BGer 1P.271/2001 | |||
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BGer 1P.271/2001 vom 05.11.2001 | |
{T 0/2}
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1P.271/2001/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Nay, als präsidierendes Mit-
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glied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
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Steinmann.
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In Sachen
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X.________,
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gegen
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Römisch-katholische Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen,
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Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche des
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Kantons Basel-Landschaft,
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Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholischen
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Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999,
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hat sich ergeben:
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A.- Die Kirchgemeindeversammlung der römisch-katholi-
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schen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen vom 24. Juni 1999
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hatte gemäss Traktandum 2 über "440 Stellenprozente des
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Seelsorgerteams" zu befinden. Dem Geschäft ging ein Verfah-
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ren voraus, in dem der Landeskirchenrat der römisch-katho-
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lischen Landeskirche mit Entscheid vom 22. März 1999 eine
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frühere Beschlussfassung der Kirchgemeindeversammlung vom
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19. November 1998 über denselben Gegenstand aufgehoben
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hatte. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni
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1999 stimmten die Kirchgemeindemitglieder den 440 Stellen-
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prozenten des Seelsorgerteams zu.
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Gegen diesen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung
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erhob X.________ am 2. Juli 1999 beim Landeskirchenrat Beschwerde. Sie beanstandete darin im Wesentlichen eine unzureichende Information über den Abstimmungsgegenstand, da lediglich von einer Wiederholung der Beschlussfassung wegen eines früheren Formfehlers die Rede gewesen war, die eigentlichen Gründe der Wiederholung indessen nicht näher erläutert worden waren.
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Der Landeskirchenrat wies die Beschwerde von X.________ am 7. Juni 2000 ab und erklärte den
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Beschluss der Kirchgemeindeversammlung für gültig. Dagegen
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gelangte diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
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Landschaft.
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Mit Entscheid vom 14. März 2001 schrieb das Ver-
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waltungsgericht die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen
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hielt es fest, dass die Beschwerde nicht als Stimmrechts-
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beschwerde, sondern grundsätzlich als Verwaltungsgerichts-
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beschwerde entgegenzunehmen sei. Diese setze indessen ein
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aktuelles Interesse voraus, welches deshalb fehle, weil
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X.________ in der Zwischenzeit von der
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Gemeinde Binningen weggezogen sei. Die Legitimation würde
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im Übrigen auch fehlen, wenn die Eingabe als Stimmrechts-
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beschwerde zu behandeln wäre. Unter dem Gesichtswinkel der
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Kostenverlegung führte das Verwaltungsgericht schliesslich
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aus, dass keine Unregelmässigkeiten ersichtlich seien und
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sich die Beschwerde daher als unbegründet erweise. Es ver-
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wies insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen und ein
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anlässlich der Kirchgemeindeversammlung aufliegendes Infor-
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mationsblatt und machte auf den Umstand aufmerksam, dass
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sich die Kirchgemeindemitglieder anhand der Jahresrechnung
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über die finanziellen Konsequenzen ein Bild machten konnten
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und X.________ von der Möglichkeit, an der
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Versammlung Erklärungen oder Berichtigungen anzubringen,
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keinen Gebrauch machte.
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B.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat
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X.________ am 12. April 2001 beim Bundes-
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gericht "staatsrechtliche Beschwerde in Form einer Stimm-
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rechtsbeschwerde" erhoben und die Aufhebung des angefoch-
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tenen Entscheides beantragt. Sie beanstandet, dass ihre
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Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde entgegengenommen
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und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses unter Auflage
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der Verfahrenskosten abgeschrieben worden ist, dass die Ver-
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waltungsrichter voreingenommen gewesen seien und dass die
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Stimmbürger immer noch nicht über die wesentlichen Hinter-
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gründe informiert worden seien. Auf die Begründung im Ein-
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zelnen ist in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.
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Das Verwaltungsgericht beantragt sinngemäss die
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Abweisung der Beschwerde. Der Landeskirchenrat stellt den
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Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einge-
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treten werden könne. Die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Der Instruktionsrichter hat das Gesuch der Be-
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schwerdeführerin, zu den Vernehmlassungen Stellung zu neh-
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men, mit Verfügung vom 3. Juli abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin
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vorerst sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV,
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der einen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
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Gericht einräumt. Sie macht geltend, die Verwaltungsrichter
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seien nicht unabhängig und unparteiisch, weil Dr. Bruno
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Gutzwiller als Präsident des Landeskirchenrates den Ent-
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scheid vom 7. Juni 2000 unterzeichnet hatte und gleichzeitig
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Richter bzw. Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ist.
