BGer 1P.711/2001 | |||
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BGer 1P.711/2001 vom 11.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.711/2001/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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X.________, zzt. Bezirksgefängnis Meilen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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betreffend
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Fortsetzung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
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A.- Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich liess im Rahmen der sog. Aktion "Cherry", die sich gegen den organisierten Drogenhandel richtet, einen grösseren Personenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 wurden mehrere Personen festgenommen, darunter X.________ und seine Ehefrau. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter des Bezirkes Zürich mit Eingabe vom 19. Oktober 2000, es sei gegen X.________ die Untersuchungshaft anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, D.A.________, der Schwager von X.________, sei am 17. Oktober 2000 beim Ausbau von 10 kg Heroin aus einem Personenwagen ertappt worden. Gleichzeitig sei aus dem Fahrzeug der Ehefrau von D.A.________ am selben Ort eine Million Schweizer Franken sichergestellt worden.
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Das Geld sei professionell im Fahrzeug eingebaut und für den Transport zum Vater der Geschwister A.________ nach Montenegro bereit gewesen. X.________ werde verdächtigt, zusammen mit seiner Frau "zumindest Teile des gewaltigen Drogenerlöses von D.A.________ und Konsorten, so auch die sichergestellte Million, gebunkert, d.h. zeitweise in der Wohnung seiner Eltern oder an seinem Wohnort oder auf Bankkonti aufbewahrt und mitverwaltet zu haben". Da der Angeschuldigte nicht geständig und der Sachverhalt im Detail nicht geklärt sei, bestehe bis zum Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr.
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Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 wegen dringenden Verdachts der Geldwäscherei und der Mitwirkung beim Drogenhandel sowie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.
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Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert.
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Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom 23. Oktober 2001 ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 30. Januar 2002.
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B.- Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 8. November 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Entlassung aus der Haft anzuordnen.
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Ausserdem stellt er das Begehren, es sei "vorsorglich und unmittelbar die Aufhebung der Kontaktsperre mit der Ehefrau zu verfügen".
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C.- Die Bezirksanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2001, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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D.- In einer Replik vom 29. November 2001 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei seine Haftentlassung anzuordnen, sind daher zulässig.
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b) Unzulässig ist hingegen sein Begehren, es sei "vorsorglich und unmittelbar die Aufhebung der Kontaktsperre mit der Ehefrau zu verfügen". Die Kontaktsperre zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und die anderen in der staatsrechtlichen Beschwerde beanstandeten Modalitäten der Haft (Isolation, Verweigerung von Besuchen der Eltern) bildeten nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids des Haftrichters. Diese Massnahmen betreffen das Haftregime, und der Beschwerdeführer hat gegen die entsprechenden Verfügungen der Bezirksanwaltschaft gemäss § 68 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bezirksgefängnisse Rekurs bei der Justizdirektion des Kantons Zürich erhoben. Wie die Bezirksanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde ausführt, sind diese Rechtsmittelverfahren noch hängig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gegen die Rekursentscheide der Justizdirektion staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen. Auf die vorliegende, gegen die Verfügung des Haftrichters vom 30. Oktober 2001 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Modalitäten des Haftregimes kritisiert, in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Folterverbots (Art. 10 Abs. 3 BV) sowie des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) rügt und die Aufhebung der erwähnten Kontaktsperre verlangt.
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2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2BV.
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a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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b) Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
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Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht, dass die kantonale Instanz die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts bejahte. Hingegen wirft er ihr vor, sie habe in verfassungswidriger Weise angenommen, es bestehe Kollusionsgefahr. Zudem hält er die Fortdauer der Haft für unverhältnismässig.
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c) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
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Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, die Kollusionsgefahr werde im angefochtenen Entscheid einzig mit dem Hinweis begründet, es handle sich um einen komplexen Sachverhalt mit internationaler Beteiligung. Der Haftrichter führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der Kollusion mit den weiteren Mitangeschuldigten, da diese Personen zum Teil noch nicht hätten befragt werden können (z.B.
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Z.A.________) oder noch nicht mit dem Beschwerdeführer in verwertbarer Weise hätten konfrontiert werden können (z.B.
