BGer U 317/1999 | |||
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BGer U 317/1999 vom 15.10.2001 | |
[AZA 7]
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U 317/99 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 15. Oktober 2001
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in Sachen
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Elvia Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27,
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8200 Schaffhausen
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und
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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A.- Die 1946 geborene M.________ war seit dem 10. Juni
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1987 als teilzeitlich beschäftigte Krankenpflegerin und
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Nachtwache im Alters- und Pflegeheim X.________ tätig. In
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dieser Funktion war sie über ihren Arbeitgeber, die Einwohnergemeinde
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Y.________, bei der Elvia Versicherungen
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unfallversichert.
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Am 9. September 1995 kam es in Z.________ zu einem
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Auffahrunfall, als M.________ nach dem Überqueren eines
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Bahnübergangs ihren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis
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35 Stundenkilometern gelenkten Personenwagen wegen eines
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ihre Fahrbahn überquerenden Fahrzeuges plötzlich bis zum
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Stillstand abbremsen musste und ein ihr nachfolgender Taxifahrer
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nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Anschliessend
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fuhr M.________ zwar noch selber an ihren Wohnort in
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A.________, musste dort aber am folgenden Tag ihren Hausarzt
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Dr. med. S.________ aufsuchen. Wegen zunehmender
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zervikaler Schmerzen überwies dieser die Patientin am
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14. September 1995 ins Spital B.________, wo ein zervikales
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Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische
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Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Eine
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Erwerbstätigkeit konnte M.________ auch nach der bis am
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4. Dezember 1995 dauernden Hospitalisation nicht mehr aufnehmen.
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Die Elvia, welche ihre Haftung anerkannt und Taggelder
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ausgerichtet hatte sowie für Heilungskosten aufgekommen
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war, zog nebst dem Austrittsbericht des Spitals B.________
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vom 8. Dezember 1995 unter anderm mehrere Stellungnahmen
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des Neurologen Dr. med. H.________ sowie der Hausärzte Dr.
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med. S.________ und Dr. med. E.________ bei. Zudem veranlasste
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sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der
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Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
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(MEDAS), welche am 10. Januar 1997 ausführlich Bericht
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erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum
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Schluss, das Unfallereignis vom 9. September 1995 sei nicht
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geeignet gewesen, die aktuell noch vorliegenden Beschwerden
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zu verursachen. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
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der vorhandenen Schädigung und dem versicherten Verkehrsunfall
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stellte sie ihre Leistungen deshalb mit Verfügung
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vom 15. April 1997 rückwirkend per 31. Dezember 1996
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ein. Im Ergebnis hielt sie daran mit Einspracheentscheid
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vom 9. Oktober 1997 fest, wobei sie zur Begründung neu darlegte,
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dass schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
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Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung
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nicht gegeben sei.
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B.- Beschwerdeweise wandte sich M.________ an das
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Obergericht des Kantons Schaffhausen mit den Begehren, es
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seien der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 aufzuheben
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und eine nochmalige medizinische Begutachtung zu veranlassen;
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bis zum Vorliegen der Resultate der weiteren Untersuchungen
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seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
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Abweichend von der im Einspracheentscheid der Elvia
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vertretenen Auffassung bejahte das kantonale Gericht die
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natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 9. September
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1995 für die vorhandene Symptomatik, welche es dem nach
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Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig beobachteten
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und insofern typischen Beschwerdebild zuordnete. Im Übrigen
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befand es, hinsichtlich der psychischen Schädigung bedürfe
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es zusätzlicher Abklärungen. Näheren Aufschluss erwartete
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es dabei von der im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997
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empfohlenen nochmaligen Durchführung der Single Photon
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Emission Computed Tomography (Spect), weshalb es die Sache
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mit Entscheid vom 16. Juli 1999 zur ergänzenden Sachverhaltserhebung,
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insbesondere zur Anordnung einer weiteren
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Spect-Untersuchung, an die Elvia zurückwies; im Anschluss
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daran sei über den adäquatkausalen Bezug zum Unfallgeschehen
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zu befinden, was allenfalls nach der bei Vorliegen
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einer dominanten psychischen Störung anwendbaren Methode zu
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geschehen habe.
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C.- Die Elvia erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
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beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
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M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen.
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Das kantonale Gericht bekräftigt unter Bezugnahme auf
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die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
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seinem Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen. Das Bundesamt
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für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Unbestrittenermassen hat die heutige Beschwerdegegnerin
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anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September
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1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten.
