BGer I 9/2000 | |||
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BGer I 9/2000 vom 13.12.2001 | |
[AZA 7]
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I 9/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
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Richter Walser; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 13. Dezember 2001
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in Sachen
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P.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband A.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1945 geborene P.________ war seit 1. Februar 1978 in der B.________ AG als Verzinker tätig. Seit Juli 1991 litt er an einer therapieresistenten radikulären Kompression C8 rechts, welche auf eine sequestrierte Hernie C7/Th1 zurückzuführen war. Aus diesem Grunde wurde am 10. Oktober 1991 in der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ eine Diskusherniektomie C7/Th1 vorgenommen.
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Nach einer internen Versetzung nahm der Versicherte die Erwerbstätigkeit am 1. April 1992 zu 50 % wieder auf, wobei er nunmehr als Drahtabteiler arbeitete. Ab 1. Juni 1992 war er 100 % und ab 1. Februar 1993 50 % arbeitsunfähig; ab 5. September 1993 arbeitete er voll.
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Am 9. September 1992 meldete sich P.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission holte nebst Auskünften der Arbeitgeberfirma vom 24. September 1992 die Stellungnahmen des Dr. med. M.________ vom 5. Oktober 1992,
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14. Januar, 29. Juni und 6. September 1993 ein. Zudem zog sie die Berichte des Dr. med. H.________ von der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________, den Bericht der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Y.________ vom 5. März 1992 und den Röntgenbefund des Schweizer Paraplegiker-Zentrums Nottwil vom 18. September 1991 bei. Ferner liess sie die Regionalstelle die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären, welche am 9. März 1993 und am 10. August 1993 Bericht erstattete. Am 16. März 1993 ersuchte sie Dr. med. H.________ um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit.
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Mit Verfügung vom 16. Februar 1994 lehnte die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer das Leistungsbegehren ab.
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Auf den 13. Juli 1994 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Seither geht P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 13. August 1996 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau trat auf das Begehren ein, holte den Bericht des Dr. med. M.________ vom 16. September 1996 ein und ordnete eine medizinische Abklärung in der Neurochirurgie des Spitals X.________ an (Bericht des Dr. med. C.________ vom 28. Januar 1997 und ergänzende Stellungnahme vom 16. September 1997). Zudem klärte sie die beruflichen Möglichkeiten ab (Bericht vom 9. Juli 1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie P.________ mit Verfügung vom 18. August 1998 ab 1. Oktober 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Invalidenrente zu.
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B.- P.________ liess Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Beschwerdeabweisung, da seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Februar 1994 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern nur eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliege und die Verfügung vom 18. August 1998 auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könne. Mit Entscheid vom 16. November 1999 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Rentenverfügung vom 18. August 1998 auf, nachdem es von der ärztlichen Leitung der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ einen Bericht zu den unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen bezüglich einer leichten Tätigkeit eingeholt (Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. April 1999), dem Versicherten am 8. Juni 1999 eine Abänderung der Verfügung vom 18. August 1998 zu seinen Ungunsten in Aussicht gestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug angesetzt und von den Berichten des prakt.
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Arztes G.________ vom 4. September 1999 und des Dr. med.
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U.________, Aarau, vom 29. September 1999 Kenntnis genommen hatte. Zur Begründung führte es aus, die Verfügung vom 16. Februar 1994 erweise sich nicht als qualifiziert unrichtig, weshalb für deren revisions- oder wiedererwägungsweise Abänderung keine Grundlage bestehe; auch vermöchten die nachgereichten medizinischen Beurteilungen keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu begründen.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das bei der Vorinstanz gestellte Begehren erneuern. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seit der ersten rentenabweisenden Verfügung sei infolge Zunahme der bereits bestehenden Beschwerden sowie neu diagnostizierter Krankheitsbilder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Die Verfügung vom 18. August 1998 sei insofern zu korrigieren, als der Invaliditätsbemessung falsche Einkommenszahlen zugrunde lägen. Zur Bekräftigung seiner Ausführungen reicht er die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. U.________ vom 8. Dezember 1999 und des prakt.
