VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.651/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.651/2001 vom 24.10.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.651/2001/sch
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
24. Oktober 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, zzt. Flughafengefängnis, Postfach, Zürich, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Schlegel, Schweizergasse 6, Postfach, Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
 
betreffend
 
Strafverfahren,
 
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
 
1.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte X.________ auf Berufung hin mit Urteil vom 15. Juni 2001 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Drohung zu drei Jahren Zuchthaus.
 
2.- Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts reichte X.________ am 8. und 15. Oktober 2001 je eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c, III 279 E. 1c, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzen, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Begriff des kantonalen Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG wird in der Praxis weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe, sofern sie dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 120 Ia 61 E. 1a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich, das heisst, soweit sie für die fraglichen Rügen zur Verfügung steht, ein kantona- les Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar (BGE 106 IV 85 E. 2a; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1059 und 1114).
 
Der Beschwerdeführer ist mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hingewiesen worden; gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Oktober 2001 hat er dieses Rechtsmittel auch ergriffen. Aus seinen Eingaben vom 8. und
 
15. Oktober 2001 sind jedoch keine Rügen ersichtlich - soweit diese überhaupt verständlich sind -, die er nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen kann. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG. Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
 
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 24. Oktober 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).