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V.________). Sodann wurde im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die in den haftrichterlichen Verfügungen vom 29. Mai und 28. August 2001 enthaltenen Erwägungen zur Kollusionsgefahr nach wie vor zuträfen. In der Verfügung vom 29. Mai 2001 war u.a. festgehalten worden, im Falle des Beschwerdeführers sei eine Situation gegeben, welche Kollusionsgefahr in höchstem Masse indiziere, weil es sich bei den weiteren Tatverdächtigen zum grossen Teil um Verwandte des Beschwerdeführers handle, der Verdacht auf bandenmässiges arbeitsteiliges Vorgehen bestehe, eine internationale Tätigkeit mit Banküberweisungen zur Diskussion stehe und die Angeschuldigten mutmasslich auch raffiniertes, auf Kollusionsgefahr hindeutendes Handeln an den Tag gelegt hätten.
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Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Überlegungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Da zu den Mitverdächtigen die Eltern und die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie mehrere mit diesem verschwägerte Personen gehören, lässt sich mit Grund annehmen, es bestehe eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung versuchen würde, die ihm nahe stehenden Personen zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen.
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Der Haftrichter verletzte die Verfassung nicht, wenn er zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Haftgrund der Kollusionsgefahr unterliege einem "Verfallsdatum", das sowohl unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit wie auch unter demjenigen des Beschleunigungsgebots zu prüfen sei, betreffen die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft und sind dort zu behandeln (E. 2e).
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d) Da es für die Aufrechterhaltung der Haft genügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) gegeben ist, liess der Haftrichter die Frage offen, ob beim Beschwerdeführer auch Fluchtgefahr bestehe. Auf die Ausführungen, welche in der staatsrechtlichen Beschwerde zu dieser Frage gemacht werden, ist deshalb nicht einzugehen.
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e) Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weil die Bezirksanwaltschaft es bis heute unterlassen habe, ihn mit Mitangeschuldigten zu konfrontieren. Er ist der Meinung, die Fortdauer der Haft sei daher nicht mehr verhältnismässig.
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aa) Im Verfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 23. Oktober 2001 hatte der Beschwerdeführer in seiner an den Haftrichter gerichteten Replik vom 29. Oktober 2001 die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft kritisiert und verlangt, dass der Haftrichter dem Untersuchungsbeamten klare zeitliche und inhaltliche Auflagen zur Untersuchungsführung und zum Abschluss der Untersuchung bzw. zur Beendigung der Haft mache.
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Der Haftrichter führte im angefochtenen Entscheid aus, die Fortsetzung der Haft sei im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, nach wie vor verhältnismässig.
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Er behandelte die Rügen betreffend die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft nicht, da er zu deren Prüfung nicht befugt sei.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, der Haftrichter habe konkret beanstandete und ihrer Natur nach schwerwiegende Mängel der Untersuchungsführung zu prüfen, wenn dieselben darauf hinweisen würden, dass die Fortdauer der Haft willkürlich sei. Es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer mache damit sinngemäss geltend, der Haftrichter habe den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er die erwähnten Rügen nicht geprüft habe.
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bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine übermässige Haftdauer vor, wenn diese in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der drohenden Freiheitsstrafe übersteigt.
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Im Weiteren kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der von den Behörden geleisteten Arbeit (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Diese Beurteilung kann in der Regel erst der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren überblickt.
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Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Haftrichter die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft hätte prüfen und abklären müssen, ob eine besonders schwerwiegende Verzögerung des Verfahrens vorliege oder nicht. Er hat dies unterlassen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, hat seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse daran nicht nachzuweisen vermag (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht darauf an, ob Aussicht besteht, dass der Haftrichter nach Prüfung der genannten Rügen anders entscheiden wird. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt nicht etwa zur Haftentlassung des Beschwerdeführers, sondern dazu, dass der Haftrichter die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft zu prüfen und danach erneut über das Haftentlassungsgesuch vom 23. Oktober 2001 zu befinden hat.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
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Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.- Es erscheint gerechtfertigt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 156 Abs. 2 OG).
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Soweit der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer obsiegte, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zur einen Hälfte, d.h. zu Fr. 1'000.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
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3.- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 11. Dezember 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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