BGer 7B.209/2001 | |||
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BGer 7B.209/2001 vom 29.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.209/2001/GYW/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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29. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Binder, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. August 2001 (NR010031/U),
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betreffend
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Ausscheidung von Kompetenzgut im Konkurs,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In dem über ihm hängigen Konkurs verlangte Z.________, dass ihm sämtliche Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und Warenvorräte (im Sinne von Art. 224 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) als Kompetenzstücke zur freien Verfügung zu belassen seien. Das Konkursamt A.________ wies das Begehren am 8. Dezember 2000 ab. Am 25. April 2001 beschloss das Bezirksgericht Meilen (II. Abteilung) als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass auf die von Z.________ hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. Z.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter, das den Rekurs am 22. August 2001 abwies.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm Z.________ am 24. August 2001 in Empfang. Mit einer vom 3. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Das Obergericht hält fest, dass Berufswerkzeuge sich als für eine rationelle und konkurrenzfähige Tätigkeit notwendig erweisen müssten, um Kompetenzqualität zu haben.
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Die Einnahmen aus der betreffenden Berufstätigkeit müssten zumindest die damit verbundenen Ausgaben und das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie decken. Ausserdem dürfe es sich nicht um das Führen eines Unternehmens handeln.
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Unter Berufung auf das Untersuchungsprinzip, wie es in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 erster Satz SchKG festgelegt sei, geht die Vorinstanz sodann davon aus, die Aufsichtsbehörde habe von Amtes wegen abzuklären, ob den vom Schuldner angesprochenen Geräten Kompetenzcharakter zukomme. Der Schuldner sei jedoch verpflichtet, bei diesen Abklärungen durch Auskünfte sowie durch Vorlage bzw. Nennung von Beweismitteln mitzuwirken. Werde die für die Beurteilung einer Beschwerde notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sei die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 zweiter Satz SchKG ermächtigt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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b) Zu den konkreten Umständen bemerkt das Obergericht, die untere Aufsichtsbehörde habe - unter der Androhung, dass bei Säumnis oder im Weigerungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde - vom Beschwerdeführer die Einreichung diverser Unterlagen verlangt, unter anderem auch die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1999 und 2000. Für den Fall, dass der Jahresabschluss noch nicht erstellt sein sollte, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Bücher im Sinne von Art. 957 OR zum Geschäftsjahr 2000 ins Recht zu legen.
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Innert (wiederhergestellter) Frist habe der Beschwerdeführer vom Verlangten nichts eingereicht und erklärt, die genannten Geschäftsabschlüsse lägen nicht vor.
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Die Vorinstanz hält dafür, das Bezirksgericht habe zutreffend erwogen, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers nur auf Grund einer ordnungsgemässen Buchführung und ebensolcher Erfolgsrechnungen beurteilen lasse und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, diese einzureichen, zumal er nach Art. 957 OR zur Buchführung verpflichtet sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Mitwirkung nie verweigert, sie sei schlicht nicht in dem vom Bezirksgericht gewünschten Umfang möglich gewesen, weil die Buchhaltungen der Jahre 1999 und 2000 elektronisch erfasst worden, heute aber nicht mehr abrufbar seien bzw.
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weil weder er als Nichtfachmann noch das für den Computer verantwortliche Unternehmen in der Lage seien, die Daten wieder herzustellen, und deren Neuerfassung innert der angesetzten Frist unmöglich gewesen sei, hält die Vorinstanz entgegen, der Buchführungspflichtige habe gemäss Art. 957 OR Bücher zur laufenden Erfassung der Geschäftsvorfälle zu führen.
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Dieser Pflicht werde durch das blosse Aufbewahren von Unterlagen und Belegen nicht Genüge getan; gefordert werde, dass fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht würden, so dass durch Ziehen der Bilanz jederzeit die Vermögenslage des Geschäftes ermittelt werden könne. Für die Aufzeichnung, Aufbewahrung und Wiedergabe der einschlägigen Daten bleibe der Aufbewahrungspflichtige auch dann verantwortlich, wenn er einen Dritten damit beauftrage.
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c) Aus seinen Erwägungen hat das Obergericht geschlossen, dass die Konsequenzen der mangelhaften Datenverarbeitung vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Es bemerkt ausserdem, dass im Falle eines Eintretens des geltend gemachten Datenverlusts vor oder während des Fristenlaufs im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist im Hinblick auf eine Rekonstruktion hätte ersuchen sollen, statt die Schwierigkeiten erst im Rechtsmittelverfahren vorzutragen, was einer Verweigerung der Mitwirkung gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde gleichzusetzen wäre. Falls der Datenverlust erst nach Ablauf der vom Bezirksgericht angesetzten Frist eingetreten sein sollte, sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohnehin nicht nachgekommen.
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Die untere Aufsichtsbehörde sei auf die bei ihr eingereichte Beschwerde daher zu Recht nicht eingetreten. Unter diesen Umständen erübrigten sich Erwägungen zur Abgrenzung zwischen Beruf und Unternehmen, so dass die eingereichten Elektrizitäts- und Wasserrechnungen, die einzig der Abklärung dieser Frage dienten, von vornherein unbeachtlich seien. Ebenso wenig sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen des Konkurses einzugehen. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass sich die einverlangte Buchhaltung nicht durch einen Augenschein ersetzen lasse, wie er vom Beschwerdeführer schon im bezirksgerichtlichen Verfahren beantragt worden sei.
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3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Missachtung des in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verankerten Untersuchungsgrundsatzes vor. Was er zur Begründung der Rüge vorträgt, ist indessen nicht geeignet, eine Verletzung der angerufenen Bestimmung darzutun:
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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 zweiter Satz SchKG sieht als mögliche Sanktion für die Verweigerung der notwendigen, dem Betroffenen zuzumutenden Mitwirkung ausdrücklich vor, dass auf dessen Begehren nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht etwa geltend, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die von ihm hätten eingereicht werden sollen, wären nicht aussagekräftig gewesen und hätten zur Beurteilung der Kompetenzqualität der in Frage stehenden Geräte nichts beizutragen vermocht. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, die Folgen des Untergangs der erforderlichen Daten und der Unmöglichkeit, sie fristgerecht wiederzubeschaffen, seien von ihm zu tragen und er habe unter den gegebenen Umständen die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit, die er mit den angesprochenen Geräten ausüben wolle, nicht nachgewiesen, Bundesrecht verletzen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bestreitet freilich, dass die erwähnte Frage nur auf Grund der verlangten Aufzeichnungen beurteilt werden könne, und macht geltend, die ins Recht gelegten Unterlagen (Aufstellungen über den Strom- und Wasserverbrauch; Mehrwertsteuerabrechnungen) erlaubten Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit. Indessen versäumt er, sein Vorbringen betragsmässig zu substantiieren.
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Unter diesen Umständen ist auch sein Hinweis, er habe seit der Konkurseröffnung für Fr. 29'000.-- Rechnungen stellen können, unbehelflich.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 29. Oktober 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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