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Informationen zum Dokument  BGer 2A.548/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.548/2001 vom 14.12.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.548/2001/mks
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
14. Dezember 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Bundesrichterin
 
Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
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In Sachen
 
X.________, geb. ........ 1963, z.Zt. kantonale Strafanstalt, Postfach, Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Schöftland,
 
gegen
 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
 
betreffend
 
Ausweisung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies am 24. November 2000 den aus Italien stammenden, hier geborenen X.________ aus, nachdem er am 25. Mai 2000 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung sowie wegen Betrugs unter Aufschub einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verwahrt worden war (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin kantonal letztinstanzlich am 9. November 2001, wogegen X.________ am 11. Dezember 2001 an das Bundesgericht gelangte.
 
2.- Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich aufgrund des sorgfältig motivierten Entscheids des Rekursgerichts als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
a) Der Beschwerdeführer wurde 1985 und 1989 zu je drei Jahren sowie im Jahre 2000 zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei der Vollzug der letzten Verurteilung zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben wurde. Dabei ging es immer um Sexualdelikte: Von Oktober 1996 bis Juni 1998 vergewaltigte er zwischen 48 und 64 Mal die damals zwischen acht und zehn Jahre alte Tochter seiner im gleichen Haushalt lebenden Freundin; zudem nötigte er sie mehrfach zu Oral- und Analverkehr. Bei den früheren Verurteilungen ging es um Unzucht mit einem Pflegekind und Notzucht (Urteil vom 9. Mai
 
1985) bzw. versuchter und vollendeter Notzucht sowie fortgesetzter Nötigung (Urteil vom 30. November 1989). Er ist damit nicht nur wiederholt, sondern zusehends auch schwerer straffällig geworden. Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen und der wiederholten, sich steigernden Schwere der Taten besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.
 
b) Die vom Rekursgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen haben gegen dieses zurückzutreten:
 
Zwar handelt es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation; dies schliesst eine Ausweisung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch nicht aus (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). Der Beschwerdeführer war seit 1992 mit einer Schweizerin verheiratet, doch lebt er von dieser seit 1994 getrennt, und die Ehe ist 1996 geschieden worden. Mit dem aus dieser hervorgegangenen Sohn Davide (geb. 19. April 1992) und seiner ausserehelichen Tochter Selina (geb.
 
13. April 1995) pflegt er gewisse Kontakte; die Feststellung des Rekursgerichts, diese seien wie jene zu seiner hier lebenden Mutter und seinen Geschwistern indessen nicht besonders eng, ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl.
 
Art. 105 Abs. 2 OG). Beruflich kann der Beschwerdeführer nicht als integriert gelten; die wiederholt angeordneten ambulanten psychiatrischen Behandlungen blieben ihrerseits ohne Erfolg. Bereits am 9. Juli 1985 war dem Beschwerdeführer für den Fall weiterer Straffälligkeit oder anderer berechtigter Klagen die Ausweisung angedroht worden. Zwar ist er offenbar seit 20 Jahren nicht mehr in Italien gewesen, doch spricht er Italienisch; eine Rückkehr dürfte
 
ihm damit zwar nicht leicht fallen, ist aber nicht ausgeschlossen.
 
Er wird in Italien bzw. von dort aus die familiären Beziehungen zu seinen hiesigen Kindern, allenfalls unter Anpassung der Besuchsregelung, nach der Entlassung aus der Verwahrung leben können.
 
c) Das Rekursgericht durfte demnach rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers höher gewichten, als sein privates, hier bleiben zu können. Für alles Weitere kann vollumfänglich auf die detaillierte und sorgfältige Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Mag eine solche in den kantonalen Verfahren gerechtfertigt gewesen sein, hatte die vorliegende Beschwerde mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Vornherein keine Aussichten auf Erfolg mehr.
 
Der Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 14. Dezember 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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