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Informationen zum Dokument  BGer I 289/2001  Materielle Begründung
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BGer I 289/2001 vom 19.10.2001
 
[AZA 7]
 
I 289/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher
 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 19. Oktober 2001
 
in Sachen
 
L.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- L.________, geboren 1951, war von 1968 bis
 
30. Juni 1998 als Baumaschinen- und Lastwagenmechaniker bei der O.________ AG tätig gewesen. Am 26. April 1974 erlitt er einen Arbeitsunfall, welcher zu einem praktisch vollständigen Verlust des Sehvermögens am rechten Auge führte.
 
In der Folge sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) L.________ mit Wirkung ab 5. Januar 1975 eine Rente aufgrund einer Invalidität von 20 % zu (Verfügung vom 18. Juni 1975). Die Invalidenversicherung lehnte die Ausrichtung einer Rente mangels einer rentenbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 28. Januar 1976 ab.
 
Am 13. Juli 1995 meldete sich L.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem er das Arbeitspensum zufolge Rückenbeschwerden per 9. Januar 1995 auf 50 % reduziert hatte. Mit Verfügung vom 7. August 1996 sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. Januar 1996 eine halbe Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu.
 
Am 3. März 1997 teilte die Arbeitgeberin der Verwaltung mit, der Gesundheitszustand von L.________ habe sich wesentlich verschlechtert und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle holte Arztberichte ein und ordnete eine berufliche Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) an, welche zum Ergebnis führte, dass dem Versicherten bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 50 % zumutbar ist.
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Rentenrevisionsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2000 ab und stellte fest, aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % werde weiterhin eine ordentliche halbe Rente ausgerichtet.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ am Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente festhielt, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. April 2001 ab.
 
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 5. Januar 2000 sei ihm ab 26. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle Luzern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz und Rechtsprechung für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), insbesondere auch die hiebei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist zunächst, wie es sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
 
a) Laut Bericht der BEFAS vom 12. November 1999 ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Baumaschinen- und Lastwagenmechaniker nicht mehr arbeitsfähig, weil er dabei schwere Gewichte zu heben und während längerer Zeit in vornübergeneigter Haltung zu arbeiten hat.
 
Dagegen ist er in der Lage, während zweimal 2 1/2 bis 3 Stunden im Tag einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit "ohne Monotonien in vornübergeneigter Position oder in Hyperlordose und ohne Heben von Gewichten von mehr als 5-10 kg" nachzugehen. Aus medizinischer Sicht ist ihm nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten eine Gesamtleistung von 50 % zumutbar, wobei vorwiegend industrielle und serielle Arbeiten - wie technische Montage und Überwachungstätigkeiten mit erhöhten kognitiven Anforderungen im mittelmanuellen Bereich, Verpackungs- und Kontrollarbeiten, Tamponier- und Stanzarbeiten, Verschweissen von Kunststoff in der Ultraschalltechnik - in Betracht fallen. Nicht eingesetzt werden darf der Versicherte bei spanabhebenden Arbeiten, weil durch eine solche Tätigkeit das noch sehtüchtige linke Auge gefährdet würde.
 
b) Es besteht kein Anlass, von diesen auf eingehenden Abklärungen der hiefür zuständigen Spezialstelle (Art. 72bis IVV) beruhenden Beurteilung abzuweichen, zumal sie im Einklang mit den in den Akten enthaltenen ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit steht. Nachdem schon Dr.
 
med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, in einem Bericht vom 5. August 1997 die Auffassung vertreten hatte, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit möglicherweise zu 50 % arbeitsfähig sei, gelangte auch die Rheumatologin Dr. med. W.________ im Gutachten vom 3. Juni 1998 zum Schluss, dass für leichte körperliche Arbeit, bei welcher nicht wiederholt Gewichte von mehr als 10 kg gehoben werden müssen und die Körperposition gewechselt werden kann, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Was der Beschwerdeführer gegen die BEFAS-Beurteilung vorbringt, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dass bei der medizinischen Eintrittsuntersuchung zusätzlich eine Fibromyalgie diagnostiziert wurde, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben ist, trifft nicht zu. Gemäss BEFAS-Bericht hatte Dr. med. S.________ ein Tendomyotisches Syndrom diagnostiziert und festgestellt, aus rheumatologischer Sicht stünden die ubiquitär positiven "tender points" im Vordergrund, welche symmetrisch seien, wie es bei Fibromyalgie vorkomme; gleichzeitig bestehe ein ausgeprägter Hartspann thorakolumbal und lumbal sowie ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom S1, fraglich S2 rechts. Ferner stellte er vier positive Waddell-Zeichen fest, was auf ein gesteigertes Krankheits- oder Schmerzgebaren hinweise. Die genaue Diagnose des bestehenden Beschwerdebildes kann im Übrigen offen bleiben. Entscheidend ist, dass der medizinische Sachverhalt im BEFAS-Bericht umfassend gewürdigt und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter Beschwerden beurteilt worden ist. Ergänzender Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Einholung eines rheumatologischen/psychiatrischen Gutachtens beantragt, bedarf es nicht. Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, die verbleibende Arbeitsfähigkeit könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die zumutbare Arbeitsleistung nicht auf durchschnittlich 1 3/4 Stunden je am Morgen und am Nachmittag beschränkt; vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Arbeitsleistung von zweimal 2 1/2 bis 3 Stunden im Tag zumutbar, was einem Arbeitspensum von 60-75 % entspricht. Solche Teilzeitbeschäftigungen stellen auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nichts Aussergewöhnliches dar.
 
