BGer 1A.154/2001 | |||
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BGer 1A.154/2001 vom 10.12.2001 | |
{T 0/2}
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1A.154/2001/bie
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Urteil vom 10. Dezember 2001
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Mühlestein, Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland -B 115906
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die zuständige Staatsanwaltschaft in Moskau führt ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen Betrugs. Im Zusammenhang damit ersuchte das Ministerium des Innern der Russischen Föderation am 14. März 2001 die Schweizer Behörden um Sperrung von USD 734'729.-- auf dem Konto der Firma X.________ bei der Bank Y.________.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sperrte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich das Konto.
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Auf den dagegen von der Firma X.________, B.________, C.________ und D.________ erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. August 2001 nicht ein.
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B.
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Die Firma X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; die Sache sei zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
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C.
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Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Bezirksanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz (S. 4 E. II/4) trat auf den Rekurs von B.________, C.________ und D.________ nicht ein, weil diese von der Kontosperre nicht persönlich und direkt betroffen sind und ihnen deshalb die Rekurslegitimation fehlte. Auf den Rekurs der Beschwerdeführerin trat die Vorinstanz (S. 4 ff. E. III) nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hatte, dass ihr durch die Kontosperre ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) entstanden sei.
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Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 80e IRSG können mit einer Beschwerde angefochten werden:
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a) die Schlussverfügung, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen;
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b) der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
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1. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
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2. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
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Die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 25. Juni 2001 stellt unstreitig eine Zwischenverfügung dar. Sie ist somit nach Art. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG nur anfechtbar, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
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2.2 Am 1. Februar 1997 sind die geänderten Bestimmungen des IRSG vom 4. Oktober 1996, insbesondere Art. 80e ff. IRSG, in Kraft getreten. Damit bezweckte der Gesetzgeber, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken. Grundsätzlich sollten nach dem so genannten "Genfer Modell" einzig Schlussverfügungen anfechtbar sein. So wollte der Gesetzgeber Doppelspurigkeiten vermeiden, die bisherigen Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschränken und auch eine weitere Zunahme der Pendenzenlast beim Bundesgericht verhindern.
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Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden; dies etwa bei einer Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt oder Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt. Es genügt nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten; dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden. In der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid muss dargelegt werden, worin der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt und inwiefern er im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
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Als unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile können insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften (unveröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. November 2000 [1A.265/2000] E. 2c mit Hinweisen).
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2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs an die Vorinstanz unter der Ueberschrift "Unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil" (S. 4 f. Ziff. 5) geltend, durch die Verfügung der Bezirksanwaltschaft würden USD 734'729.-- ihrer Nutzung entzogen.; damit sei ihre Existenz gefährdet. Die Beschwerderführerin legte jedoch nicht einmal dar, welche Geschäftstätigkeit sie ausübt, welche finanziellen Mittel sie dafür benötigt und wie es um ihre finanzielle Situation, insbesondere die Liquidität, bestellt ist. Damit konnte die Vorinstanz nicht beurteilen, ob die Verfügbarkeit des gesperrten Betrags für die Beschwerdeführerin von existentieller Bedeutung ist. Jedenfalls belegte die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Existenzgefährdung in keiner Weise, insbesondere nicht durch Betreibungsurkunden wie Zahlungsbefehle, eine Konkursandrohung oder Ähnliches. Die Existenzgefährdung stellt eine blosse Behauptung dar.
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Die Beschwerdeführerin brachte vorinstanzlich überdies vor, sie sei wegen der Kontosperre gezwungen gewesen, mit Gläubigern Verhandlungen über Zahlungsaufschübe zu führen. Sie sagte jedoch nicht, mit welchen Gläubigern sie wegen welcher Zahlungen verhandeln musste und wieweit ihr dadurch jeweils ein Nachteil entstanden sei. Das Vorbringen stellt erneut nur eine Behauptung dar.
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Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz ferner geltend, sie habe wegen der Kontosperre verschiedene lukrative Geschäfte mangels Liquidität nicht abschliessen können. Auch dies konkretisierte die Beschwerdeführerin nicht. Wie gesagt, stellt bereits die angeblich mangelnde Liquidität eine blosse Behauptung dar. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Geschäfte mit welchen Gewinnen ihr entgangen sein sollen.
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In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG nicht glaubhaft gemacht hat. Ihr Nichteintretensentscheid verletzt kein Bundesrecht
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3.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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