
 
Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten
 
Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten
 
an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten,
 
Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder
 
als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der
 
linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-)
 
medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich
 
zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent
 
ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die
 
gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung
 
(zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich
 
beendet hat.
 
Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten
 
handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen
 
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind.
 
Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische
 
Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen
 
verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs-
 
und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende
 
Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende).
 
c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens
 
aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen
 
Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische
 
Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt
 
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
 
1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne
 
herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig.
 
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des
 
Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen
 
der Invalidenversicherung. Daran anschliessend
 
absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer
 
weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten
 
Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den
 
Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden
 
Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles
 
Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die
 
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
 
ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht,
 
wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach
 
Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte
 
Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen
 
Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen
 
gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang).
 
Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
 
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
 
ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die
 
IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad
 
auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation
 
verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
 
für den Unfallversicherer u.a. dann nicht
 
massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer
 
nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292
 
Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV
 
2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle
 
ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht
 
auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus
 
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
 
Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters
 
in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach
 
aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien
 
Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte
 
sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem
 
geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.-
 
bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese
 
Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet
 
werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen
 
kann.
 
bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens
 
den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn
 
für drei bestimmte Tätigkeiten («Maschinen einrichten,
 
bedienen, unterhalten», «Transport von Personen, Waren
 
und Nachrichten», «Sichern, bewachen») von Männern mit Anforderungsniveau
 
des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive
 
Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor
 
(Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren
 
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
 
ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- +
 
Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12,
 
31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag
 
hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen,
 
da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und
 
somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten
 
mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus
 
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x
 
[0,75 x Fr. 4977.-]).
 
Von den Tätigkeiten «Maschinen einrichten, bedienen,
 
unterhalten», «Transport von Personen, Waren und Nachrichten»
 
sowie «Sichern, bewachen» können die ersten beiden
 
aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit
 
als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise
 
nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung
 
des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer
 
ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die
 
dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als
 
vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter
 
«Sichern, bewachen» fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende
 
Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
 
zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
 
(vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard,
 
La notion de marché du travail équilibré de
 
l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f.,
 
90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens.
 
cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens
 
aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen
 
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
 
bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens
 
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
 
Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen
 
monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder
 
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau
 
des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind
 
in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor
 
massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden
 
Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche
 
Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die
 
- durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft
 
und Bundesverwaltung im untersten Bereich der
 
einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander
 
abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie
 
98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens
 
ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte
 
Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten
 
Sektor (LSE 96 S. 17 TA1).
 
Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn
 
von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf
 
41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden
 
Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch
 
Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante
 
rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch
 
von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem
 
Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben
 
zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen
 
ist sodann, dass es dem Versicherten trotz
 
Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung
 
erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen
 
werden kann, es bestünden realistischerweise keine
 
Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der
 
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge
 
Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten
 
ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor
 
zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in
 
stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.
 
d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
 
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern
 
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
 
des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen.
 
Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen
 
Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der
 
so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte
 
Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V
 
78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom-
 
men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x
 
41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen
 
von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte
 
Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad
 
von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In
 
diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine
 
Invalidenrente.
 
4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung
 
in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung
 
in der rechten Schulter (natürlich
 
kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist,
 
oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere
 
degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz
 
im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat
 
sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend
 
geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie
 
über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden
 
in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März
 
und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche
 
Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer
 
Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der
 
Schulter kein natürlicher Zusammenhang.
 
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion
 
steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer
 
Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht,
 
sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der
 
Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im
 
Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler
 
Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991
 
gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte
 
Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im
 
Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im
 
Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise,
 
auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie
 
Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso
 
weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des
 
Nervus ulnaris gehört.
 
Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur
 
Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der
 
rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem
 
Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug
 
auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif.
 
Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten
 
einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch
 
neu verfügen
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer
 
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
 
in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und
 
der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben
 
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
 
1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf
 
der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat.
 
Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an
 
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen,
 
damit sie nach ergänzender Abklärung im
 
Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch
 
neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
 
bezahlen.
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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