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Nach der Kollision verspürte sie gemäss ihren eigenen Angaben
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Schmerzen in der Nackengegend und im Rücken; zudem habe
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sie sich in einer sehr schlechten Verfassung befunden und
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es sei ihr übel geworden. Dennoch war sie offenbar noch in
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der Lage, selbst von Z.________ zu sich nach Hause nach
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A.________ zu fahren.
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Während des stationären Aufenthaltes im Spital
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B.________ traten nebst Zervikalgien und Kopfschmerzen
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zeitweise krampfartige Hyperextensionen der Halswirbelsäule
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sowie symmetrische Zuckungen der Extremitäten und passagere
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Kribbelparästhesien im Bereiche der Fingerkuppen auf. Des
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Weitern klagte die bereits in depressiver Grundstimmung ins
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Spital eingetretene Patientin über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen
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sowie über Schwierigkeiten beim Sprechen.
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In den Koordinationsprüfungen wurde eine Ataxie beobachtet
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und es entwickelte sich eine ebenfalls ataktische Gangstörung
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mit teils klonusartigen Krämpfen des rechten Beines.
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Die aufgetretenen Beschwerden machten auch nach dem Spitalaufenthalt
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ständige ärztliche Betreuung notwenig und die
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psychische Entwicklung führte Anfang Juli 1997 zu einer
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notfallmässigen Einweisung in die Kantonale Psychiatrische
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Klinik D.________. In einem Bericht des Dr. med. W.________
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vom 30. Juli 1996 war ferner von - bis dahin nie erwähnten
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- Beschwerden im linken Knie die Rede, welche der Arzt auf
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die nach dem Unfall eingetretene Gangstörung zurückführte.
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Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass
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des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 1997 (vgl. BGE
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121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) klagte die Versicherte
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noch über Rücken- und Nackenbeschwerden mit schmerzhafter
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Schulterbeweglichkeit rechts und über Kopfschmerzen mit
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eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und Schwindelerscheinungen.
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Gegenüber den Ärzten der MEDAS gab sie Konzentrations-,
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Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit,
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Schreibschwierigkeiten, erhöhte Müdigkeit und einen
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Tinnitus rechts an. Ferner bestanden Sensibilitäts-,
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Gleichgewichts- sowie Koordinationsstörungen und nach wie
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vor lag ein stark schwankendes Gangbild mit Abweichtendenzen
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nach rechts vor. Zudem wurden weiterhin Kniebeschwerden
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und neu auch noch Bauchschmerzen mit unten rechts lokalisierbaren
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Druckdolenzen geltend gemacht. In psychischer
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Hinsicht ist in der MEDAS-Expertise vom 10. Januar 1997 von
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Depressionen die Rede, wobei Dr. med. R.________ in seinem
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psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 eine
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posttraumatische Anpassungsstörung mit Symptomausweitung,
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wahrscheinlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung,
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eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
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Gründen sowie psychische Probleme im Rahmen von Ehescheidung
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diagnostiziert hatte.
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2.- Zu prüfen ist, ob sich die nach dem Auffahrunfall
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vom 9. September 1995 mannigfach aufgetretenen Beschwerden
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im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges
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auf das versicherte Unfallereignis zurückführen lassen,
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was für eine Leistungspflicht der Beschwerde führenden Versicherungsgesellschaft
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unabdingbare Voraussetzung bildet.
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a) Der Begriff der natürlichen Kausalität eines versicherten
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Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
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gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
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Erw. 1b, je mit Hinweisen) ist im Einspracheentscheid vom
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9. Oktober 1997 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen
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wird. Wesentlich ist insbesondere, dass das Vorhandensein
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eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage -
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auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde
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nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V
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335) oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren Mechanismen
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(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) - mit dem im Sozialversicherungsrecht
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allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
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Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während
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die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung
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eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338
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Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Die adäquate Kausalität eines Unfalles für einen in
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dessen Gefolge eingetretenen Gesundheitsschaden ist nach
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der Rechtsprechung dann gegeben, wenn ein Ereignis nach dem
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gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
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an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
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Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
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Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
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erscheint (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der
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Adäquanz von Unfallfolgen geht es um die Beantwortung einer
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Rechtsfrage (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
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b) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder
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einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
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Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie
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sie die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht
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der Unfallversicherung unter Umständen auch
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ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein.
