BGer B 24/2000 | |||
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BGer B 24/2000 vom 30.10.2001 | |
{T 7}
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B 24/00 Ge
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
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und Bundesrichterin Leuzinger: Gerichtsschreiberin
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Fleischanderl
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Urteil vom 30. Oktober 2001
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in Sachen
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich,
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gegen
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Vorsorgestiftung "Winterthur", Vorsorgewerk der E.________
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der W.________ AG, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar
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1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize-
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direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor
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und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung
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X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter-
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nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu
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als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im
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Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf-
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ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April
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1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit
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Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung
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erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt
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gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits-
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rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem
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Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli
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1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält-
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nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.
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Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür-
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sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in
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seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge-
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stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge-
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stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,
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(nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
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Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge-
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bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge-
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bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die
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auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher-
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ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif-
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fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).
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Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995
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beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf
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Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf
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Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge-
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stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits-
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leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 %
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für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge-
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samtbetrag von Fr. 460'916.45.
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B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die
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Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
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"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
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seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei-
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tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder
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Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu
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4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.
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2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha-
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ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)
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mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95
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effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin-
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sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu-
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passen.
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3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem
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Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den
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Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem
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anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda-
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tums neu zu berechnen und zu leisten.
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4. (...)."
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Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
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rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März
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1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts-
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kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf-
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gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel
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durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor-
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sorgestiftung die folgenden Anträge:
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"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
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Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom
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31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
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2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä-
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ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von
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Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs-
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datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998
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wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-
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schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar
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1996 endete.
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3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in
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Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem
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Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den
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31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä-
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gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig
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wurde.
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4. (...)."
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Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom
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30. September 1999 folgendermassen:
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"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
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die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-
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sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von
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Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab
| |
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;
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2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom
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2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-
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ben.
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3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-
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pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-
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leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab
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1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-
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rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift
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vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-
| |
ben."
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Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik
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vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:
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"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
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Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom
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31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
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2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.
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3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."
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Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es
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darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch
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Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).
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Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-
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stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-
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gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige
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Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu
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5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte
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duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu
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5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger
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"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um
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einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be-
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trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei-
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tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf
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welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen
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keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall
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einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei-
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lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli-
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quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien,
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falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf-
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sichtsbehördliche Zuständigkeit.
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C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch-
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tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
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auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.
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Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt
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für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für
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Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
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Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom
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1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des
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kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu
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den Akten gereicht.
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Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal-
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tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt
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für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
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OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-
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sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-
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fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
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resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent-
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scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be-
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schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung
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mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi-
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vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im
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Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor-
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liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach
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Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer
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geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins
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zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 %
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ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von
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Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996
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anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen
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der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz-
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interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an
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der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be-
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strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu
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bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur
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Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi-
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kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.
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2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht
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seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem
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Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif-
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tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993
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individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie-
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rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor-
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rektermassen nicht eingetreten ist.
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b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil-
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ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son-
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dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch
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das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob
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das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
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oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
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richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
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Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
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Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
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OG).
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c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit,
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im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
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Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
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zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
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ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
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licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
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Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge-
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legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und
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1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge-
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meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,
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26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache
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die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges
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(kantonales Gericht nach Art. 73 BVG/Aufsichtsbehörde über
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die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die
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Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri-
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sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner
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Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint
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haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen
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Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im
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letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal-
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tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als
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zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen
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sind.
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3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan-
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sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl-
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lig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Ge-
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richt nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung
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mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mit-
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teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen
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fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör-
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de (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und
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Art. 74 BVG).
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aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel-
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tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der
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individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige
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Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters-
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konto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich
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der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge-
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einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali-
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fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle-
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mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach
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Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor-
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sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis
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zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen
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Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum
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Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird,
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nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige
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Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis-
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tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig-
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keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe
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Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein
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Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem
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Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige
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Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien
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Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf ledig-
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lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch
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bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprü-
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fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu-
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ständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG).
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bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit
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demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An-
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spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf
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bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
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der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden
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Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu-
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stellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a,
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je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän-
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digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht-
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lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel-
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relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
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Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides
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(Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252
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Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
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Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei
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begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
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Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum
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geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252
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Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf-
| |
fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März
| |
1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess-
| |
rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).
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Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über
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seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die
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Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann
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der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein
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allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet,
| |
ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist
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(BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän-
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digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan-
| |
ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem
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Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da-
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rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge-
| |
richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III
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382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu-
| |
ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend,
| |
darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla-
| |
genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
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Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren
| |
durchzuführen (BGE 122 III 249).
| |
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden
| |
auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG.
| |
Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach-
| |
entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz
| |
- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge-
| |
brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein-
| |
getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch
| |
keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur-
| |
teilen.
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c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be-
| |
schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz-
| |
lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine
| |
vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das
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heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für
| |
deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf
| |
Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha-
| |
se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent-
| |
scheides.
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aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der
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Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama-
| |
ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im
| |
Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen-
| |
schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie -
| |
durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage-
| |
ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch
| |
die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.
| |
hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr
| |
1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft
| |
der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im
| |
August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge-
| |
stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge-
| |
rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als
| |
Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten
| |
Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf
| |
60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran-
| |
ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie-
| |
rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende
| |
Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei
| |
der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der
| |
"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das
| |
"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die
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W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal-
| |
vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter-
| |
thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei-
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genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.
| |
Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks
| |
per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas-
| |
siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen
| |
für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf
| |
den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der
| |
"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige
| |
Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"
| |
vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli
| |
1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung
| |
im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus-
| |
gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver-
| |
bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein
| |
"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______
| |
betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie-
| |
rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch
| |
einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso-
| |
nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2
| |
ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom
| |
14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem
| |
vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden
| |
"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi-
| |
ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel-
| |
lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus
| |
der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich
| |
das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen
| |
einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15
| |
erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver-
| |
mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni
| |
1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der
| |
Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der
| |
Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei
| |
sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende
| |
Januar 1996 aufgelöst worden.
| |
bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach
| |
einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor-
| |
gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste-
| |
henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch
| |
(Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus
| |
freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung
| |
geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts
| |
bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge-
| |
stiftung geltend.
| |
cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie-
| |
derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73
| |
BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe-
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hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74
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BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei-
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tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren
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Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig-
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keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge
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betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an-
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spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung
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zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei-
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tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig-
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keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun-
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gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht da-
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gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
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Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
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wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168
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Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen
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ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die
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Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an
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einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent-
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scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren
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Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).
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Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo-
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raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
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gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur
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erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun-
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desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa-
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che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl-
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ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe-
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hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu
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beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen
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an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund-
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lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal
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nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein
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Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn-
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te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu-
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ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge-
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macht.
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4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-
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sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben
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wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie-
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sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten
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Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen
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vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu
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entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe-
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fugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechts-
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folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.
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5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
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von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-
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liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-
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tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
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Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-
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terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig
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(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit
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Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die
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Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,
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aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
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zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell
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entscheide.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
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degegnerin auferlegt.
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III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
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Beschwerdeführer zurückerstattet.
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IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk
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der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-
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führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
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sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
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zahlen.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Die Gerichts-
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der I. Kammer: schreiberin:
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