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Informationen zum Dokument  BGer 5P.240/2001  Materielle Begründung
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BGer 5P.240/2001 vom 30.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
5P.240/2001/STS/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
30. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und
 
Gerichtsschreiber Schneeberger.
 
---------
 
In Sachen
 
1. T.M.________, vertreten durch den Beschwerdeführer 2,
 
2. T.R.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgerichtspräsidium Gaster, Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familien-recht),
 
betreffend
 
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (Eheschutz; Entschädigung des
 
unentgeltlichen Rechtsvertreters),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Im Eheschutzverfahren zwischen M.M.________ und T.M.________ regelte der Präsident des Bezirksgerichts Gaster mit Entscheid vom 30. März 2001 das Getrenntleben, die Obhut über den Sohn, das Besuchsrecht des Vaters und dessen Unterhaltsbeiträge an Frau und Kind. Beiden Ehegatten bewilligte er die unentgeltliche Rechtspflege und entschädigte deren Rechtsanwälte mit je Fr. 3'700.--.
 
T.M.________ legte gegen die erstinstanzliche Verfügung Rekurs ein und verlangte nebst der Abänderung von eheschutzrechtlichen Anordnungen die Erhöhung der Entschädigung für seinen Rechtsanwalt auf Fr. 7'113.--. M.M.________ beantragte die Abweisung des Rekurses bezüglich der für sie bestimmten Unterhaltsbeiträge und die Erhöhung der Entschädigung für ihren Rechtsanwalt auf Fr. 6'623.--. Mit Entscheid vom 12. Juni 2001 änderte der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen die erstinstanzliche Verfügung in der Sache in zwei Punkten ab, regelte die Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der beiden Parteien gewährten Verfahrenshilfe und wies die Kostenbeschwerden beider Rechtsanwälte ab.
 
T.M.________ und sein Rechtsanwalt, T.R.________, beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, die Entscheide beider kantonaler Instanzen seien insoweit aufzuheben, als sie die erstinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 3'700.-- festgesetzt bzw. als rechtens erachtet haben.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde können - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (BGE 125 I 492 E. 1a/ aa S. 493) - nur letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten werden (Art. 86 OG). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheids verlangen, ist daher auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Indessen schadet der Antrag, die Sache zu neuer Entscheidung an den Einzelrichter im Familienrecht zurückzuweisen, den Beschwerdeführern nicht, weil im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das Kantonsgericht auf Grund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils ohnehin neu entscheiden müsste (BGE 117 Ia 119 E. 3c S. 126; 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 158 S. 225 f. mit Fn 10).
 
3.- Ob und wie weit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 II 86 E. II/2c a.E.
 
S. 93; 125 I 253 E. 1a; 124 II 409 E. 1).
 
a) Nach konstanter Rechtsprechung ist der unentgeltliche Rechtsvertreter (hier der Beschwerdeführer 2) legitimiert, bezüglich der Höhe der ihm vom Staat zugesprochenen Entschädigung staatsrechtliche Beschwerde zu führen (BGE 109 Ia 107; vgl. 110 V 360 E. 2 S. 363 f.).
 
Gemäss Art. 88 OG ist der unentgeltlich Verbeiständete (hier der Beschwerdeführer 1) dazu in der Regel nicht befugt, weil der amtliche Rechtsvertreter von ihm angesichts der gewährten Verfahrenshilfe nichts verlangen darf (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die Höhe der Entschädigung beschwert ist und welches aktuelle praktische Interesse er an der Überprüfung des angefochtenen Kostenentscheids haben könnte (BGE 124 I 231 E. 1b S. 233; 122 I 90 E. 2a S. 92; 121 I 267 E. 2 S. 268 f.). Der amtlich Verbeiständete ist namentlich nicht legitimiert, auf dem Beschwerdeweg eine Erhöhung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu verlangen, wenn die kantonale Prozessordnung vorsieht, dass er gegenüber dem Staat rückerstattungspflichtig wird, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist (unveröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Februar 1992 i.S. S., E. 1b/aa [1P. 463/1992]).
 
Denn diesfalls kann er nur eine Erhöhung des potenziellen Anspruches des Staates gegenüber ihm selbst erwirken, wofür ein aktuelles praktisches Interesse offensichtlich nicht erkennbar ist.
 
b) Der Beschwerdeführer 1 macht nicht (begründet) geltend (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), er habe ein aktuelles Interesse an der Erhöhung der staatlichen Entschädigung an den Beschwerdeführer 2. Er genügt insoweit seiner Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nicht (BGE 120 Ia 229 E. 1, 369 E. 1a). Daher ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie vom Beschwerdeführer 2 erhoben wird. Dieser irrt, wenn er behauptet, der Beschwerdeführer 1 sei legitimiert, weil er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und diese Verfahrenshilfe verlange. Denn diese ist ihm von den kantonalen Instanzen unbestritten gewährt worden.
 