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Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei
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solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
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Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle
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verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363
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Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem
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Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der
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Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie
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diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
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Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
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Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung
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(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen
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mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden
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nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten,
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sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und
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damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede
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zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen
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Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem
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Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen
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führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit
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hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne
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einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit
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Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der
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charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer
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Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen,
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auch wenn die festgestellten Störungen organisch
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nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit
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Hinweisen).
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c) Was den Nachweis des vorliegend zunächst interessierenden
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natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen
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Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall
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anbelangt, ist festzuhalten, dass nach der in BGE 119
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V 335 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung auch bei
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Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie
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die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen
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Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde
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Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse
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hinsichtlich des objektiven Befundes und der Diagnose
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die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
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bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas - oder einer
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äquivalenten Verletzung - wie auch dessen Folgen müssen
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durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft
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dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher
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Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten,
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so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller
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Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten
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(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
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Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer
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Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch
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nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen
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besteht, ist indessen - wie erwähnt (Erw. 2a)
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- eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall
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der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach
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dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden
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haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung
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gegenüber dem Unfallversicherer, dass die
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geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
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Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
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diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
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Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse
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Beschwerden genügen nicht. Von Verletzungsopfern angegebene
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Beschwerden können, auch wenn sie zumindest teilweise den
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nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig auftretenden
| |
entsprechen, unter Umständen dennoch nicht als überwiegend
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wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses gelten,
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sondern müssen etwa als Ergebnis einer krankhaften
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Entwicklung gesehen werden.
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3.- Während der Beschwerde führende Unfallversicherer
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den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision
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vom 9. September 1995 und den noch vorhandenen gesundheitlichen
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Beeinträchtigungen im Einspracheentscheid
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vom 9. Oktober 1997 verneint hat, ist das kantonale Gericht
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bezüglich des so genannt typischen Beschwerdebildes nach
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Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Erw. 2b) zum Schluss
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gelangt, dass dieses natürlich kausal auf das in Betracht
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fallende Unfallereignis zurückzuführen sei.
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a) Abgesehen von den erst lange Zeit nach dem Unfall
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vom 9. September 1995 aufgetretenen Kniebeschwerden und den
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noch später geltend gemachten Bauchschmerzen lagen im Zeitpunkt
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des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Oktober
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1997 keine Anhaltspunkte für organische Schädigungen vor,
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welche die gesundheitlichen Probleme der Versicherten hätten
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erklären können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
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der von der diagnostizierten Distorsion direkt betroffenen
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Halswirbelsäule; aber auch für zervikale Beschwerden liess
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sich kein organisches Substrat finden. Auf Grund der ärztlich
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erhobenen Befunde muss deshalb davon ausgegangen werden,
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dass sich die gesundheitliche Situation zumindest aus
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organischer Sicht wieder in einem Zustand präsentierte, wie
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ihn die Beschwerdegegnerin auch ohne Unfallereignis aufgewiesen
| |
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die umstrittene
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Leistungseinstellung demnach durchaus gerechtfertigt
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gewesen zu sein.
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b) Das kantonale Gericht hat sich denn auch darauf beschränkt,
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die Kausalitätsfrage hinsichtlich eines allfälligen
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typischen Beschwerdebildes ohne organisch nachweisbare
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Befunde, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
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oftmals beobachtet wird (Erw. 2b), zu prüfen. Nachdem die
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aufgetretene Symptomatik zumindest teilweise dem charakteristischen
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Erscheinungsbild der Folgen von Schleudertraumata
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und diesen in ihren Auswirkungen vergleichbaren Verletzungen
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entspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.
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aa) Die Beschwerdegegnerin war am 9. September 1995 an
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einem eher harmlosen Auffahrunfall beteiligt, welcher vom
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äusseren Geschehensablauf her, aber auch auf Grund des äusserst
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minimen Sachschadens an den betroffenen Fahrzeugen,
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keineswegs gravierende gesundheitliche Folgen befürchten
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liess. Dass die demgegenüber aufgetretenen massiven Befindlichkeitsstörungen
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natürlich kausal auf dieses Unfallereignis
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zurückzuführen, ohne dieses mithin ausgeblieben wären,
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erscheint schon deshalb als kaum wahrscheinlich.
