BGer U 197/1999 | |||
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BGer U 197/1999 vom 24.09.2001 | |
[AZA 7]
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U 197/99 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 24. September 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4900
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Langenthal,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem
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19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in
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der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am
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20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines
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Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes
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Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich
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B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch
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am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma
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der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung
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fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur
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sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
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mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter
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Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor;
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ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden;
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auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________
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in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich
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aus.
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Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit
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wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer
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wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch
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über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme
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sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in
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einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des
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Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer
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psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den
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körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den
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17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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in der Firma H.________ AG in gegenseitigem
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Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________
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probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in
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Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung
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zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht
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zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit
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einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für
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die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März
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1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses.
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Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom
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20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen
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war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer
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Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des
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Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen
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Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des
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Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992
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mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar
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und auch die neuropsychologische Testung habe
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keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die
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Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente
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oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien,
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schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit
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nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch
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Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die
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Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt
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fest.
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Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht
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der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom
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10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm
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chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische
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Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht
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in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von
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lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut
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erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am
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4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere
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war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für
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Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single
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Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte
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Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med.
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C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen
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der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu
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den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen
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geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom
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22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar
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1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte
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sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med.
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M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom
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10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997.
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B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht
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des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte
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sie die Ausrichtung von Taggeldern über den
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23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente
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und einer Integritätsentschädigung.
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Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten
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der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit
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Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen
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Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück,
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damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze.
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Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der
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Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die
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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen
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Verhandlung ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
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SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung
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ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni
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1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen
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Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag
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auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das
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Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
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lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung
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einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
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EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden
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Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte.
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Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen
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Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung
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beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige
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es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten.
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Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V
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58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin).
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Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin
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in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren
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bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf
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Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
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Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen
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kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung
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gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention
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gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische
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Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August
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2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober
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2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich
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auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat
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die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen
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wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr
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erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung
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einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das
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Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die
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auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder
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abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird
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demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin
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ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden.
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2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden
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Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die
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heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles
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vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
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erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser
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im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März
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1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.
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b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende
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Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion
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und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen
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und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im
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Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie
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von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit.
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In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich
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lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen
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Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen
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sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit,
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geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und
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Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am
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9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische
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Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli
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1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische
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Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen
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von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin
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schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete
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Wesensveränderung geltend.
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Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte
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unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines
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am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe
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untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom
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29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken
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Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen
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wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten.
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3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen
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Beeinträchtigungen mit dem versicherten
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Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit
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dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten
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Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde
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führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992
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hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen
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zu erbringen hat.
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a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten
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durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie
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die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrenten
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(Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigungen
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(Art. 24 UVG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen
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Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
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Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe
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der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
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vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461
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f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses
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für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche
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Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
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eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
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- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
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Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
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(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
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erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
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eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
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nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
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Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
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(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
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b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
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Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
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Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen
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im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V
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352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung
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der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung
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zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE
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125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien
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für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer
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Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
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eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
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versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
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Stellungnahmen).
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4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen
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der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte,
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ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht
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auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen
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zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden.
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Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von
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einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt
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Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine
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Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren
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verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit
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der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in
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alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med.
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C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin
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zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule
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klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche
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Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule
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und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut
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unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien -
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bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte
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für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion -
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keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und
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keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische
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Poliklinik des Spitals X.________
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berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl
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betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination
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normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch
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noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat
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nachweisbar; objektive Befunde, welche die
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Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor.
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Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den
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Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte
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ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum
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Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch
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vom körperlichen Befund her zu erklären sei.
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b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen
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Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass
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sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht
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spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte,
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den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen
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hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige
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Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt
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gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in
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der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von
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Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre,
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welche gestützt auf Art. 11 UVV eine Wiederaufnahme der
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Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können,
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liegen nicht vor.
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5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
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wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht
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der Unfallversicherung unter Umständen aber
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auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben
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sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen
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der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen
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auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre
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nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster
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Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
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Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig
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beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch
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bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
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Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
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rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
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Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V
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360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten
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bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
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sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive"
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Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für
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die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen
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Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
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der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule
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zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte
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typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich
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oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich
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sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule
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kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform
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einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits-
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bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten
| |
Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE
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117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
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Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem
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sie die Kausalitätsfrage nach der in BGE 117 V 359 dargelegten
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Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen
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als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.