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Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der allei-
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nige Umstand, dass ein Organ einer unteren Instanz zu-
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sätzlich als Richter in einem übergeordneten Gericht amtet,
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lässt die übrigen Richter nicht als voreingenommen oder par-
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teiisch erscheinen. Vielmehr müssten zur Bejahung der Par-
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teilichkeit besondere Umstände hinzutreten. Die Beschwerde-
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führerin zeigt keine solche Umstände auf. Sie macht insbe-
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sondere nicht geltend, Dr. Gutzwiller habe am angefochtenen
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Entscheid mitgewirkt oder auf ihn eingewirkt. Dem Leitzettel
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in den Akten kann ferner entnommen, dass das Verfahren vor
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dem Verwaltungsgericht ohne Dr. Gutzwiller durchgeführt
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wurde. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die
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Beschwerdeführerin den vor Bundesgericht vorgebrachten Um-
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stand nicht schon vor dem Verwaltungsgericht hätte vorbrin-
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gen müssen.
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2.- Das Verwaltungsgericht hat einlässlich geprüft und
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begründet, dass die bei ihm erhobene Beschwerde nicht als
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Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von § 37 des Gesetzes über
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die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungs-
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prozessordnung, VPO), sondern als Verwaltungsgerichtsbe-
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schwerde nach § 43 VPO entgegenzunehmen war. Es stützte sich
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dabei insbesondere auf § 37 Abs. 3 VPO, welcher die anfecht-
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baren Akte aufzählt und dabei Entscheidungen des Landes-
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kirchenrates nicht erwähnt. Weiter verwies es auf die Syste-
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matik der Verwaltungssprozessordnung und die Gesetzesmate-
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rialien zur Verwaltungsprozessordnung und zur Verfassung der
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römisch-katholischen Landeskirche.
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In Anbetracht dieser einlässlichen Begründung kann
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dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, die Verwal-
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tungsprozessordnung in Verletzung des Willkürverbotes
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(Art. 9 BV) ausgelegt und angewendet zu haben. Die Beschwer-
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deführerin bringt nichts vor, was den angefochtenen Ent-
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scheid in dieser Hinsicht als unhaltbar erscheinen liesse.
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Insbesondere ist der Hinweis auf § 32 Abs. 2 VPO unbehelf-
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lich, da gerade streitig ist, ob der Landeskirchenrat der
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Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt ist. Fraglich könnte
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einzig sein, ob aus der Garantie der politischen Rechte, wie
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sie in Art. 34 Abs. 1 BV und § 21 ff. KV/BL enthalten ist,
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und dem Anspruch auf gerichtliche Kontrolle in Stimmrechts-
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sachen nach § 37 KV/BL Verfahrensansprüche abgeleitet werden
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könnten. Wie es sich damit verhält, braucht nicht im Einzel-
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nen entschieden zu werden, soweit in andern Beschwerdever-
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fahren tatsächlich Rechtsschutz verlangt werden kann und
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gewährt wird. In dieser Hinsicht gilt es insbesondere zu
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beachten, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde der
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Beschwerdeführerin - wenn auch unter einem andern Titel -
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tatsächlich entgegengenommen hat, das aktuelle Interesse an
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der Beschwerdeführung sowohl unter dem Gesichtswinkel der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch unter jenem der
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Stimmrechtsbeschwerde beurteilt und die Beschwerde im Zu-
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sammenhang mit der Kostenverlegung auch materiell geprüft
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hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch den Ausschluss
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der Stimmrechtsbeschwerde keinen Nachteil erlitten. Damit
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erweist sich ihre staatsrechtliche Beschwerde in diesem
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Punkte als unbegründet.
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3.- Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen
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Entscheid auch deshalb als verfassungswidrig, weil ihr wegen
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ihres nach Beschwerdeerhebung erfolgten Umzuges nach Birs-
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felden das aktuelle Interesse abgesprochen worden und ihre
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Beschwerde demnach abgeschrieben worden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Verwal-
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tungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
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habe ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse mit ihrem Umzug
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verloren. Eine allfällige Gutheissung würde letztlich zu
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einer Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung
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und zu einer Wiederholung der Abstimmung führen. An dieser
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könnte die Beschwerdeführerin indessen von ihrem neuen Wohn-
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ort aus klarerweise nicht mehr teilnehmen. Es fügte hinzu,
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dass in gleicher Weise auch die Stimmrechtsbeschwerde ein
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aktuelles Rechtsschutzinteresse verlange. Gründe für eine
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Abweichung von diesem Erfordernis seien indessen nicht
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gegeben.