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Arztes G.________ vom 12. Dezember 1999 ein.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Zunächst stellt sich die Frage, ob das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom August 1996 als Neuanmeldung oder als Begehren um Wiedererwägung einer früheren, zweifellos unrichtigen Verfügung zu betrachten ist.
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a) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen).
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Die IV-Stelle ist auf das Rentengesuch eingetreten, hat in der Folge verschiedene Abklärungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
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War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren nur noch zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
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b) Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat die IV-Stelle die Auffassung, der Beschwerdeführer leide seit 1991 an Zervikobrachialgie und Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Diskushernienoperation im Oktober 1991; seit der Abweisungsverfügung vom 16. Februar 1994 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 28. Januar 1997 einer lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten stelle gegenüber der der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit von 100 % eine unterschiedliche Würdigung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes dar, was keinen Revisionsgrund darstelle. Die im Rahmen von Art. 87 Abs. 4 IVV zugesprochene halbe Rente mit Wirkung ab Oktober 1995 sei daher zu Unrecht erfolgt.
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c) Die Ärzte des Spitals X.________ diagnostizierten am 21. Oktober 1991 eine Diskushernie C7 mit zervikalem radikulärem Syndrom C8 rechts. Dr. med. M.________ führte am 16. September 1996 unter Hinweis auf die geklagten Schmerzen aus, der Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert.
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Bei der Untersuchung ergab sich dann jedoch keine wesentliche Verschlechterung gegenüber der letzten Beurteilung. Im Bericht vom 28. Januar 1997 stelle Dr. med.
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C.________ die Diagnose einer Zervikobrachialgie und Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Diskushernienoperation C7/Th1 im Oktober 1991. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als unverändert bis leicht verschlechtert. Die Zervikobrachialgie stehe im Vordergrund und stelle die Hauptursache der Behinderung dar; die Lumboischialgie sei dagegen hintergründig seltener, intermittierend und wenig behindernd.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch mit Hinweis auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 29. September 1999 und das psychiatrische Gutachten von prakt. Arzt G.________ vom 4. September 1999 geltend. Dr. med.
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U.________ führte zwar einen gegenüber den früher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzten deutlich erweiterten Diagnosenkatalog an. Vorab seien die Bildung deutlicher degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, eine Fehlstatik der gesamten Wirbelsäule mit Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, deutliche degenerative Veränderungen in diesem Bereich sowie eine lumbosakrale Übergangswirbelbildung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen. Rückenbelastende Tätigkeiten mit Heben schwerer Gewichte oder stereotyper Arbeitshaltung könnten nicht mehr ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht veranschlagte er auf 50 %. Damit steht er im Einklang mit Dr. med. C.________, welcher in der Stellungnahme vom 28. Januar 1997 und noch deutlicher in jener vom 21. April 1999 ebenfalls von einer rund 50 %igen Arbeitsfähigkeit bei leichten, die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeiten ausgeht. Während die Arbeitsunfähigkeit somit von den beiden Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend beurteilt wird, liegen unterschiedliche Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes vor. Aufgrund der einmaligen Untersuchung im September 1999 war es Dr.
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med. U.________ nicht möglich, zu beurteilen, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Patienten seit Februar 1994 verändert hat. Dies bestätigte er im Schreiben vom 8. Dezember 1999, in welchem er auch zu bedenken gab, dass nicht alle der von ihm angeführten objektivierbaren Befunde notwendigerweise mit klinischen Beschwerden einhergehen müssen.
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Für die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) zu beurteilende Frage, ob im Zeitraum zwischen der ersten (16. Februar 1994) und der zweiten Verfügung (18. August 1998) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erweist sich die Stellungnahme des Dr. med.
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U.________ somit als nicht aussagekräftig genug.
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Prakt. Arzt G.________ stellte als erster beim Beschwerdeführer die Diagnose einer langdauernden reaktiven depressiven Störung (ICD 10 F32. 11), welche als Folgeerkrankung zu betrachten sei. Weiter gibt er an, der Gesundheitszustand habe sich seit 1994 eindeutig verschlechtert.
