VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 197/1999  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 197/1999 vom 24.09.2001
 
[AZA 7]
 
U 197/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 24. September 2001
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
 
Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4900
 
Langenthal,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem
 
19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in
 
der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am
 
20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines
 
Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes
 
Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich
 
B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch
 
am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma
 
der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung
 
fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur
 
sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
 
mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter
 
Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor;
 
ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden;
 
auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________
 
in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich
 
aus.
 
Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit
 
wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer
 
wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch
 
über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme
 
sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in
 
einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des
 
Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer
 
psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den
 
körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den
 
17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
 
in der Firma H.________ AG in gegenseitigem
 
Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________
 
probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in
 
Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung
 
zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht
 
zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit
 
einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für
 
die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März
 
1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses.
 
Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom
 
20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen
 
war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer
 
Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des
 
Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen
 
Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des
 
Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992
 
mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar
 
und auch die neuropsychologische Testung habe
 
keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die
 
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente
 
oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien,
 
schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit
 
nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch
 
Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die
 
Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt
 
fest.
 
Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht
 
der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom
 
10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm
 
chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische
 
Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht
 
in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von
 
lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut
 
erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am
 
4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere
 
war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für
 
Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single
 
Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte
 
Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med.
 
C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen
 
der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu
 
den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen
 
geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom
 
22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar
 
1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte
 
sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med.
 
M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom
 
10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997.
 
B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht
 
des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte
 
sie die Ausrichtung von Taggeldern über den
 
23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente
 
und einer Integritätsentschädigung.
 
Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten
 
der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit
 
Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen
 
Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück,
 
damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze.
 
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der
 
Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die
 
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen
 
Verhandlung ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
 
SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung
 
ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni
 
1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen
 
Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag
 
auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das
 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
 
lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung
 
einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
 
EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden
 
Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte.
 
Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen
 
Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung
 
beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige
 
es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten.
 
Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen
 
Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V
 
58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin).
 
Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin
 
in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren
 
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf
 
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
 
Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen
 
kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung
 
gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention
 
gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische
 
Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August
 
2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober
 
2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich
 
auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat
 
die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen
 
wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr
 
erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung
 
einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das
 
Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die
 
auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder
 
abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird
 
demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin
 
ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden.
 
2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden
 
Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die
 
heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles
 
vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
 
erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser
 
im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März
 
1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.
 
b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende
 
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion
 
und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen
 
und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im
 
Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie
 
von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit.
 
In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich
 
lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen
 
Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen
 
sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit,
 
geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und
 
Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am
 
9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische
 
Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli
 
1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische
 
Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen
 
von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin
 
schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete
 
Wesensveränderung geltend.
 
Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte
 
unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines
 
am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe
 
untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom
 
29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken
 
Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen
 
wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten.
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen
 
Beeinträchtigungen mit dem versicherten
 
Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit
 
dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten
 
Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde
 
führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992
 
hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen
 
zu erbringen hat.
 
a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten
 
durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie
 
die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrenten
 
(Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigungen
 
(Art. 24 UVG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen
 
Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
 
Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe
 
der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
 
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461
 
f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses
 
für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche
 
Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
 
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
 
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
 
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
 
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
 
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
 
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
 
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
 
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
 
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
 
Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen
 
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V
 
352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung
 
der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung
 
zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE
 
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien
 
für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer
 
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
 
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
 
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
 
Stellungnahmen).
 
4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen
 
der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte,
 
ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht
 
auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen
 
zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden.
 
Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von
 
einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt
 
Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine
 
Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren
 
verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit
 
der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in
 
alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med.
 
C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin
 
zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule
 
klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche
 
Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule
 
und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut
 
unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien -
 
bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte
 
für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion -
 
keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und
 
keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische
 
Poliklinik des Spitals X.________
 
berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl
 
betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination
 
normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch
 
noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat
 
nachweisbar; objektive Befunde, welche die
 
Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor.
 
Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den
 
Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte
 
ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum
 
Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch
 
vom körperlichen Befund her zu erklären sei.
 
b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen
 
Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass
 
sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht
 
spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte,
 
den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen
 
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige
 
Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt
 
gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in
 
der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von
 
Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre,
 
welche gestützt auf Art. 11 UVV eine Wiederaufnahme der
 
Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können,
 
liegen nicht vor.
 
5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
 
wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht
 
der Unfallversicherung unter Umständen aber
 
auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben
 
sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen
 
der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen
 
auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre
 
nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster
 
Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
 
Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig
 
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch
 
bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
 
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
 
Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V
 
360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten
 
bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
 
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive"
 
Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für
 
die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen
 
Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
 
der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule
 
zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte
 
typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich
 
oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich
 
sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule
 
kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform
 
einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits-
 
bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten
 
Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE
 
117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
 
Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem
 
sie die Kausalitätsfrage nach der in BGE 117 V 359 dargelegten
 
Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen
 
als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.
 
b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin
 
nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten
 
Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem
 
Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was
 
den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen
 
Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden
 
und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt,
 
ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid
 
festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten
 
Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen
 
der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen
 
Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen
 
über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und
 
Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich
 
des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen
 
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden.
 
Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen
 
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.
 
Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf
 
Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall
 
- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang
 
in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten
 
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
 
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer
 
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch
 
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen
 
besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt
 
(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und
 
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung
 
nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad
 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben.
 
Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung
 
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die
 
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
 
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
 
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
 
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
 
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse
 
Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität
 
zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden
 
können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata
 
der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen,
 
unter Umständen dennoch nicht als überwiegend
 
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen.
 
Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als
 
Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden
 
müssen.
 
c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang
 
massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am
 
3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals
 
D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus
 
abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________
 
bejaht.
 
aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen
 
bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
 
den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin
 
und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend
 
zuverlässigen Schlüsse ziehen.
 
Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich
 
vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________
 
noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit
 
einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in
 
Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht
 
erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell
 
1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer
 
Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden
 
Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen
 
des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober
 
1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung
 
des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion
 
rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic.
 
phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine
 
bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen
 
Abklärung festgestellten, nicht auf die
 
spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin
 
zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht
 
über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen
 
Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil.
 
P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt
 
in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite
 
ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für
 
Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis
 
zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage
 
im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr.
 
M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen
 
würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata
 
der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante
 
Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der
 
neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt
 
sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische
 
Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe
 
"die letzte Beweisführung" jedoch offen.
 
Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität
 
keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in
 
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist -
 
durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________
 
seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft
 
vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre
 
die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit
 
eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls
 
beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits
 
Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber
 
auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die
 
durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma
 
haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil.
 
P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren
 
behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen
 
Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall
 
vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem
 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
für die geklagten Beschwerden ursächlich zu
 
betrachten.
 
bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu
 
Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der
 
Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395
 
S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z.
 
vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft
 
hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt.
 
Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher
 
auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
 
nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität
 
eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen.
 
Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich
 
der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen
 
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach
 
die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen
 
Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung
 
mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des
 
Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine
 
entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.
 
d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine
 
hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang
 
zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
 
vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
 
qualifizieren zu können.
 
aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen
 
der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit
 
und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre
 
Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten
 
häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere
 
bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken-
 
und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik.
 
So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med.
 
T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter
 
werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke
 
Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend
 
in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den
 
linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von
 
diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei;
 
es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche
 
zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man
 
letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es
 
bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf
 
das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt
 
werden könnte, herauszukristallisieren.
 
bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen
 
der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität
 
auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen
 
Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich
 
einzig der Bericht der neurologischen Klinik des
 
Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem
 
die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das
 
Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein
 
genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der
 
Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome
 
nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen,
 
soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen,
 
eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der
 
Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von
 
einer - wie in BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt
 
- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge
 
gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen
 
Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum
 
gesprochen werden.
 
cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch
 
bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung
 
dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt.
 
Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin
 
schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden
 
bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von
 
nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie
 
ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes,
 
in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen
 
gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im
 
Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose
 
wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen
 
multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt.
 
Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde
 
schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend
 
interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut
 
gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen
 
Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht
 
gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht
 
vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig
 
psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein
 
wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben,
 
und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass
 
sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen
 
Entwicklung breit mache. Angesichts dieser
 
anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall
 
vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der
 
Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt,
 
welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht
 
ausgeräumt werden.
 
dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen
 
Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata
 
typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches
 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall
 
vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung
 
sämtlicher für die Beurteilung massgebenden
 
Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
 
den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht
 
als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für
 
die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung
 
nicht genügt.
 
6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen
 
verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische
 
Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen
 
Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen,
 
ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung
 
für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine
 
umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich
 
die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist
 
bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
gestellte Eventualantrag, wonach
 
eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich
 
berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens
 
kann davon indessen abgesehen werden, da die von
 
einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie
 
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung
 
der Beschwerdegegnerin zum Vornherein
 
keinen Einfluss haben können.
 
b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu
 
umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um
 
Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender
 
Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis
 
zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den
 
Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich
 
einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen
 
Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin
 
notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen
 
worden war, erscheint dies zumindest fraglich,
 
wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende
 
Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser
 
Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden
 
Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen
 
war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt
 
zu werden.
 
Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das
 
Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches
 
Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher
 
somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund
 
drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der
 
adäquaten Kausalität nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
 
dargelegten Methode zu prüfen (BGE 123 V 99 f. Erw. 2). Im
 
Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE
 
117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die
 
einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen
 
psychischer Komponenten berücksichtigt werden
 
(BGE 117 V 367 Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz
 
der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls
 
aber klar verneint werden.
 
c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz
 
zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der
 
Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten
 
für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden
 
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
 
sein, was indessen nicht zutrifft.
 
Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von
 
besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete
 
es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer
 
Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts
 
der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen
 
werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt
 
nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran
 
nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige
 
Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch
 
nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten
 
- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher
 
Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.
 
Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von
 
Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher
 
Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen
 
gesprochen werden.
 
7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen
 
ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
 
später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata
 
typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt
 
gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen
 
Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht
 
bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
der SUVA begründet.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 24. September 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Der Gerichts
 
der IV. Kammer: schreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).