BGer 7B.224/2001 | |||
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BGer 7B.224/2001 vom 21.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.224/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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21. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
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Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 18. September 2001 des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Pfändungsvollzug,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) In den gegen A.________ laufenden Betreibungen (Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd und eee) vollzog das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland am 28. August 2001 in der Wohnung des Schuldners die Pfändung. Hiergegen erhob A.________ am 28. August 2001 Beschwerde und machte geltend, der Pfändungsvollzug sei ohne schriftliche Voranmeldung, lediglich auf telefonische Mitteilung hin erfolgt. Mit Eingabe vom 8. September 2001 beschwerte er sich gegen die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 4. September 2001 über den Pfändungsanschluss eines weiteren Gläubigers am bereits angefochtenen Pfändungsvollzug vom 28. August 2001. Das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerden mit Entscheid vom 18. September 2001 ab (Dispositiv-Ziff. 1a; Beschwerdesache Nr. xxx).
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Mit Schreiben vom 5. September 2001 reichte A.________ in den Betreibungen Nrn. fff und ggg des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland ebenfalls Beschwerde ein mit der Begründung, es seien Fr. 11'045. 80 zulasten seines Postcheck-Kontos an das Anwaltsbüro Z.________ unrechtmässig überwiesen worden. Auf diese Beschwerde trat das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 18. September 2001 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1b; Beschwerdesache Nr. yyy).
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b) A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der Pfändungsvollzug vom 28. August 2001 sowie die Überweisung von Fr. 11'045. 80 an das Anwaltsbüro Z.________ seien aufzuheben; weiter sei ihm eine Entschädigung zu zahlen.
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Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Soweit der Beschwerdeführer (betreffend Beschwerdesache Nr. xxx) verlangt, dass der Pfändungsvollzug vom 28. August 2001 zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, weil ihm das Betreibungsamt keine rechtlich haltbare Pfändungsankündigung bekannt gegeben habe, sind seine Vorbringen unbehelflich. Zum einen hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Betreibungsamt die Pfändungen dem Beschwerdeführer schriftlich angekündigt hatte, bisherige Vollzugsversuche infolge Fernbleibens des Schuldners jedoch erfolglos geblieben waren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Pfändung sei einzig auf telefonische Ankündigung erfolgt, widerspricht den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz; sein Vorbringen ist insofern neu und daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Zum anderen ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 3 SchKG ohne weiteres verpflichtet, dem Betreibungsbeamten zum Pfändungsvollzug auf Verlangen (und nötigenfalls durch Inanspruchnahme der Polizei) seine Räumlichkeiten zu öffnen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Pfändungsvollzug oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe.
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b) In Bezug auf die Betreibungen Nrn. fff und ggg hat die Aufsichtsbehörde (in der Beschwerdesache Nr. yyy) ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass das Betreibungsverfahren längstens abgeschlossen sei. Aus den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt die von B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, in Betreibung gesetzten Forderungen mit dem am 25. Januar 2000 bei der Postfinance im Umfang von Fr. 11'045. 80 gepfändeten Guthaben des Beschwerdeführers am 3. März 2000 bezahlt hatte.
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Inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist gegen Verfügungen des Betreibungsamtes unrichtig angewendet habe (vgl. Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG), wenn sie die Beschwerde gegen die Pfändung des Postcheck-Guthabens oder gegen die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen durch das Betreibungsamt als verspätet erachtet hat, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Appenzeller Vorderland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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