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Informationen zum Dokument  BGer 1P.558/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.558/2002 vom 15.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.558/2002 /mks
 
Urteil vom 15. Januar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud
 
sowie Gerichtsschreiber Forster.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren, SVG; Beweiswürdigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 13. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2001 büsste das Bezirksamt Baden A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG mit Fr. 300.--. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Juli 2001 (ca. um 23.10 Uhr) auf der Autobahn A1 (Fahrtrichtung Bern) kurz vor dem Rastplatz Würenlos und anschliessend innerhalb der damaligen Baustelle bei Neuenhof den vorgeschriebenen Mindestabstand gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten.
 
B.
 
Auf Einsprache des Verzeigten hin verurteilte das Bezirksgericht Baden (2. Abteilung) A.________ am 17. Januar 2002 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Geldbusse von Fr. 300.-- (löschbar im Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr). Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht (3. Strafkammer) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. September 2002 abgewiesen.
 
C.
 
Gegen des Entscheid des Obergerichtes gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben am 4. November 2002 je ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe als Lenker seines Personenwagens Toyota Corolla (auf der dreispurigen A1 in Fahrtrichtung Bern) am 22. Juli 2001 (kurz vor dem Rastplatz Würenlos) auf einen Toyota Celica aufgeschlossen, der auf dem zweiten Überholstreifen gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei dem vorausfahrenden Fahrzeug während ungefähr zwei Kilometern mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h und einem Fahrzeugabstand von etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen gefolgt. Im Bereich des (zweispurigen) Limmatviadukts bzw. der damaligen Baustelle Neuenhof habe der Beschwerdeführer (auf der Überholspur) bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h während ungefähr einem Kilometer einen Abstand von etwa einer halben bis einer Fahrzeuglänge auf den vorausfahrenden Toyota Celica eingehalten. Da der Fahrzeugabstand weniger als einen "Sechstel Tacho" (nämlich bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h weniger als 20 Meter bzw. bei 80 km/h weniger als 13,33 Meter) betragen habe, sei in rechtlicher Hinsicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung bzw. von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen.
 
Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass er einen ungenügenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Der Abstand habe jedoch mehr als einen "Sechstel Tacho" betragen. Die gegenteilige Tatsachenfeststellung der kantonalen Instanzen sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.
 
2.
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die (auf Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gestützte) Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Regel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
 
Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen).
 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Im angefochtenen Entscheid wird in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 
3.1 Polizeikorporal B.________ habe (laut Rapport vom 4. September 1001) als Verkehrspolizist der aargauischen Kantonspolizei beobachtet, dass der Beschwerdeführer (kurz vor der Raststätte Würenlos) auf dem zweiten Überholstreifen auf einen (seinerseits überholenden) grünen Toyota Celica mit ausländischen Kontrollschildern aufgeschlossen habe. Er sei diesem Fahrzeug während ungefähr zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h in einem Abstand von ca. ein bis zwei Fahrzeuglängen gefolgt. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug etwas zurückfallen lassen. Im Bereich der Baustelle Neuenhof (wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h signalisiert gewesen sei) habe der Beschwerdeführer (nach der Einfahrt Neuenhof, etwa bei Kilometer 96.000) wiederum auf den gleichen Toyota Celica aufgeschlossen. Dieser sei (auf der linken Spur) mit ca. 80 km/h am Überholen gewesen. Der Beschwerdeführer habe über eine Distanz von ungefähr einem Kilometer (bei ca. 80 km/h) einen Abstand von etwa einer halben bis einer Fahrzeuglänge eingehalten. Kurz vor dem Bareggtunnel habe der Beschwerdeführer das Fernlicht ("Lichthupe") betätigt, worauf der Fahrer des Toyota Celica von der Überholspur auf die (nun freie) rechte Spur (Normalspur) eingeschwenkt sei. Es habe reges Verkehrsaufkommen geherrscht und im Baustellenbereich Kolonnenverkehr.
 
