BGer 7B.203/2001 | |||
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BGer 7B.203/2001 vom 06.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.203/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss vom 16. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Steigerungsbedingungen; Lastenverzeichnis,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) In der Betreibung Nr. xx gegen den Schuldner A.________ ordnete das Betreibungsamt Z.________ die betreibungsrechtliche Steigerung der Liegenschaften Strasse y und yy auf den 16. Mai 2001 an. A.________ erhob gegen diese ihm am 3. März 2001 zugestellte Steigerungsanzeige erfolglos Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2001 im Beschwerdeverfahren 7B.153/2001). Gegen das dem Schuldner am 24. April 2001 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen mitgeteilte Lastenverzeichnis erhob A.________ erneut Beschwerde, auf welche der Vizepräsident des Bezirksgerichts Arbon als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 10. Mai 2001 nicht eintrat. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 16. Juli 2001 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
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b) A.________ hat den Beschluss vom 16. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Beschwerdeschrift vom 24. August 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellt verschiedene Rechtsbegehren. Im Weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Mit Verfügung vom 4. September 2001 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2.- Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der angefochtene Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 2001. Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht sowie auf sämtliche Vorbringen (auf S. 2 bis und mit S. 5 der Eingabe) des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, kann von vornherein nicht eingetreten werden.
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Verfahrensgegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ist das ihm am 24. April 2001 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen mitgeteilte Lastenverzeichnis. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die später offenbar am 16. Mai 2001 erfolgte Versteigerung des Grundstückes wendet, kann er mit seinen Vorbringen ebenfalls nicht gehört werden.
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3.- a) Der Beschwerdeführer verlangt eine "amtliche Bereinigung", und wenn dies nicht geschehe, eine gerichtliche Bereinigung des Lastenverzeichnisses, weil er das Lastenverzeichnis rechtzeitig bestritten habe. Soweit er geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, dass er keine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis vom 24. April 2001 führen könne, geht er indessen fehl. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Verzeichnis aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Grundlegung, Ergänzung und Bereinigung des Lastenverzeichnisses entscheiden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.
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1997, § 28 Rz. 39). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz gegen diese Regeln verstossen habe (Art. 79 Abs. 1 OG), wenn sie festgehalten hat, die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Lastenverzeichnis aufgenommenen Zinsen übersetzt bzw. nicht tatsächlich geschuldet seien, könnten im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Was das betreibungsamtliche Vorverfahren zur gerichtlichen Lastenbereinigung betrifft, so gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer verschiedene im fraglichen Lastenverzeichnis aufgeführte Lasten am 4. Mai 2001 bestritten und das Betreibungsamt ihm am 9. Mai 2001 Frist zur Einleitung der Lastenbereinigungsklage angesetzt hat. Dass das Betreibungsamt - nachdem es frühere Bestreitungen zurückgewiesen hatte - zu Unrecht seine erneute Bestreitung entgegengenommen und ihm Frist zur Klage angesetzt habe, hat die obere Aufsichtsbehörde nicht erkannt; etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen selber nicht.
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c) Mit seinem Hauptargument, dass die Streitigkeit eines im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruches die Einstellung des Verwertungsverfahrens zur Folge habe oder den Eintritt der Rechtskraft der Steigerungsbedingungen verhindere, geht der Beschwerdeführer ebenfalls fehl: Gemäss Art. 141 Abs. 1 SchKG ist die Versteigerung nur dann bis zum Ende des Lastenbereinigungsprozesses auszusetzen, wenn der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt würden. Insofern legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundes- recht verletzt habe (Art. 79 Abs. 1 OG), wenn sie seine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen abgewiesen hat. Sodann ist nach der Bereinigung des Lastenverzeichnisses das Grundstück neu zu schätzen, wenn seit der Pfändung Änderungen im Wert, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind (Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 44 VZG). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, mit Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis könne nicht eine Neuschätzung des Grundstückes verlangt werden, setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG).
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d) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vergeblich vor, sie habe zu Unrecht festgehalten, dass die Steigerungsbedingungen rechtskräftig seien. Die Steigerungsbedingungen müssen dann neu aufgelegt, publiziert und mitgeteilt werden, wenn sie nachträglich abgeändert wurden (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 VZG). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrer Auffassung, die bereits früher aufgelegten und unveränderten Steigerungsbedingungen könnten nicht mehr in Frage gestellt werden, Bundesrecht verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig genügt sein Antrag, die Verfahrenskosten seien aufzuheben, den Begründungsanforderungen; er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt hat.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Crédit Suisse AG, Bleicherweg 30, Post-fach 100, 8070 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch, Kuttelgasse 8, Postfach 9416, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 6. November 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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