| |
bb) Wie bereits im Einspracheentscheid vom 9. Oktober
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1997 einlässlich dargelegt worden ist, bieten aber auch -
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was entscheidend ist - die eingeholten ärztlichen Beurteilungen
| |
keine Grundlage für einen mit dem erforderlichen Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden
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natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsschäden
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und dem von der Beschwerdegegnerin dafür
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verantwortlich gemachten Unfallereignis. Sämtliche der an
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der umfassenden Exploration in der MEDAS im Herbst 1996 beteiligten
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Spezialisten konnten die für ihren Fachbereich
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jeweils erhobenen Befunde höchstens als mögliche, nicht
| |
aber als wahrscheinliche Unfallfolge bezeichnen. Dies gilt
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nicht nur für die primär auf somatische Leiden ausgerichteten
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medizinischen Disziplinen, sondern insbesondere auch
| |
für die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
| |
R.________ vom 4. November 1996. Damit fehlt es aber an der
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von der Rechtsprechung für eine Bejahung des natürlichen
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Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und typischem
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Beschwerdebild nach Schleudertraumata geforderten eindeutigen
| |
ärztlichen Bestätigung (Erw. 2c). Auch unter
| |
diesem Aspekt lässt sich der leistungsverweigernde Einspracheentscheid
| |
vom 9. Oktober 1997 somit nicht beanstanden.
| |
Die vorinstanzliche Betrachtungsweise misst demgegenüber
| |
der angeblichen, jedoch kaum überprüfbaren
| |
Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 9. September
| |
1995 zu viel Gewicht bei und schenkt insbesondere den vom
| |
Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 119 V 340 ff.
| |
Erw. 2b aufgezeigten Beurteilungskriterien (Erw. 2c) kaum
| |
Beachtung.
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cc) Kann demnach nicht von einem natürlich kausal auf
| |
das Unfallereignis vom 9. September 1995 zurückzuführenden
| |
typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ausgegangen
| |
werden, erübrigt sich diesbezüglich - wie schon im Einspracheentscheid
| |
vom 9. Oktober 1997 zutreffend festgehalten
| |
worden ist - eine Adäquanzprüfung zum Vornherein.
| |
c) Für die erstmals im Frühsommer 1996 geltend gemachten
| |
Schmerzen im linken Kniegelenk, welche selbstredend
| |
nicht zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata
| |
zu zählen sind, scheint zwar eine organische Schädigung belegt
| |
zu sein. Eine mechanische Einwirkung auf das linke
| |
Knie anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 1995
| |
ist indessen nicht ausgewiesen, weshalb zumindest das Vorliegen
| |
einer direkten Unfallfolge zum Vornherein ausscheidet.
| |
Dr. med. W.________ sieht das erst Monate nach dem
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Unfallereignis in Erscheinung getretene Knieleiden denn
| |
auch bloss als Auswirkung der im Anschluss an die Auffahrkollision
| |
aufgetretenen Gangstörung, indem er in seinen
| |
Berichten vom 30. Juli und 11. September 1996 annimmt,
| |
diese erst habe wegen des zufolge einer Quadrizepsschwäche
| |
ständigen Einsackens im linken Kniegelenk zur Schmerzhaftigkeit
| |
der - nach einer 1982 vorgenommenen Knieoperation
| |
vorbestehenden - Femoropatellar-Arthrose geführt. Als
| |
unfallkausal liessen sich die Kniebeschwerden links demnach
| |
- wollte man der Erklärung des Dr. med. W.________ folgen -
| |
nur unter der Voraussetzung qualifizieren, dass die mit
| |
Gleichgewichtsproblemen verbundene Gangstörung, welche die
| |
Vorinstanz offenbar dem typischen Beschwerdebild nach
| |
Schleudertraumata zugeordnet hat, ihrerseits als natürlich
| |
kausale Folge der Auffahrkollision zu betrachten wäre.
| |
Dafür besteht indessen kein Anlass.
| |
d) Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine anlässlich
| |
des Auffahrunfalles erlittene Unterleibsverletzung vor.
| |
Nicht ersichtlich ist deshalb, inwiefern die angegebenen
| |
Bauchschmerzen und die in diesem Zusammenhang ärztlich
| |
festgestellten Druckdolenzen auf den fraglichen Unfall zurückzuführen
| |
sein sollten.