4.- Der Einzelrichter des Kantonsgerichts führt zunächst aus, er könne die vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte Entschädigung nur auf Willkür überprüfen. Er begründet die Abweisung der Kostenbeschwerde in einem ersten Schritt damit, das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien- und Verwandtschaftssachen werde nach Art. 10 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963. 75) grundsätzlich als Pauschale bemessen, die in "aussergewöhnlich" aufwändigen Fällen um höchstens die Hälfte erhöht werden dürfe. Diesfalls dürfe "ausnahmsweise" auch nach dem Stundenaufwand entschädigt werden (Art. 10 Abs. 2 HonO in der Fassung vom 18. November 1997; s. dazu auch das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2001 i.S. C., E. 1d [5P. 130/2001]). Nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles könne wohl von einem überdurchschnittlichen, aber nicht von einem aussergewöhnlichen Aufwand gesprochen werden mit der Folge, dass das Honorar des Beschwerdeführers 2 pauschal zu bemessen sei.
 
a) Der Beschwerdeführer 2 anerkennt, dass grundsätzlich von einer Honorarpauschale auszugehen ist. Er rügt aber, der Aufwand für das Eheschutzverfahren sei ausserordentlich hoch gewesen mit der Folge, dass auf den Zeitaufwand hätte abgestellt werden müssen. Das Eheschutzverfahren habe nämlich fast dreiviertel Jahre gedauert; es seien zwei Verhandlungen statt der üblicherweise einzigen nötig gewesen; es habe ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, und es seien güterrechtliche Abklärungen sowie aussergerichtliche Einigungsverhandlungen der Rechtsvertreter erforderlich gewesen.
 
Diese Einwände hat der Einzelrichter verworfen mit den Begründungen, der Beschwerdeführer 1 und seine Gattin seien sich in vielen Punkten einig gewesen, die güterrechtlichen Abklärungen hätten wenig Zeit erfordert, zwei Gerichtsverhandlungen seien bloss wegen gescheiterten Vergleichsbemühungen nötig gewesen, es hätten keine aufwändigen Rechtsschriften abgefasst werden müssen, besondere Aktenstudien seien nicht nötig gewesen und Bemühungen ausserhalb des Prozesses (Hausverkauf) hätten nicht zu den für das vorliegende Verfahren notwendigen Bemühungen gehört.
 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und begründet nicht, inwiefern sie geradezu unhaltbar sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 120 Ia 369 E. 3a S. 373; 118 Ia 28 E. 1b). Er schildert die Schwierigkeit der Streitsache bloss aus eigener Sicht, übt damit appellatorische und somit unzulässige Kritik an der Würdigung des Einzelrichters (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten) und begründet nicht, weshalb hier zwingend von einer (doppelten) Ausnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO ausgegangen werden muss, wonach bei "aussergewöhnlichem" Aufwand die Pauschale um die Hälfte zu erhöhen und nur "ausnahmsweise" auf den Zeitaufwand abzustellen ist.
 
b) Weiter rügt der Beschwerdeführer 2, der Einzelrichter habe Art. 31 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 (AnwG; sGS 963. 70) sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 HonO willkürlich angewendet, indem er seinen grossen Zeitaufwand nicht berücksichtigt und bloss denjenigen für ein aufwändiges Eheschutzverfahren mit dem eines Scheidungsverfahrens verglichen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier bloss von einem überdurchschnittlichen, aber nicht von einem aussergewöhnlichen Aufwand gesprochen werden könne und inwiefern diese Unterscheidung überhaupt angebracht sei.
 
Diese Rügen bleiben ohne Erfolg, soweit sie Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen: Erstens unterscheiden sich die Kriterien zur Honorarbemessung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Art. 31 Abs. 1 AnwG nicht von denjenigen, die das Bundesgericht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie als massgebend erachtet (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 f.; 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f.; vgl. insoweit auch das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts a.a.O.), weshalb nicht gesagt werden kann, Art. 31 Abs. 1 AnwG verstosse gegen die Verfassung oder sei willkürlich angewendet worden. Zweitens hat der Einzelrichter den Vergleich zwischen dem Eheschutzverfahren und dem Scheidungsverfahren bloss angestellt, weil er zum Ausdruck bringen wollte, dass die Pauschale von Art. 20 Abs. 1 HonO (Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--) auch auf das Scheidungsverfahren anwendbar ist, dass der Aufwand hier in der Nähe dessen für ein einfaches Scheidungsverfahren liegt und auch bei dieser Betrachtung pauschal zu entschädigen ist; damit hat er seinen grossen Ermessensspielraum nicht missbraucht (BGE 122 I E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b). Drittens ist im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Entscheidgründe (lit. a Abs. 2 hiervor) durchaus nachvollziehbar und damit offensichtlich nicht willkürlich, weshalb der Einzelrichter nicht von einem aussergewöhnlichen Aufwand (Art. 10 Abs. 2 HonO) ausgegangen ist. Viertens darf ausserprozessualer Aufwand nicht entschädigt werden (BGE 121 I 321 E. 2b S. 324 f.; vgl. 119 Ia 264 E. 3b S. 266 unten).
 
