BGer U 77/2000 | |||
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BGer U 77/2000 vom 04.09.2001 | |
[AZA 7]
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U 77/00 Hm
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 4. September 2001
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in Sachen
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I.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Güterstrasse 1, 4133 Pratteln 1,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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In Erwägung,
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dass der 1961 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte I.________ am 7. Juli 1996 einen Verkehrsunfall erlitt und dabei, da er nicht angegurtet war, den Kopf am Lenkrad anschlug,
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dass die SUVA, nachdem sie ihre Leistungspflicht für das gemeldete Unfallereignis anerkannt hatte und die geklagten Beschwerden umfassend abgeklärt worden waren, dem Versicherten mit Verfügung vom 2. April 1997 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte und ihm die hälftige Kürzung der Taggeldleistung ab 1. April 1997 eröffnete,
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dass die dagegen erhobenen Rechtsbegehren mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 1997 vollumfänglich abgewiesen wurden, mit der Begründung, im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine psychisch bedingte Symptomausweitung, wobei die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychisch verursachten, sich bald nach dem versicherten Ereignis bemerkbar gemachten Störungen, offen bleiben konnte und die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen gewesen wäre,
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dass die SUVA mit Verfügung vom 22. Juli 1997 dem Versicherten die vollständige Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. Juli 1997 eröffnete und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. April 1998 abwies,
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dass I.________ in den gegen die beiden Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden für den Zeitraum April-Juni 1997 Taggeldnachzahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 4595.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 sowie die Ausrichtung einer Komplementärrente von Fr. 27'577.- pro Jahr ebenfalls mit Wirkung ab 1. Juli 1997 und, eventualiter, die Rückweisung der Angelegenheit an die SUVA zur Neubeurteilung beantragte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde nach Zusammenlegung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 5. Januar 2000 abgewiesen hat,
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dass es den vom Versicherten erlittenen Unfall vom 7. Juli 1996 der Kategorie der leichten Unfälle zugeordnet und das Vorliegen organischer Unfallfolgen verneint hat, die natürliche Kausalität bezüglich des psychischen Beschwerdebildes als gegeben erachtet, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem genannten Unfallereignis und der geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch verneint hat,
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dass dem Vertreter des Beschwerdeführers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 3649.40 zugesprochen wurde, welcher einem zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 20 Stunden entsprach,
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dass I.________ beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt, bzw. beantragt, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass der Beschwerdeführer zudem das Rechtsbegehren stellt, es sei die SUVA anzuweisen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren auf der Grundlage der Honorarnote vom 17. Juni 1999 eine Parteientschädigung von Fr. 7755.90, eventualiter in Höhe von Fr. 5423.20 zu bezahlen,
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dass er schliesslich den Antrag stellt, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,
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dass das kantonale Gericht die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich Taggeld- und Rentenleistungen hauptsächlich rügt, es sei der Fragestellung einer Schleudertrauma-Problematik keine nähere Beachtung geschenkt worden,
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dass dies jedoch nicht zutrifft, nachdem feststeht, dass die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. F.________, die Diagnose Schleudertrauma gestellt hatte und die Rehabilitationsklinik X.________ im Austrittsbericht von den Unfalldiagnosen HWS-Distorsion und Kontusion des Schädels mit Hämatom an der Stirne ausging, wobei sie dann u.a. die aktuelle Diagnose "Irritations-Syndrom der HWS" stellte,
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dass auch der Neurologe Dr. med. S.________ das HWS-Distorsionstrauma prüfte und von ihm empfohlene Untersuchungen durchgeführt wurden,
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dass die Vorinstanz die Adäquanzprüfung gemäss BGE 117 V 365 (Schleudertrauma) in Betracht zog, sie gestützt auf BGE 123 V 99 Erw. 2a aber zu Recht verwarf, da die psychische Problematik schon wenige Monate (Dezember 1996/Februar 1997) nach dem Unfall im Vordergrund stand,
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dass es insofern, als organische Ursachen nicht nachweisbar sind und die Rechtsprechung zum Schleudertrauma nicht zur Anwendung kommt, bei der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c bleiben muss,
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dass in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz, der offenbar keine diesbezüglichen Akten vorlagen, der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist, wobei offen gelassen werden kann, nachdem die psychische Überlagerung schon nach wenigen Monaten auftrat, ob er im Grenzbereich zu den leichten Fällen liegt, da von den Adäquanzkriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c) vorliegend ohnehin kein einziges erfüllt ist,
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dass unter diesen Umständen die Vorinstanz die leistungsbezogenen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
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dass I.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand rügt,
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dass unter dem Gesichtspunkt der Bundesrechtsverletzung praktisch nur die Willkürsprüfung in Betracht fällt (Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG; BGE 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 4a),
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dass die Anerkennung von 20 anstelle von 31 geltend gemachten Arbeitsstunden angesichts der Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht willkürlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Honorarrechnung auch Bemühungen im Einspracheverfahren figurieren,
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dass nach dem Gesagten der bewilligte unentgeltliche Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 3649.40 nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann und das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 7755.90 bzw. von Fr. 5423.20 zu bezahlen, nicht geschützt werden kann,
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dass I.________ schliesslich um Befreiung von den Gerichtskosten und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen lässt,
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dass bei Streitigkeiten bezüglich Versicherungsleistungen grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 134 OG), weshalb das entsprechende Begehren gegenstandslos ist,
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dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen) und der Rechtsbeistand zu bewilligen ist, da die Qualifizierung des Unfalls durch die Vorinstanz nicht zutreffend festgestellt wurde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Daniel Levy, Pratteln, für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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