BGer 1P.709/2001 | |||
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BGer 1P.709/2001 vom 12.11.2001 | |
{T 0/2}
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1P.709/2001/sta
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Urteil vom 12. November 2001
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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O.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, 6000 Luzern,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach,
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6002 Luzern.
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Strafverfahren; Beschlagnahmeverfügung
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2001)
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.
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Der Amtsstatthalter des Amtsstatthalteramtes Luzern erliess im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen O.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und wegen Widerhandlungen gegen das Wasserbaugesetz am 21. August 2001 eine Beschlagnahmeverfügung. Am 29. August 2001 wurden bei O.________ - soweit hier noch interessierend - ein Raupenbagger, Marke Poclain, und ein Traktor, Marke Same, beschlagnahmt.
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2.
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O.________ erhob gegen die Beschlagnahmeverfügung Rekurs bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern, welche den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2001 abwies.
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3.
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Gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission führt O.________ mit Eingabe vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 2. November 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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