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Wann die Verschlechterung eingetreten und invalidisierendes Ausmass angenommen hat, erwähnt er jedoch nicht. In den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen war bisher nie von psychischen Problemen die Rede.
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Obwohl prakt. Arzt G.________ die Depression als nicht so stark ausgeprägt beschreibt, dass sie sofort ins Auge stechen würde, wäre sie den mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzten, insbesondere dem Hausarzt, jedoch aufgefallen und hätte in irgend einer Form Eingang in ihre Stellungnahme gefunden, wenn sie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. August 1998 ein relevantes Ausmass erreicht hätte.
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Es bleibt damit festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, die geeignet wäre, die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.
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d) Auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes kann zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt, genügt für die Rentenrevision, dass bei einem der beiden Vergleichseinkommen eine Änderung eintritt (ZAK 1986 S. 590 Erw. 4 und 5). Im ersten, durch Verfügung vom 16. Februar 1994 abgeschlossenen Verfahren hat die Verwaltung für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächliche Einkommen abgestellt. Nach Erlass dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren.
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Der tatsächlich erzielte Verdienst kann indessen grundsätzlich nur dann als Vergleichsgrösse dienen, wenn er einer zumutbaren, die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht, d.h. wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Dies war mit Bezug auf die zuletzt ganztags ausgeübte Tätigkeit als Drahtabteiler nicht der Fall, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird.
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2.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
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Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc).
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b) Im erstinstanzlichen Verfahren führte die IV-Stelle aus, die rentenabweisende Verfügung vom 16. Februar 1994 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung dieser Verfügung nicht gegeben seien; die Verfügung vom 18. August 1998 könne daher auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. Die Vorinstanz verneint eine offensichtliche Unrichtigkeit der ersten Rentenverfügung, zumal die widersprüchlichen Ausführungen des Dr. med.
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C.________ nicht geeignet seien, die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.________ in Zweifel zu ziehen oder als qualifiziert unrichtig erscheinen zu lassen.
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c) Das erste Rentengesuch wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit als Drahtabteiler, welche der Beschwerdeführer seit anfangs September 1993 ganztags ausübe, sei ihm in vollem Umfang zumutbar.
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Den im Rahmen der ersten Verfügung ergangenen ärztlichen Berichten lässt sich keine klare und unmissverständliche Aussage dahingehend entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Dr. med. H.________, auf dessen Aussagen Vorinstanz und Verwaltung bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen abstellten, gab lediglich der Erwartung Ausdruck, dass bezüglich einer leichten körperlichen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Stellungnahme vom 16. Juli 1992) oder enthielt sich einer abschliessenden Stellungnahme (Bericht vom 19. Juni und
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4. Dezember 1992). Am 16. März 1993 teilte ihm die IV-Stelle mit, nachdem die vertrauensärztliche Untersuchung der Versicherung Z.________ eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ergeben habe, bediene der Versicherte 21 Stunden pro Woche einen Drahtabteilerapparat. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei und falls nicht, ob in absehbarer Zeit mit einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, antwortete Dr. med. H.________ mit "Ja". Unklar bleibt, ob er damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Drahtabteiler 100 % arbeitsfähig, oder ob er der Meinung war, es könne erst in absehbarer Zeit damit gerechnet werden, dass in dieser neuen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Missverständlich oder zumindest unvollständig war auch die Umschreibung der neuen Beschäftigung als leichte sitzende Tätigkeit, welche normalerweise von Frauen ausgeführt werde. Wie dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. April 1999 zu entnehmen ist, handelte es sich dabei nicht wirklich um eine der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit und schon gar nicht um eine solche, welche er ganztägig ausüben könnte. Die Kurzbestätigung des Dr. med.
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H.________ vermag den an einen Arztbericht zu stellenden Beweisanforderungen (BGE 122 V 161) daher nicht zu genügen.