3.2 Gemäss polizeilichem Rapport und Befragungsprotokoll sei der Beschwerdeführer nach der Autobahnausfahrt Baden verkehrspolizeilich angehalten und befragt worden. Er habe die polizeilichen Feststellungen bestätigt und die Widerhandlungen gegen das SVG anerkannt. Zunächst habe er zur Begründung des ungenügenden Sicherheitsabstandes erklärt, er habe sich dabei nichts überlegt. Später habe er ergänzt, er habe zuvor (um ca. 19.00 Uhr) seinem Vater beim Kraftwerk Schiffmühle (Turgi) beim Bergen einer weiblichen Leiche geholfen, was ihn innerlich aufgewühlt habe. Vor dem Bezirksgericht Baden habe Kpl B.________ die protokollierten Wahrnehmungen als Zeuge vollumfänglich bestätigt. Auf entsprechende Frage hin habe er erklärt, es hätten sich zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Toyota Corolla des Beschwerdeführers zwar jeweils ein bis zwei weitere Fahrzeuge befunden. Dennoch hätten Kpl B.________ (als Beifahrer) und Polizeiwachtmeister C.________ (als Lenker des Polizeifahrzeuges) die relevanten Vorgänge durchaus beobachten können, zumal sie sich teilweise auch im seitlichen Blickwinkel zum Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hätten.
 
3.3 Wm C.________ habe sich (ohne Einblick in die Akten) zunächst nicht an den Vorfall erinnern können. Nach Vorlage des Polizeirapportes habe er die Sachdarstellung des Zeugen B.________ jedoch durchwegs bestätigt. Der damalige Beifahrer des Beschwerdeführers, D.________, habe als Zeuge ausgesagt, er habe auf der Fahrt von Zürich Richtung Baden (nach gemeinsamem Ausgang mit dem Beschwerdeführer) bezüglich Fahrzeugabstand "nichts besonderes festgestellt", der Abstand sei "normal" gewesen. Gemäss unterzeichnetem Protokoll habe der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Juli 2001 anerkannt. Vor Bezirksgericht Baden habe er eingeräumt, auf der Höhe von Würenlos sei der Sicherheitsabstand "während kurzer Zeit zu klein gewesen". Der Grund für seine Einsprache gegen den Strafbefehl liege darin, "dass man nicht präzise sagen könne, wie gross der Abstand gewesen sei, weil zwischen seinem Auto und dem Polizeifahrzeug andere Autos gefahren seien".
 
3.4 Das Obergericht gelangte in seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass keine Veranlassung bestehe, von den detaillierten und glaubhaften Darstellungen im Polizeirapport und in den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Verkehrspolizisten B.________ und C.________ abzuweichen. Objektive Zweifel an diesen Aussagen bestünden nicht, zumal der Beschwerdeführer "den Sachverhalt zunächst anerkannt und auch vor Vorinstanz eingeräumt" habe, "mindestens kurzzeitig den Abstand nicht eingehalten zu haben". Seine eigenen Aussagen erschienen im übrigen "unpräzis oder unglaubwürdig wie etwa jene, im Bereich der Baustelle Neuenhof eine Geschwindigkeit von nur 60 km/h eingehalten zu haben" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2, S. 4-8).
 
4.
 
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.
 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, alle beteiligten Fahrzeuge seien "in einer Linie" hintereinander gefahren. Der Abstand zum Polizeifahrzeug sei gross und die Sicht- und Lichtverhältnisse seien (um 23.10 Uhr) schlecht gewesen. Schon deshalb hätten die Polizeibeamten den behaupteten Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem vorausfahrenden Toyota Celica von angeblich nur ein bis zwei Fahrzeuglängen (bei 120 km/h) "nicht mit dieser Präzision" feststellen können. Die gegenteilige Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei willkürlich.
 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Annahme, ausgebildete und erfahrene Verkehrspolizisten seien auch bei nächtlichen Sicht- und Lichtverhältnissen grundsätzlich in der Lage abzuschätzen, ob der Abstand vor ihnen fahrender Personenwagen bloss etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen oder aber deutlich mehr (nämlich mindestens zwanzig Meter bzw. einen "Sechstel Tacho" bei ca. 120 km/h) betrage, ist sachlich vertretbar.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Obergericht habe die Aussage des Zeugen B.________ willkürlich gewürdigt. Dieser habe ausgesagt, er habe (als Beifahrer des Polizeifahrzeuges) die Vorgänge gut beobachten können, obwohl sich zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Toyota Corolla des Beschwerdeführers jeweils noch ein bis zwei Fahrzeuge befunden hätten. Angesichts der räumlichen Distanz und der Licht- und Sichtverhältnisse ergebe sich (nach Auffassung des Beschwerdeführers) jedoch "der zwingende Schluss, dass dies absolut unmöglich" erscheine, zumal es ausgeschlossen sei, nachts durch Autos "hindurchzuschauen". Beim Zeugen C.________ komme noch hinzu, dass er das Polizeifahrzeug gelenkt habe, weshalb er auf den Verkehr habe achten müssen.
 
