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Informationen zum Dokument  BGer H 368/2000  Materielle Begründung
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BGer H 368/2000 vom 29.11.2001
 
[AZA 7]
 
H 368/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Flückiger
 
Urteil vom 29. November 2001
 
in Sachen
 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Consultants X.________ AG,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
A.- Die A.________ AG beauftragte gemäss Vereinbarung vom 2. März 1995 die in den Niederlande ansässige B.________, exklusiv handelnd durch K.________, mit der Besorgung ihrer Handelstätigkeiten. K.________, der die B.________ beherrschte, war von Januar 1994 bis Oktober 1996 als Geschäftsführer der A.________ AG (mit Kollektivunterschrift zu zweien) im Handelsregister eingetragen.
 
Laut Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 29. Mai 1997 über eine am 27. Mai 1997 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle bezahlte die A.________ AG der B.________ unter dem Titel "Beratungshonorare" Beträge von Fr. 93'624. 75 im Jahr 1995 und Fr. 188'780. 10 im Jahr 1996.
 
Mit Verfügungen vom 14. und 18. Juli 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug die A.________ AG zur Nachzahlung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge auf den erwähnten Zahlungen in der Höhe von Fr. 12'695. 80 für das Jahr 1995 und Fr. 26'491. 10 für das Jahr 1996.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 14. September 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die A.________ AG das Rechtsbegehren stellen, es seien der kantonalen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben und die von der A.________ AG an die B.________ bezahlten Honorare "von der AHV-Beitragspflicht auszunehmen".
 
Die Vorinstanz, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nachdem den Parteien Gelegenheit geboten worden war, zur Vernehmlassung des BSV Stellung zu nehmen, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2001 an ihrem Standpunkt fest, während die Ausgleichskasse auf weitere Ausführungen verzichtete.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
 
b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970 zur Bestimmung der Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip (Art. 6 Abs. 1) und zur Situation bei gleichzeitiger Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten (Art. 6 Abs. 2) sowie die Grundsätze über die Festlegung des Erwerbsortes (BGE 119 V 68 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1999 S. 18 f. Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Versicherungspflicht bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; BGE 119 V 68 f. Erw. 3b mit Hinweisen), zu den Begriffen des massgebenden Lohns (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und des beitragspflichtigen Arbeitgebers (Art. 12 Abs. 1 AHVG; AHI 1999 S. 19 Erw. 2b mit Hinweisen) sowie zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Versicherungs- und Beitragspflicht in Bezug auf Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 6ter AHVV). Darauf wird verwiesen. Streitig ist denn auch auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, ob die Vorinstanz diese Grundsätze auf den hier gegebenen Sachverhalt korrekt angewendet hat.
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass K.________, der die niederländische Firma B.________ beherrschte, an welche die streitigen Entgelte laut Revisionsbericht überwiesen wurden, in den Jahren 1995 und 1996 für die A.________ AG, eine in Y.________ domizilierte, weltweit tätige Handelsfirma, eine geschäftsführende Tätigkeit ausübte, und dies auch nach der Streichung als Geschäftsführer im Handelsregister. Diese Feststellungen stimmen überein mit der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach der Einkauf der Gegenstand der Handelstätigkeit bildenden Produkte zur Hauptsache im Fernen Osten (Hongkong, China, Indien), der Verkauf im Wesentlichen in Ländern wie Dänemark, Norwegen, Schweden und Österreich erfolgte. Aus der Eingabe der C.________ AG vom 27. August 1996 an die Beschwerdegegnerin geht sodann hervor, dass der Anlass für die Vereinbarung vom 2. März 1995 zwischen der A.________ AG und der B.________ "in der Person von Herrn K.________ begründet ist, da dieser ein absoluter Fachmann mit jahrelangen Erfahrungen und entsprechend guten Kontakten auf dem fraglichen Gebiet ist".
 