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Hinzu kommt, dass der Hausarzt aufgrund einer etwas präziseren Schilderung der auszuübenden Tätigkeit einer 50 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit skeptisch gegenüberstand (Stellungnahme vom 29. Juni 1993 und vom 6. September 1993). Trotzdem konnte er den Versicherten von einer Steigerung von 50 % auf 100 % ab September 1993 überzeugen. Die IV-Stelle hat sich im Wesentlichen auf die Tatsache verlassen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rentenverfügung ganztags als Drahtabteiler arbeitete und daher von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. Eine ärztliche Untersuchung wurde erst wieder im Rahmen der zweiten Anmeldung von Dr. med. C.________ durchgeführt.
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Obwohl seine Ausführungen in einigen Punkten etwas verwirrlich sein mögen, ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer auch bei Ausübung einer leichten Tätigkeit kein ganztägiger Einsatz mit voller Leistung zugemutet werden kann. Vielmehr wäre stets von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen. Diese Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeit wurde durch die vorübergehende ganztägige Arbeitsaufnahme als Drahtabteiler nicht widerlegt, zumal die Akten den deutlichen Eindruck ergeben, dass diese Arbeit gar nicht einer körperlich leichten Arbeit entsprach. Da die Verwaltung bei der ersten ablehnenden Rentenverfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung von einer falschen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausging, erweist sich diese insoweit als offensichtlich unrichtig.
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Zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad.
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3.- a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für das Jahr 1998 ist gestützt auf die Ausführungen der IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr unbestritten und beträgt Fr. 61'000.-.
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b) aa) Den trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) setzte die IV-Stelle für das Jahr 1997 auf Fr. 20'562.- fest. Unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich gemäss Tabelle A1 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1998 auf monatlich Fr. 4268.-. Auf der Basis von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 11 S. 100, Tabelle B9.2) ergibt sich im Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4470. 73 oder Fr. 53'648. 76 für das ganze Jahr (4470.- x 12). Da der Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag zu halbieren, was Fr. 26'824. 38 ausmacht.
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bb) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist.
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Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
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In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt sich vorliegend aufgrund der Teil- zeitarbeit sowie der Tatsache, dass gesundheitlich beein- trächtigte Versicherte, die selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, lohnmässig gegenüber ihren gesunden Kollegen benach- teiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein Abzug von höchstens 20 %, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 21'459.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'000.- einen Invaliditätsgrad von 64,82 % ergibt. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der Invalidenversicherung fixe, unmissverständliche Eckwerte bestimmt hat, an die die Rechtsanwendenden gebunden sind. Somit besteht auch bei knappem Verfehlen des für die nächsthöhere Rentenstufe nötigen Mindestinvaliditätsgrades kein Spielraum für Auf- rundungen, sobald das rechnerische Resultat einmal fest- steht (BGE 127 V 129).
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c) Zusammenfassend ergibt sich somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da sich die ursprüngliche Verfügung damit als offensichtlich unrichtig erweist und ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für eine Bestätigung der Rentenverfügung vom 18. August 1998 mit dieser substituierten Begründung erfüllt, soweit damit eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.
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4.- Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
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a) Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Diese Verordnungsbestimmung ist analog auf Fälle anzuwenden, in welchen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist (BGE 110 V 296 Erw. 3d). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit feststeht. Es genügt, dass die Verwaltung Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 110 V 297 Erw. 4a).
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b) Die IV-Stelle brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe mit Erhalt des Berichts des Dr. med.
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M.________ vom 16. September 1996 Kenntnis von der Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 1994 erhalten. In diesem Bericht weist der Arzt darauf hin, dass der Versicherte seit Oktober 1994 nicht mehr gearbeitet und sich sein Gesundheitszustand eher verschlechtert habe. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, der Mangel sei in diesem Zeitpunkt entdeckt worden, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. September 1996 besteht.
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Versicherungsgerichts
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des Kantons Aargau vom 16. November 1999 und
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die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. August 1998 aufgehoben, und es wird festgestellt,
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dass der Beschwerdeführer ab 1. September 1996 Anspruch
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auf eine halbe Invalidenrente hat.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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