BGer I 37/2002 | |||
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BGer I 37/2002 vom 20.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 37/02
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I 48/02
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Urteil vom 20. Januar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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I 37/02
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
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gegen
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D.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmen-brücke
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und
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I 48/02
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D.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmen-brücke
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 20. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene D.________ war seit 1. Juli 1988 bis März 1997 als Bauar-beiter bei der Firma H.________ AG in C.________ angestellt. Am 12. Februar 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Allgemeinpraxis, diagnostizierte am 14. Juni 1997 ein lumboradikuläres Restsyndrom mit Fussheberparese links bei Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 21. Februar 1997. Der Versicherte sei im bisherigen Beruf als Bauarbeiter ab 5. August 1996 bis 14. Juni 1997 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Verfügung vom 24. August 1998 ordnete die IV-Stelle Aargau ein sechsmonatiges Arbeitstraining im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung an. Die in der V.________ vollzogene Massnahme wurde am 27. November 1998 vorzeitig abgebrochen, da der Versicherte angab, an zunehmenden Beschwerden zu leiden, sich überfordert zu fühlen und abends nicht mehr handlungsfähig zu sein. Ein von der IV-Stelle bei der Klinik Z.________ in Auftrag gegebenes Gutachten ergab am 7. April 1999, dass der Versicherte als Bauhilfsarbeiter mit schwerer körperlicher Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Demgegenüber dürfe ihm vom Bewegungsapparat her mittelfristig eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Gewichtsbelastungen, unter Vermeidung von repetitiven Bewegungen sowie mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen, zugemutet werden. Am 5. Juli 1999 wurde ergänzend ausgeführt, diese Arbeitsfähigkeit könne ab 7. Ap-ril 1999 mittelfristig innert weniger Monate erreicht werden. Eingeschränkt werde sie möglicherweise wegen Verdachts auf funktionelle Überlagerung und Chronifizierungstendenz. Am 10. Mai 2000 erstatteten Dr. med. K.________, Oberarzt, und Frau Dr. med. X.________, Leitende Ärztin, Klinik Y.________ des Heilstättevereins, ein zusätzliches Gutachten unter Einbezug des psychosomatischen Bereiches. Diagnostiziert wurde ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit psychischer Funktionseinschränkung bei Status nach Fenestration und Exstirpation einer links-medio-lateralen Discushernie L5/S1 links am 21. Februar 1997 wegen lumboradikulärem Schmerz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links. Der Versicherte sei aus psychosomatischer Sicht unter Berücksichtigung der somatischen Befunde zu 50 % arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit von zirka vier Stunden pro Tag zumutbar. Mit Vorbescheid vom 29. September 2000 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht. Am 4. Dezember 2000 erliess sie eine gleich lautende Verfügung.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente ab 1. April 1997 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es dem Versicherten ab 1. April 1997 bis 31. März 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. November 2001).
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C.
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Gegen diesen Entscheid führen sowohl die IV-Stelle als auch der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Erstere beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2000; eventuell sei sie zu verpflichten, dem Versicherten vom 1. April 1997 bis 31. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Der Letztere verlangt die Aufhebung des kantonalen Entscheides wie auch der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung, eventuell die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 1997.
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Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle unter eventueller Erneuerung seines eigenen Antrags. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassungen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Dezember 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 116 V 249 Erw. 1b, 115 V 133 Erw. 2, 109 V 29 Erw. 3d, je mit Hinweisen) sowie des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er-werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), zum Beizug von Tabellenlöhnen bei der Be-stimmung des Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und zu den zulässigen Abzügen vom Invalideneinkommen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von Arztbe-richten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
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3.2 Zu ergänzen ist, dass die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b).
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3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kiser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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4.
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4.1 Über den Gesundheitszustand des Versicherten sind sowohl für den somatischen wie auch für den psychosomatischen Bereich umfangreiche Gutachten bei den Kliniken Z.________ vom 7. April/5. Juli 1999 und Y.________ vom 10. Mai 2000 eingeholt worden. Beide Gutachten attestieren dem Versicherten eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Ge-wichtsbelastungen, unter Vermeidung von repetitiven Bewegungen sowie mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen, resp. für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit von vier Stunden pro Tag.
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4.2 Entgegen der Auffassung des Versicherten wird im Gutachten der Klinik Y.________ sehr wohl eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychosomatischer Sicht abgegeben. In der Frage, die auf S. 10 des Gutachtens wiedergegeben ist, wird ausdrücklich die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischer Sicht unter Berücksichtigung der somatischen Befunde aufgeführt und von den Gutachtern dann die entsprechende Antwort abgegeben. Dieses Gutachten ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz umfassend und kohärent.
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In den Gutachten der Klinik Z.________ und der Klinik Y.________ kommt zum Ausdruck, dass die objektiven Befunde nicht der subjektiven Wahrnehmung des Versicherten entsprechen. Die Klinik Z.________ stellt fest, dass aktuell keine klinischen Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik vorlägen, bei insbesondere symmetrischem Reflexstatus, abgesehen von einem residual abgeschwächten ASR links; der Lasègue-Provokationstest sei beidseits negativ. Auch die Klinik Y.________ gibt an, dass der Versicherte, obwohl er alle Übungen dynamisch und exakt ausführe und von aussen keine Schmerzen sichtbar seien, eher eine Verschlimmerung seiner Symptome angebe. Es zeige sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem sehr hohen Leidensdruck des Versicherten mit aus-geprägter negativer Selbsteinschätzung (welche praktisch einem pflegebedürf-tigen Patienten entspreche) und den klinisch objektivierbaren Befunden. Soweit in diesem Lichte Aggravation psychischer oder körperlicher Beschwerden als Ursache für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellbar ist, bleibt diese Einschränkung als invaliditätsfremder Faktor bei der Beurteilung der Leistungs-fähigkeit unberücksichtigt (AHI 1999 S. 238 Erw. 1; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 Erw. 2.2, I 53/02, und A. vom 24. Mai 2002 Erw. 3b/bb, I 518/01).