c) Soweit der Beschwerdeführer 2 mit verschiedenen Begründungen geltend macht, die von ihm aufgewendeten Stunden seien in tatsächlicher Hinsicht willkürlich ermittelt worden und die auf eine einzelne Arbeitsstunde entfallende Entschädigung sei verfassungswidrig tief angesetzt worden, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Denn hat der Einzelrichter willkürfrei erkannt, dass der Staat dem Beschwerdeführer 2 eine Pauschale schuldet, vermögen die Rügen zum Zeitaufwand das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht zu beeinflussen (BGE 123 III 261 E. 4a S. 270; vgl. 125 I 166 E. 2a S. 168, 124 I 208 E. 4a a.E. S. 211 und 122 I 53 E. 5 S. 57).
 
d) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) werde ausgehöhlt, wenn die aufgewendete Stunde mit dem zugesprochenen Betrag faktisch bloss mit Fr. 70.10 entschädigt werde. Denn der unentgeltlich tätige Rechtsanwalt werde gezwungen, sich für seinen Mandanten weniger gut einzusetzen als für denjenigen, der ihn privat honoriere. Gewiss ist dieser Einwand nicht von der Hand zu weisen. Jedoch begründet der Beschwerdeführer 2 nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb jede einzelne Stunde zwingend erforderlich war und behauptet nicht einmal, sein Zeitaufwand für den Hausverkauf sei in den geltend gemachten 45 Stunden und 40 Minuten nicht enthalten.
 
5.- In einem zweiten Schritt führt der Einzelrichter des Kantonsgerichts aus, die nach Art. 20 Abs. 1 HonO massgebliche Pauschale, die auch auf Scheidungsverfahren anzuwenden sei, erstrecke sich von Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--. Da im vorliegenden (summarischen) Eheschutzverfahren wohl überdurchschnittlicher, aber nicht aussergewöhnlicher Aufwand habe betrieben werden müssen, sei die vom Staat zu tragende, erstinstanzliche Parteientschädigung mit Fr. 3'700.-- pauschal nicht willkürlich festgesetzt worden.
 
a) Der Beschwerdeführer 2 pflichtet dem Einzelrichter bezüglich der Wiedergabe der Grenzbeträge bei. Er rügt jedoch, der Betrag von Fr. 3'700.-- sei unangemessen und stehe in einem krassen Missverhältnis zu seinen Aufwendungen, weshalb Art. 10 Abs. 2 HonO zumindest eine Erhöhung um die Hälfte geboten hätte.
 
Zwar richten sich diese Rügen bloss gegen die Art, wie die Pauschale ermittelt worden ist. Da der Einzelrichter aber willkürfrei erkannt hat, es sei bloss überdurchschnittlicher Aufwand betrieben worden (dazu E. 4b hiervor), hat er auch willkürfrei die Abrechnung nach dem Stundenansatz verneint.
 
Deshalb kann mit dem Zeitaufwand auch nicht willkürliche Handhabung des Tarifrahmens begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer 2 von der Erhöhung der Pauschale dem Betrag nach spricht, begründet er nicht, weshalb oder nach welcher Bestimmung dies zwingend geboten wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), liegt doch der zugesprochene Betrag nur wenig unterhalb der Mitte des auch für Scheidungsverfahren geltenden Tarifrahmens (Fr. 3'850.--). Der Beschwerdeführer 2 hätte begründen müssen, weshalb die Entschädigung innerhalb des Tarifs zwingend hätte angehoben werden müssen.
 
b) Schliesslich scheitert auch die Rüge des Beschwerdeführers 2, die Barauslagen hätten ihm zusätzlich entrichtet werden müssen. Denn er führt keine kantonale Bestimmung an, nach der der Staat verpflichtet wäre, nebst dem Pauschalbetrag Barauslagen zu entrichten, die im Vergleich zur zugesprochenen Summe bescheiden sind.
 
6.- Bleibt die Beschwerde erfolglos, gelten die Beschwerdeführer als unterliegend. Sie haben dem obsiegenden Kanton keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG), schulden aber die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese wird unter den dem Bundesgericht gegenüber solidarisch haftenden Beschwerdeführern (intern) nicht hälftig aufgeteilt, weil auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten werden kann (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N 8 zu Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer 1 zu 1/4 und dem Beschwerdeführer 2 zu 3/4 auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgerichtspräsidium Gaster und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) schriftlich mitgeteilt.
 
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Lausanne, 30. August 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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