| |
4.- Des Weitern hat das kantonale Gericht Anzeichen
| |
für eine dominante psychische Störung erblickt, welche die
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übrigen, sich eher somatisch manifestierenden Beschwerden
| |
ganz in den Hintergrund dränge. Gegebenenfalls müsste in
| |
diesem Punkt bei der Adäquanzprüfung nach der vom Eidgenössischen
| |
Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 für solche
| |
Fälle als anwendbar erklärten Methode bei psychischen Fehlentwicklungen
| |
nach Unfällen (BGE 115 V 133) vorgegangen
| |
werden. Diesbezüglich erachtete die Vorinstanz den massgeblichen
| |
Sachverhalt indessen als nicht genügend abgeklärt,
| |
weshalb sie die Sache an den Beschwerde führenden Unfallversicherer
| |
zurückwies, damit er insbesondere die im MEDAS-Gutachten
| |
vom 10. Januar 1997 angeregte nochmalige Spect-Untersuchung
| |
veranlasse.
| |
a) Auch bei psychischen Leiden setzt die Leistungspflicht
| |
des Unfallversicherers indessen zunächst voraus,
| |
dass ein versichertes Unfallereignis als dessen natürlich
| |
kausale Ursache erscheint. Wie erwähnt (Erw. 3b/bb), trifft
| |
dies auf Grund der Ausführungen des Dr. med. R.________ im
| |
psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996
| |
bezüglich der Auffahrkollision vom 9. September 1995 jedoch
| |
nicht zu. An dieser Beurteilung würde sich im Fall der Beschwerdegegnerin
| |
auch nichts ändern, wenn die psychische
| |
Störung nicht bloss neben weiteren somatischen Symptomen
| |
als Bestandteil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata
| |
zu sehen wäre, sondern insofern eine die körperlichen
| |
Befunde überragende Bedeutung hätte, als sie diese
| |
mit umfassen oder aber gar als deren Auslösungsfaktor
| |
erscheinen würde.
| |
Bezüglich der Frage nach der natürlichen Kausalität
| |
des fraglichen Unfallereignisses für die unbestrittenermassen
| |
vorhandene psychische Schädigung besteht angesichts des
| |
in jeder Hinsicht überzeugenden Berichts des Dr. med.
| |
R.________ auch kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere
| |
vermöchte die von der Beschwerdegegnerin geforderte
| |
nochmalige Spect-Untersuchung in diesem Zusammenhang zum
| |
Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu vermitteln.
| |
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich
| |
in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1
| |
S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98)
| |
eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen
| |
mittels Spect auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss
| |
gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht
| |
anerkannte Untersuchungsmethode nicht geeignet ist, den
| |
Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für
| |
hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn der
| |
Zusammenhang zwischen den anlässlich der Spect-Untersuchung
| |
festgestellten Auffälligkeiten und dem vorhandenen psychischen
| |
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, wäre deshalb
| |
bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am
| |
9. September 1995 erlittenen Unfalles nichts gewonnen.
| |
b) Ob die Untersuchung mittels Spect im Übrigen Aufschluss
| |
über Art und Ausmass der von der Vorinstanz als
| |
weiter abklärungsbedürftig eingestuften psychischen Schädigung
| |
geben könnte, braucht an dieser Stelle nicht erörtert
| |
zu werden. Da bereits die natürliche Unfallkausalität nicht
| |
als erstellt gelten kann, bedarf die Frage nach der Adäquanz
| |
keiner Prüfung, womit auch nicht entschieden zu werden
| |
braucht, ob diese nach der in BGE 117 V 359 (insbesondere
| |
367 Erw. 6a) oder aber gestützt auf BGE 123 V 98 nach
| |
der in BGE 115 V 133 (insbesondere 135 ff. Erw. 4 ff.)
| |
dargelegten Methode zu klären wäre.
| |
Der in der Argumentation der Beschwerdegegnerin wie
| |
auch der Vorinstanz wiederholt auftauchende Hinweis darauf,
| |
dass die nochmalige Spect-Untersuchung im MEDAS-Gutachten
| |
vom 10. Januar 1997 empfohlen worden sei, ist in diesem Zusammenhang
| |
ohne Belang. Es mag durchaus sein, dass eine
| |
nochmalige Abklärung mittels Spect für die künftige medizinische
| |
Betreuung und Behandlung der Beschwerdegegnerin wesentliche
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Erkenntnisse zu Tage fördern und sich die Empfehlung
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der MEDAS damit als gerechtfertigt erweisen könnte.
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Auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität und damit
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auch auf die Leistungspflicht des Unfallversicherers hätte
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dies jedoch keinen Einfluss.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 16. Juli 1999 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
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Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 15. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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