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Wie sich damit verhält, kann hier offen bleiben, da
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das Verwaltungsgericht trotz der Verneinung des aktuellen
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praktischen Interesses der Beschwerdeführerin tatsächlich
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zur Kritik an der Kirchgemeindeversammlung Stellung genommen
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und die Beschwerde so materiell geprüft hat. An dieser mate-
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riellen Behandlung ändert der Umstand nichts, dass sich die
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entsprechenden Ausführungen in der Erwägung zur Kostenfolge
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finden.
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4.- Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass bezüg-
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lich des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung keine
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Unregelmässigkeiten ersichtlich seien. Das Traktandum "Be-
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schlussfassung über die 440 Stellenprozente des Seelsorger-
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teams" sei hinreichend klar. Die Kirchgemeindemitglieder
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hätten sich anhand der Jahresrechnung über die Konsequenzen
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Rechenschaft geben können. Zudem sei in einem Informations-
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blatt über die einzelnen Stelleninhaber orientiert worden.
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Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von der Möglich-
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keit, an der Versammlung Erklärungen und Berichtigungen
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anzubringen, keinen Gebrauch gemacht.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass diese
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Erwägungen vor der Garantie der politischen Rechte nicht
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standzuhalten vermöchten. Sie setzt sich mit der Begründung
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des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Vielmehr
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beanstandet sie einzig, dass die Stimmbürger der römisch-
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katholischen Kirchgemeinde über gewisse Hintergründe immer
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noch nicht im erforderlichen Ausmass orientiert worden
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seien. Dass diese Hintergründe unter dem Gesichtswinkel
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der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe
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(Art. 34 Abs. 2 BV) - über die erforderliche Information
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über den Abstimmungsgegenstand als solchen hinaus - unab-
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dingbar waren, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher
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ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
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Schliesslich kann auf die allgemeinen Grundsätze
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zur Information im Vorfeld von Abstimmungen verwiesen wer-
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den. Danach müssen Abstimmungserläuterungen, soweit solche
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überhaupt verfasst und abgegeben werden, im Allgemeinen eher
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kurz gehalten werden und brauchen nicht sämtliche denkbaren
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Hintergründe aufzuzeigen, müssen indessen auch hinreichend
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vollständig sein und dürfen nicht für die Abstimmung wesent-
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liche Elemente beiseite lassen (vgl. ZBl 99/1989 S. 89
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E. 4b). Dem Gemeinwesen kann in Einzelfällen hinsichtlich
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ungewöhnlicher Konstellationen eine Informationspflicht über
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das Vorgehen und das Verfahren zukommen (ZBl 102/2001 S. 188
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E. 3c, 3d und 4i, mit Hinweisen). Eine solche Informations-
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pflicht kann indessen unter den gegebenen Umständen nicht
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angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die
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Kirchgemeindemitglieder ohne die von der Beschwerdeführerin
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gewünschten Hintergründe ihren Willen nicht frei hätten bil-
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den und zum Ausdruck bringen können.
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Die vorliegende Beschwerde ist daher in diesem
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materiellen Punkte unbegründet und demnach abzuweisen, so-
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weit in Anbetracht der rudimentären Begründung überhaupt
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darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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5.- Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass
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ihr mit dem angefochtenen Entscheid die Kosten auferlegt
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worden sind. Auf ein verfassungsmässiges Recht beruft sie
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sich allerdings nicht, sodass in dieser Hinsicht auf die Be-
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schwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht er-
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sichtlich, dass die Kostenauflage vor der Garantie der poli-
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tischen Rechte oder vor dem Willkürverbot nicht standhielte.
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Insbesondere der Umstand, dass das Bundesgericht bei der Be-
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handlung von Stimmrechtsbeschwerden im Regelfalle keine Ge-
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richtsgebühr verlangt, verwehrt es den Kantonen nicht, auch
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in solchen Bereichen Kosten zu erheben.
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6.- Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen,
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soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss sind
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keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
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römisch-katholischen Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen so-
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wie dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landes-
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kirche und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Land-
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schaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 5. November 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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