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Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Erw. 3.3 hievor).
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5.
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Umstritten ist weiter der Zeitpunkt, ab welchem dem Versicherten die festgestellte 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 4.1 hievor) zugemutet werden kann.
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Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 10. Mai 2000 wird der Versicherte längerfristig als 50 % arbeitsfähig qualifiziert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsfähigkeit doch über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll resp. dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % erst längerfristig erreicht werden könnte.
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Aussagen über den Beginn der 50 %igen Arbeitsfähigkeit sind jedoch im Ergänzungsbericht der Klinik Z.________ vom 5. Juli 1999 enthalten. Dort wird der Zeitraum von wenigen Monaten ab Erstellung des Gutachtens vom 7. April 1999 angegeben. Zwar werden noch mögliche Einschränkungen angeführt, die jedoch an der grundsätzlich festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit nichts ändern. Vielmehr wird auf die funktionelle Überlagerung und Chronifizierungstendenz verwiesen. Diesbezüglich liegt aber eine Wertung durch das Gutachten der Klinik Y.________ vom 10. Mai 2000 vor, das bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht von der Beurteilung der Klinik Z.________ abweicht. Einschränkungen werden im Ergänzungsbericht der Klinik Z.________ vom 5. Juli 1999 lediglich bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit angebracht. Eine solche wird aber auch von der IV-Stelle nicht angenommen. Zu konkretisieren ist demnach der Begriff "wenige Monate" gemäss Ergänzungsbericht vom 5. Juli 1999. Dabei kann es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch sicher nicht um einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten handeln. Von einer sechsmonatigen Übergangsfrist geht auch der Versicherte in der Eventualbegründung der Beschwerdeantwort vom 21. März 2002 aus. Wird dieser Zeitraum berücksichtigt und zum Erstellungs-datum des Gutachtens der Klinik Z.________ vom 7. April 1999 hinzugezählt, so ist davon auszugehen, dass ab Oktober 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, somit ab 1. Januar 2000, eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für die Bemessung des Invaliditätsgrades anzunehmen.
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Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 1. April 1997 bis Ende 1999 von gänzli-cher Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (auch ausserhalb seines angestam-mten Berufs) auszugehen. Insbesondere ist die Beurteilung des Dr. med. A.________, med. Dienst der IV-Stelle, vom 22. Juni 2000 nicht nachvollziehbar, weshalb bereits nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, d.h. bereits ab April 1997, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sein könnte.
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6.
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Ab 1. April 1997 bis Ende 1999 hat der Versicherte auf Grund der vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. auch Rz 3004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH).
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7.
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Zu prüfen bleibt, ob die ab 1. Januar 2000 zu berücksichtigende 50 %ige Ar- beitsfähigkeit sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
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7.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Jahre 2000 massgebend, da sowohl die allfällige Anspruchsänderung als auch der Verfügungserlass in dieses Jahr fallen (BGE 128 V 174; Urteil F. vom 25. November 2002 Erw. 5.2.1, I 415/01).
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7.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validen-einkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tat-sächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög-lich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhalts-punkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c; Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 1.2, I 517/02).
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Der Versicherte war bis Ende März 1997 bei der Firma H.________ AG als Bauarbeiter angestellt, weshalb auf das Jahreseinkommen 1996 abzustellen ist. In den Monaten August bis Dezember 1996 wurden dem Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit lediglich 80 % des Lohnes ausbezahlt, was je auf 100 % umzurechnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Anpassung ergibt sich für 1996 ein Einkommen von total Fr. 52'184.- (vgl. Fragebogen für Arbeitgeber, ausgefüllt am 19. Juni 1997). Umgerechnet auf das Jahr 2000 resultiert ein Einkommen von Fr. 53'183.- (Nominallohnindex Baugewerbe, Männer 1996: 104,5; 2000: 106,5: vgl. "Lohnentwicklung 2000", herausgegeben vom Bundes-amt für Statistik, Neuchâtel 2001, Tabelle 1.1.93).
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7.3 Für die Feststellung des hypothetischen Invalideneinkommens ist von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer auszugehen (Tabelle A 1). Dieser betrug monatlich Fr. 4437.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 53'244.-, was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 88 TA B9.2) Fr. 55'640.- ergibt. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % und des von der Verwaltung vorgenommenen Abzuges von 15 % resultiert ein Einkommen von Fr. 23'647.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'183.- zu ei-nen Invaliditätsgrad von 55,5 % bzw. zum Anspruch auf eine halbe Invaliden-rente führt.
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Selbst bei Veranschlagung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc) würde ein Einkommen von Fr. 20'865.- bzw. ein Invaliditätsgrad von 60,8 % resultieren, womit der Grenzwert von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente ebenfalls unterschritten wird.
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Der Versicherte hat somit ab 1. Januar 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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8.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle obsiegt mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde knapp zur Hälfte, so dass sie dem Versicherten in diesem Rahmen eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten hat. Der Versicherte unterliegt mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gänzlich, so dass er diesbezüglich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Aargau werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2001 und die Verfügung vom 4. Dezember 2000 in dem Sinne abgeändert, dass D.________ vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von D.________ wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.‑ (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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