3.- Streitig ist des Weitern der für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG).
 
a) Unbestritten ist, dass das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Valideneinkommen (d.h. das ohne Gesundheitsschädigung erzielbare Einkommen) auf Fr. 62'920.- (Basis 1999) festzusetzen ist.
 
b) Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben im BEFAS-Bericht, wonach mit Montage- und Überwachungsarbeiten bei der Firma X.________ ein Jahreslohn von Fr. 48'100.-, mit Verpackungs- und Kontrollarbeiten bei der Firma Y.________ ein solcher von Fr. 42'250.- und mit Tamponierarbeiten bei der Firma Z.________ ein solcher von Fr. 41'600.- erzielt werden kann, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einem Resterwerbseinkommen von Fr. 20'800.- bis Fr. 24'050.- entspricht. Ausgehend hievon setzten Verwaltung und Vorinstanz das Durchschnittseinkommen auf Fr. 22'425.- (20'800 +24'050 : 2) fest. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen zu Recht ein, dass bei der Durchschnittsberechnung nicht nur der höchste und niedrigste Lohn, sondern alle drei Lohnangaben zu berücksichtigen sind, was zu einem Durchschnittslohn von Fr. 21'991.- (20'800 + 21'125 +24'050 : 3) führt.
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die lohnmässige Benachteiligung des Beschwerdeführers zufolge seines Augenschadens vom ermittelten Durchschnittseinkommen einen Abzug von 4,95 % vorgenommen. Sie berücksichtigte damit die Angaben des Arbeitgebers vom 7. Februar 2001, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 1999 wegen des beeinträchtigten Sehvermögens lediglich einen Monatslohn von Fr. 4600.- erzielt hätte, während der Lohn eines gleichaltrigen gesunden Mechanikers im selben Jahr Fr. 4840.- betrug. Mit der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 62'920.- (4840 x 13) wurde diesem Umstand indessen bereits Rechnung getragen, weshalb mit einem gleichzeitigen Abzug vom Invalideneinkommen die Beeinträchtigung zufolge des Augenschadens bei der Invaliditätsbemessung doppelt berücksichtigt würde.
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch kein Anlass zu einem leidensbedingten Abzug von den BEFAS-Löhnen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil ihm eine Tätigkeit von zweimal 2 1/2 bis 3 Stunden täglich zumutbar ist, die Arbeitsfähigkeit aber lediglich auf 50 % festgesetzt wurde, womit berücksichtigt wird, dass er auch während der reduzierten Arbeitszeit von 5 bis 6 Stunden im Tag nicht voll leistungsfähig ist. Das Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 21'991.- festzusetzen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'920.- einen Invaliditätsgrad von 65,05 % ergibt.
 
c) Die Vorinstanz hat zusätzlich einen Einkommensvergleich aufgrund von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 vorgenommen. Sie ist dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Männer, die im privaten Sektor Produktion einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichten, von Fr. 4433.- (Tabelle TA1) ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 41,9 Stunden, einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 20 % hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 22'289.- ermittelt. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, praxisgemäss werde auf den Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor abgestellt, wovon die Vorinstanz ohne Begründung abweiche.
 
Bei der bestehenden Gesundheitsschädigung fielen vorab Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich in Betracht, wo die Durchschnittslöhne tiefer lägen als im Sektor Produktion.
 
Zudem sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen.
 
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sind in der Regel die Lohnverhältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend (Urteil K. vom 7. August 2001 [U 240/99], Erw. 3c/cc). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Durchschnittswert im Sektor Produktion abgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist seit 1968 als Mechaniker in einem Betrieb des Baugewerbes tätig gewesen und hat diese Tätigkeit auch nach dem Unfall von 1974 ausgeübt. Aus dem BEFAS-Bericht geht hervor, dass seine Vermittelbarkeit im Sektor Dienstleistungen wegen ungenügender Sprachkenntnisse und mangelnder Ausbildung stark eingeschränkt ist. Von der BEFAS werden als Verweisungstätigkeiten denn auch ausschliesslich Arbeiten im Bereich der Produktion genannt. Es rechtfertigt sich daher, auch beim Tabellenlohnvergleich auf diesen Sektor abzustellen. Zu berichtigen ist die vorinstanzliche Berechnungsweise dagegen insofern, als die für die Umrechnung der Arbeitszeit praxisgemäss massgebende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa in fine) im Jahr 1999 41,8 Stunden betragen hat (Die Volkswirtschaft 2001/Heft 6, S. 88, Tabelle B9.2; Stat. Jahrbuch der Schweiz 2001, S. 192, Tabelle 3.2.3.5); zudem ist die Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft 2001/ Heft 6, S. 89, Tabelle B10. 2; Stat. Jahrbuch 2001, S. 203, Tabelle 3.4.3.1) zu berücksichtigen. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4433.- beläuft sich das umgerechnete Jahreseinkommen daher auf Fr. 55'756.-, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 27'878.- ergibt. Nicht zu beanstanden ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 20 %. Nach der Rechtsprechung ist der Abzug unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist, indem lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht und die zumutbare tägliche Arbeitszeit auf zweimal 2 1/2 bis 3 Stunden begrenzt ist. Demgegenüber fallen die weiteren zu berücksichtigenden Umstände (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) nicht stark ins Gewicht, sodass ein Abzug von 20 % insgesamt als angemessen erscheint. Das massgebende Invalideneinkommen ist mithin auf Fr. 22'302.- festzusetzen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'920.- einen Invaliditätsgrad von 64,55 % ergibt. Die Ablehnung des Anspruchs auf eine ganze Rente erweist sich somit auch aufgrund eines Tabellenlohnvergleichs als richtig.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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