BGer 2A.399/2001 | |||
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BGer 2A.399/2001 vom 20.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.399/2001/HUY/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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20. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den aus Ghana stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten A.________ (geb. 1959) am 1. Oktober 1998 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren. Am 17. November 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) das Gesuch von A.________ ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ordnete an, dass er das Kantonsgebiet nach Beendigung des Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen habe. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat auf den hiergegen gerichteten Rekurs, weil verspätet, am 28. Februar 2001 nicht ein, wogegen A.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Am 13. September 2001 hat er gegen dessen Entscheid vom 4. Juli 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
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2.- Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Schriftenwechsel oder Einholen von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summari-scher Begründung erledigt werden: Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats und nicht auch die materielle Frage, ob die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht verlängert hat bzw. auf ein weiteres Gesuch wegen Art. 7 ANAG erneut eintreten müsste; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb, weil nicht sachbezogen (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer nahm an, die Rekursfrist vor dem Regierungsrat stehe vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar still. Dies traf indessen nicht zu, was seinem Anwalt nicht entgehen konnte, nachdem § 71 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 die Regelung über die Gerichtsferien (§ 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, nicht aber für das Verwaltungsrekursverfahren anwendbar erklärt. Die entsprechende Auslegung des kantonalen Rechts durch den Regierungsrat ist publiziert (RB 1985 Nr. 7) und vom Bundesgericht bereits als verfassungskonform beurteilt worden (Urteil vom 14. Oktober 1983, veröffentlicht in ZBl 86/1985 S. 167 ff.); sie kann überdies der einschlägigen Doktrin entnommen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 11 N 13 und § 71 N 5).
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Hat der Beschwerdeführer damit wegen eines Irrtums die Rekursfrist verpasst, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben war oder behauptet wurde, konnte der Regierungsrat auf seine Eingabe nicht eintreten. Die Fristwahrung dient dem geordneten Verfahrensablauf. Wird auf eine Eingabe im Unterlassungsfall - und ohne dass ein Wiederherstellungsgrund gegeben wäre - nicht eingetreten, liegt hierin allein noch kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a S. 34), auch wenn der Betroffene den entsprechenden Entscheid als hart empfinden mag. Es ist an ihm, seine Rechte unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu wahren, umso mehr wenn er - wie hier - durch einen Anwalt vertreten ist, welcher das kantonale Verfahrensrecht kennen muss. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Verwaltungsgericht bezeichne die Zürcher Regelung selber als "sehr irreführend", übersieht er, dass insofern lediglich die Beschwerdeschrift zitiert, die entsprechende Auffassung in der Folge aber gerade verworfen wurde.
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3.- Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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