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b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin
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nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten
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Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem
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Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was
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den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen
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Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden
| |
und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt,
| |
ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid
| |
festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten
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Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen
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der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen
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Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen
| |
über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und
| |
Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich
| |
des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen
| |
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden.
| |
Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen
| |
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.
| |
Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf
| |
Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall
| |
- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang
| |
in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten
| |
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
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Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer
| |
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch
| |
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen
| |
besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt
| |
(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und
| |
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung
| |
nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad
| |
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben.
| |
Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung
| |
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die
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geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
| |
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
| |
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
| |
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
| |
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse
| |
Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität
| |
zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden
| |
können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata
| |
der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen,
| |
unter Umständen dennoch nicht als überwiegend
| |
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen.
| |
Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als
| |
Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden
| |
müssen.
| |
c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang
| |
massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am
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3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals
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D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus
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abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________
| |
bejaht.
| |
aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen
| |
bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
| |
den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin
| |
und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend
| |
zuverlässigen Schlüsse ziehen.
| |
Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich
| |
vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________
| |
noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit
| |
einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in
| |
Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht
| |
erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell
| |
1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer
| |
Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden
| |
Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen
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des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober
| |
1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung
| |
des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion
| |
rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic.
| |
phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine
| |
bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen
| |
Abklärung festgestellten, nicht auf die
| |
spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin
| |
zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht
| |
über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen
| |
Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil.
| |
P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt
| |
in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite
| |
ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für
| |
Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis
| |
zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage
| |
im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr.
| |
M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen
| |
würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata
| |
der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante
| |
Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der
| |
neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt
| |
sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische
| |
Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe
| |
"die letzte Beweisführung" jedoch offen.
| |
Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität
| |
keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in
| |
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist -
| |
durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________
| |
seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft
| |
vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre
| |
die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit
| |
eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls
| |
beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits
| |
Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber
| |
auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die
| |
durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma
| |
haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil.
| |
P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren
| |
behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen
| |
Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall
| |
vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem
| |
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
| |
für die geklagten Beschwerden ursächlich zu
| |
betrachten.
| |
bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu
| |
Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der
| |
Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
| |
hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395
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S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z.
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vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft
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hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt.
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Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher
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auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
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nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität
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eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen.
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Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich
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der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen
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Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach
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die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen
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Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung
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mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des
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Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine
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entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.
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d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine
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hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang
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zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
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vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
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qualifizieren zu können.
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aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen
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der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit
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und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre
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Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten
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häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere
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bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken-
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und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik.
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So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med.
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T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter
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werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke
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Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend
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in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den
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linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von
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diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei;
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es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche
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zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man
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letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es
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bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf
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das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt
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werden könnte, herauszukristallisieren.
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bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen
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der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität
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auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen
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Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich
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einzig der Bericht der neurologischen Klinik des
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Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem
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die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das
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Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein
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genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der
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Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome
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nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen,
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soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen,
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eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der
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Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von
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einer - wie in BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt
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- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge
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gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen
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Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum
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gesprochen werden.
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cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch
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bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung
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dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt.
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Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin
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schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden
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bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von
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nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie
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ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes,
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in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen
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gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im
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Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose
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wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen
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multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt.
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Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde
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schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend
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interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut
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gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen
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Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht
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gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht
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vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig
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psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein
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wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben,
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und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass
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sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen
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Entwicklung breit mache. Angesichts dieser
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anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall
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vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der
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Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt,
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welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht
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ausgeräumt werden.
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dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen
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Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata
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typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall
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vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung
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sämtlicher für die Beurteilung massgebenden
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Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
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den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht
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als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für
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die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung
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nicht genügt.
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6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen
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verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische
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Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen
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Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen,
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ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung
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für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine
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umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich
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die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist
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bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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gestellte Eventualantrag, wonach
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eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich
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berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens
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kann davon indessen abgesehen werden, da die von
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einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie
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sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung
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der Beschwerdegegnerin zum Vornherein
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keinen Einfluss haben können.
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b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu
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umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um
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Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis
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zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den
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Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich
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einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen
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Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin
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notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen
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worden war, erscheint dies zumindest fraglich,
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wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende
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Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser
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Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden
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Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen
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war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt
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zu werden.
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Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das
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Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches
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Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher
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somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund
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drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der
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adäquaten Kausalität nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
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dargelegten Methode zu prüfen (BGE 123 V 99 f. Erw. 2). Im
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Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE
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117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die
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einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen
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psychischer Komponenten berücksichtigt werden
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(BGE 117 V 367 Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz
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der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls
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aber klar verneint werden.
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c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz
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zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der
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Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten
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für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden
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Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
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sein, was indessen nicht zutrifft.
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Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von
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besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete
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es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer
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Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts
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der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen
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werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt
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nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran
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nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige
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Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch
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nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten
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- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher
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Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.
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Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von
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Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher
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Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen
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gesprochen werden.
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7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen
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ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
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später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata
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typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt
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gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen
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Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht
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bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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der SUVA begründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 24. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Der Gerichts
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der IV. Kammer: schreiber:
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