BGer C 388/2000 | |||
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BGer C 388/2000 vom 20.08.2001 | |
[AZA 0]
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C 388/00 Gi
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 20. August 2001
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in Sachen
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S.________, 1943, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
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und
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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Mit Verfügung vom 12. August 1998 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Thurgau (heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA] des Kantons Thurgau) die 1943 geborene S.________ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 1. August 1998 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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Auf Beschwerde hin reduzierte die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 31. März 1999 die Dauer der Einstellung auf 5 Tage.
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Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2000 wegen nicht gehöriger Besetzung des Spruchkörpers insoweit gut, als es die Sache an die Rekurskommission zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu befinde.
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Mit Entscheid vom 7. September 2000 erkannte die Rekurskommission erneut auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung sei aufzuheben.
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Die Rekurskommission und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes.
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Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Bemüht sich ein Versicherter persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
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2.- Unbestrittenermassen weist die Beschwerdeführerin für den Juli 1998 keine einzige Arbeitsbemühung nach. Sie begründet dies damit, es habe im genannten Monat schlicht keine freien Stellen gegeben, weshalb sie auch keine Rückmeldungen von Bekannten und Institutionen erhalten habe, mit denen sie in Kontakt stehe. Dies vermag nicht zu überzeugen.
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Selbst im Ferienmonat Juli muss eine arbeitslose Person Stellen suchen und gibt es Stelleninserate in Branchen, die für die Versicherte in Frage gekommen wären. Zudem bestand die Möglichkeit, sich bei Stellenvermittlungsbüros zu melden. Die Arbeitslosenversicherung kann Bewerbungen nur berücksichtigen, soweit sie belegt sind. Das Alter der Beschwerdeführerin beeinträchtigt zwar ihre Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, befreit sie jedoch nicht davon, umso intensiver Stellen zu suchen (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht, N. 14 zu Art. 17). Massgebend ist nicht der Erfolg der Stellensuche, sondern dass überhaupt Bewerbungen getätigt werden. Insgesamt ist die vorinstanzlich verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen, welche somit im unteren Bereich leichten Verschuldens liegt, nicht zu beanstanden. Den zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid bleibt nichts beizufügen. Sämtliche weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgrichtsbeschwerde ändern daran nichts.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,
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und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 20. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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