Der Willkürvorwurf erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, "vor der Baustelle" habe "reges Verkehrsaufkommen und innerhalb der Baustelle Kolonnenverkehr" bestanden. Es kann als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass das Hintereinanderfahren in Kolonnen vor bzw. in Baustellenbereichen es nicht zum Vornherein ausschliesst, Fahrzeuge zu beobachten, die sich in zweiter oder dritter Position vor dem eigenen Fahrzeug befinden. Dies gilt besonders dann, wenn der Beobachter, namentlich ein Beifahrer, besonderes Augenmerk auf solche Fahrzeuge legt oder wenn der Lenker (wie in Baustellenbereichen üblich und empfohlen) "versetzt" fährt bzw. sein Fahrzeug links oder rechts an die seitliche Fahrspurbegrenzung lenkt, um eine freiere Sicht nach vorne zu gewährleisten. Indem die kantonalen Instanzen die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ nicht als zum Vornherein unglaubwürdig eingestuft haben, sind sie nicht in Willkür verfallen.
 
Analoges gilt für die Aussage des Zeugen B.________, wonach er und der Zeuge C.________ das Fahrverhalten des Beschwerdeführers teilweise auch aus seitlichem Blinkwinkel beobachtet hätten. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, diese Aussage sei "unmöglich und somit falsch". Anderseits räumt er ausdrücklich ein, es habe "für einen kurzen Moment" sehr wohl "ein Blickwinkel von seitlich/hinten" bestanden, nämlich bevor "das Polizeifahrzeug in der selben Linie" hinter den Personenwagen des Beschwerdeführers einspurte.
 
4.3 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, "subjektiv als richtig empfundene Beobachtungen" könnten "objektiv falsch sein", eine Schätzung der Fahrzeugabstände sei "unmöglich", die Zeugen hätten nicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Baustellenbereich abgebremst hätte, und eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h sei im Baustellenbereich völlig ausgeschlossen gewesen, begründen im vorliegenden Fall keinen Willkürvorwurf. Der Beschwerdeführer erörtert zwar weitschweifig, wie die Beweisergebnisse seiner Ansicht nach zu würdigen seien, er legt jedoch nicht dar, inwiefern die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen der kantonalen Instanzen geradezu unhaltbar wären.
 
Aus dem Vorbringen, die Zeugen hätten nicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Baustellenbereich gebremst hätte, folgt keineswegs zwingend, dass er einen Sicherheitsabstand von mehr als einem "Sechstel Tacho" eingehalten haben muss. Zwar rügt der Beschwerdeführer auch die Erwägung des Obergerichtes als willkürlich, es erscheine unglaubwürdig, dass er im Baustellenbereich nur mit 60 km/h gefahren sein wolle. Er begründet seine Auffassung jedoch nicht, wonach Kolonnenverkehr im Baustellenbereich mit einem Tempo von mehr als 60 km/h "vollkommen ausgeschlossen" gewesen sei.
 
4.4 Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2001 (ca. um 23.10 Uhr) auf der Autobahn A1 (Fahrtrichtung Bern) mehrmals den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritt und dabei einen Abstand von weniger als einem "Sechstel Tacho" einhielt. In diesem Zusammenhang fallen die präzise Darstellung des inkriminierten Sachverhaltes im Polizeirapport sowie die glaubwürdigen, detaillierten und im wesentlichen Kernpunkt übereinstimmenden Zeugenaussagen der verzeigenden Polizeibeamten ins Gewicht, aber auch das eigene Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Befragungsprotokoll vom 22. Juli 2001).
 
5.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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