Damit steht fest, dass K.________ im Rahmen der von ihm beherrschten B.________ - nicht ausschliesslich, aber doch in wesentlichem Umfang - weltweit für die in der Schweiz niedergelassene A.________ AG eine Tätigkeit entfaltete, welche für diese (und nicht für die B.________) von erstrangiger wirtschaftlicher Bedeutung war. Daraus durfte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht auf den Erwerbsort Schweiz schliessen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen.
 
b) aa) Die streitigen Entgelte flossen nicht von der A.________ AG an K.________, sondern auf Zahladressen, welche der von ihm beherrschten B.________ zuzurechnen sind. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, Zahlungen an juristische Personen unterlägen von vornherein nicht der paritätischen Beitragspflicht. Die privatrechtliche Ausgestaltung der Verhältnisse sei auch sozialversicherungsrechtlich zu respektieren, da die Voraussetzungen für ein Abweichen hievon kraft wirtschaftlicher Betrachtungsweise zufolge Vorliegens einer (versuchten) Beitragsumgehung im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt seien.
 
bb) Mit diesem Einwand dringt die Beschwerdeführerin deshalb nicht durch, weil hier nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsumgehung erfüllt sind (was auch das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 14. September 2000 nicht annimmt). Vielmehr entginge die A.________ AG nur dann der Beitragspflicht, wenn ihr der Nachweis gelänge, dass K.________ von der durch ihn beherrschten B.________ tatsächlich Einkünfte bezogen hat, welche die für die A.________ AG geleistete Arbeit abgelten, und dass - kumulativ - auf diesen Entgelten tatsächlich Beiträge an die niederländische Sozialversicherung abgeführt worden sind.
 
Da es sich dabei um Tatsachen handelt, welche sich ausschliesslich im Einflussbereich der Empfängerin der streitigen Entgelte, der von K.________ beherrschten B.________, abspielen, durfte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, welche mit der B.________ in Geschäftsbeziehungen steht, zur Offenlegung dieser Tatsachen an ihre Mitwirkungspflicht erinnern, was mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2000 denn auch geschehen ist. Indessen ist der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz in für das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls verbindlicher Weise festgestellt hat, der Beweis dieser Tatsachen nicht gelungen, weder in Bezug auf die effektiv für die Tätigkeiten für die A.________ AG bezogenen Entgelte noch bezüglich deren Verabgabung gegenüber der niederländischen Sozialversicherung. Der Nachweis dieser Tatsachen muss bei über im Ausland domizilierte juristische Personen abgewickelten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten natürlicher Personen verlangt werden, liegt in einem solchen Sachverhalt doch unfraglich ein Beitragstatbestand begründet, der im Falle des geleisteten Beweises kraft staatsvertraglichen Erwerbsortprinzips zur Zuständigkeit des ausländischen Sozialversicherers führt. Bleibt dagegen, wie hier, der geforderte Beweis aus, bleibt es bei der landesrechtlich begründeten paritätischen Beitragspflicht der in der Schweiz ansässigen Arbeitgeberin, welche einerseits den wirtschaftlichen Nutzen der geleisteten unselbstständigen Erwerbstätigkeit einheimst, andererseits dafür Entgelte ausrichtet, welche als massgebender Lohn zu qualifizieren sind.
 
c) Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, insbesondere nicht der Hinweis darauf, dass eine Domizilgesellschaft nach zugerischem Steuerrecht keine Personen beschäftigen dürfe, ohne ihr Steuerprivileg zu verlieren.
 
Diesen Einwand hat das kantonale Gericht zutreffend widerlegt, ganz abgesehen davon, dass sich aus der steuerrechtlichen Behandlung als Domizilgesellschaft nichts Massgebendes für die Frage der AHV-rechtlichen Arbeitgeberstellung ableiten lässt. Auf die vom BSV angesprochenen Randziffern 2033 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) ist nicht weiter einzugehen, betrachtet doch das Amt die Sache zu Unrecht unter dem Aspekt einer Verwaltungsratstätigkeit und der dafür ausgerichteten Honorare, was hier nicht die Streitfrage bildet.
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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