BGer I 392/2000 | |||
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BGer I 392/2000 vom 05.11.2001 | |
[AZA 7]
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I 392/00 Gb
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
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Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger
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Urteil vom 5. November 2001
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in Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling, St. Gallerring 49, 4055 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,
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und
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Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
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A.- Nachdem der 1968 geborene A.________ von 1985 bis 1989 eine vierjährige Berufsausbildung zum Spengler/Sanitärinstallateur absolviert (ohne Lehrabschluss) und anschliessend als nebenamtlicher Securitas-Wächter gearbeitet hatte, trat er im Oktober 1990 in den Dienst der damaligen PTT ein, wo er nach dem Bestehen der einjährigen Betriebslehre als uniformierter Postbeamter angestellt war. Wegen eines Rückenleidens (Diskusprotrusion bis -Herniation L5/S1, Chondrose und Bulging L4/5: Arztbericht des Chirurgen Dr. B.________ vom 10. November 1995) konnte er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben und wurde in der Folge auf Ende Dezember 1995 vorzeitig pensioniert. Im Oktober 1995 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Versicherten - insbesondere gestützt auf ein Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. C.________ vom 8. Februar 1997 - mit Verfügung vom 12. September 1997 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1996 zu. Hingegen verneinte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 27. April 1999 "einstweilen" einen Anspruch von A.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
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B.- Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, wies die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab.
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C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung geeigneter Umschulungsmassnahmen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Durchführung von Umschulungsmassnahmen nicht zwingend ausschliesst (BGE 122 V 77).
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2.- a) Verwaltung und Vorinstanz sprechen dem Beschwerdeführer gestützt auf das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten Dr. C.________ vom 8. Februar 1997 krankheitsbedingt jegliche Eingliederungsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit mit Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden ab. Tatsächlich gelangte der genannte Facharzt in seiner zuhanden der IV-Stelle verfassten Expertise u.a. zum Schluss, dass es dem Versicherten zufolge einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoider Fehlverarbeitung, unrealistischer Selbstüberschätzung und massiven Projektionstendenzen nicht mehr möglich sei, sich "als Arbeitnehmer in einem üblichen Betrieb ... mit Hierarchien, Teamarbeit und Kundenkontakten" zu integrieren; dem Beschwerdeführer seien lediglich Hilfsarbeiten an eigens für ihn geschaffenen Nischenarbeitsplätzen zumutbar, an denen er möglichst auf sich selbst gestellt alleine arbeiten könnte.
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b) Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Dr.
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C.________ die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer bereits am 2. und 4. Dezember 1996 geführt und sein Gutachten am 8. Februar 1997 erstellt hatte, mithin über zwei Jahre vor dem hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (27. April 1999). Dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den Jahren von 1996 bis 1999 zunächst am Institut D.________ das Handelsdiplom erwarb und in der Folge an der Schule E.________ bzw. an der Schule F.________ die Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie den Lehrgang zum Personalfachmann absolvierte. Diese beindruckenden, auf eigene Kosten unternommenen Anstrengungen zur beruflichen Weiterausbildung belegen - entgegen der offenbar von der IV-Stelle und der Rekurskommission vertretenen Auffassung - nicht nur den ausgeprägten Eingliederungswillen des Beschwerdeführers.
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Vielmehr ist ihnen auch im Hinblick auf die objektive Eingliederungsfähigkeit Bedeutung beizumessen. Denn obwohl in einer Schul- und Ausbildungssituation in manchen Belangen andere Anforderungen gestellt werden als im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist nicht zu verkennen, dass der Versicherte bis zum Erlass der ablehnenden Verwaltungsverfügung unter Beweis gestellt hat, dass er sich, soweit dies erforderlich ist, in einen Klassenverband integrieren und den Lehrpersonen unterordnen kann. Aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahmen des behandelnden Chirurgen Dr. B.________ vom 27. Juni 2000 sowie des Allgemeinpraktikers Dr. G.________ vom 26. Juni 2000 geht überdies hervor, dass diese beiden Ärzte dem (im Verfügungszeitpunkt erst 31-jährigen) Beschwerdeführer eine erfolgreiche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durchaus zutrauen. Sie setzen sich jedoch mit den Schlussfolgerungen des fachärztlichen Gutachtens von Dr. C.________ in keiner Weise auseinander. Auf jeden Fall kann die hier relevante Frage, ob der psychische Gesundheitszustand eine eingliederungswirksame Umschulung überhaupt zulässt, anhand der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden.
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Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als unumgänglich. Diese wird auf der Grundlage einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten und dessen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission
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für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen,
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Basel, vom 10. Februar 2000 und die Verfügung vom 27. April 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an
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die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit diese,
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nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
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den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, der Eidgenössischen Ausgleichskasse
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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