BGer 7B.222/2001 | |||
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BGer 7B.222/2001 vom 15.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.222/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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15. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 14. September 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
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betreffend
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Konkursverlustschein,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Im Konkurs über die B.________ AG, stellte das Konkursamt Z.________ am 9. Januar 1981 dem Gläubiger C.________ einen Verlustschein für den ungedeckten Betrag von Fr. 154'835. 75 aus. Am 1. Februar 2000 erwarb A.________ diesen Konkursverlustschein von C.________. Mit Beschwerde vom 15. August 2001 verlangte A.________, dass dieser Verlustschein mit den Personalien von D.________ und E.________ als Schuldner ergänzt werde, weil den damaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. die damalige Aktionärin der Gemeinschuldnerin eine Schadenersatzpflicht treffe. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern trat mit Entscheid vom 14. September 2001 auf die Beschwerde nicht ein.
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A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. September 2001 mit Beschwerdeschrift vom 25. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, es sei ein Konkursverlustschein lautend auf D.________ und E.________ als Schuldner auszustellen.
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Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerde gegen den am 9. Januar 1981 vom Konkursamt Z.________ ausgestellten Konkursverlustschein sei verspätet; im Übrigen dürfe ein Konkursverlustschein nur auf den Namen des Gemeinschuldners (d.h. der B.________ AG) lauten, was vorliegend richtigerweise geschehen sei. Inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist gegen Verfügungen des Konkursamtes unrichtig angewendet habe (vgl.
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Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG), wenn sie die Beschwerde gegen den Konkursverlustschein aus dem Jahre 1981 als verspätet erachtet hat, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Da der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bereits aus diesem Grund rechtskonform ist, kann auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers, die er schon im kantonalen Verfahren gestellt hat und vor Bundesgericht wiederholt, nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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