BGer I 262/2001 | |||
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BGer I 262/2001 vom 23.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 262/01
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Urteil vom 23. Januar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli
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Parteien
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G.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24,
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7000 Chur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 16. Januar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geboren 1939, studierte an der Universität A.________ Sprachen und war von 1970 bis 1979 bei der F.________ Treuhandgesellschaft (heute in der Y._______ Group integriert) als Übersetzerin tätig. 1979 musste sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und machte sich anschliessend als Übersetzerin selbstständig, um die Arbeitszeiten flexibler handhaben zu können. Da sich ihr Gesundheitszustand zusehends verschlechterte, war sie nicht mehr in der Lage, genügend Aufträge anzunehmen um ein ausreichendes Einkommen sicherzustellen. Sie meldete sich am 4. Februar 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an.
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Die IV-Stelle nahm einen Einkommensvergleich vor und berechnete auf Grund eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 84'500.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'002.- einen Invaliditätsgrad von 53,85 %. Mit Vorbescheid vom 15. November 1999 stellte sie die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht. Den Rentenbeginn setzte sie, unter Berücksichtigung der Wartezeit, auf den 1. Januar 1999 fest.
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In einer Stellungnahme vom 23. Dezember 1999 zum Vorbescheid liess G.________ rügen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens die Boni, die durchschnittlich Fr. 14'250.- betragen würden, nicht einbezogen worden seien. Zudem müsse auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur das Durchschnittseinkommen innerhalb der von der Nachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Salärrahmens erreichen würde, sondern das maximale Gehalt innerhalb dieses Rahmens erzielen könnte. Weiter sei der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1998 anzusetzen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht erst seit dem 12. Januar 1998 (dem Tag, ab welchem sie ärztlich bestätigt worden war) bestanden habe. Die IV-Stelle verlangte daraufhin von der Y.________ Trust weitere Angaben bezüglich der von dieser angegebenen Saläre. Die Y.________ teilte mit, beim Maximalansatz handle es sich um das Gehalt eines Kadermitgliedes und auf die Boni bestehe kein rechtlicher Anspruch, so dass nicht in jedem Fall mit der Auszahlung solcher Vergütungen gerechnet werden könne. Dr. med. S.________ wurde von der IV-Stelle um zusätzliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gebeten (Schreiben vom 14. Juni 2000), woraufhin er die 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Januar 1998 bestätigte und erklärte, die Arbeitsfähigkeit sei sicher bereits vor diesem Datum eingeschränkt gewesen (Schreiben vom 19. Juni 2000).
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Mit Verfügung vom 24. März 2000 sprach die IV-Stelle G.________ wie im Vorbescheid angekündigt eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 1999 zu.
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B.
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Dagegen liess G.________ am 10. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens (BGE 96 V 29; siehe auch AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b (SVR 1998 IV Nr. 7 S. 29 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
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2.
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Streitig sind der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn.
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2.1 Die IV-Stelle und die Vorinstanz haben den Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs bestimmt. Dazu wurde das als selbstständige Übersetzerin bei reduziertem Arbeitsausmass erzielte Einkommen dem hypothetischen Valideneinkommen gegenübergestellt, welches als das Einkommen bestimmt wurde, das im massgeblichen Zeitraum bei der früheren Arbeitgeberin bei ununterbrochen fortgesetzter Anstellung erzielt worden wäre. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens naturgemäss immer mit Unsicherheiten behaftet ist, kann doch nicht übersehen werden, dass diese im vorliegenden Fall ausserordentlich zahlreich und bedeutend sind. Zwischen dem Verlassen der Stelle als Übersetzerin bei der F.________ im Jahr 1979 und dem Zeitpunkt der Anmeldung (4. Februar 1999) liegen rund zwanzig Jahre. Begründete Annahmen über die ohne Eintritt einer Behinderung wahrscheinliche berufliche Entwicklung einer versicherten Person über einen solchen Zeitraum sind nahezu unmöglich. Mit Unsicherheiten behaftet ist auch die Auszahlung eventueller Boni, wobei der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen ist, dass nicht entscheidend sein kann, ob auf diese Boni ein Rechtsanspruch besteht, sondern vielmehr, ob solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausbezahlt worden wären. Da zudem ungewiss ist, ob Stellen von der Art, wie sie die Beschwerdeführerin bis 1979 versah, heute bei der Nachfolgerin der ursprünglichen Arbeitgeberin überhaupt noch bestehen (telefonische Auskunft der Y.________ vom 24. Januar 2000, festgehalten in der Aktennotiz der IV-Stelle vom 31. Januar 2000), wären auch Überlegungen zur beruflichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ohne Behinderung und ausserhalb des früheren Arbeitsverhältnisses anzustellen, wofür noch weniger Grundlagen bestehen.
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Bei dieser Sachlage ist ein Einkommensvergleich nicht durchführbar. Der Invaliditätsgrad ist stattdessen mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Erw. 1.3) zu bestimmen. Gemäss ärztlicher Auskunft von Dr. med. S.________ vom 19. Juni 2000 besteht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem 12. Januar 1998, dies bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit in nicht mehr bestimmbarem Ausmass. In der konkreten Situation kann für die erwerbliche Gewichtung dieser Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass sie zu einer Erwerbseinbusse von ebenfalls 70 % führt. Damit beträgt auch der Invaliditätsgrad 70 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG).
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2.2 Was den Beginn des Rentenanspruchs betrifft, lässt die Versicherte geltend machen, die von Dr. med. S.________ mit Schreiben vom 19. Juni 2000 erneut bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem 12. Januar 1998 habe klarerweise schon längst vorher in einem Ausmass von mindestens 20 % bestanden. Ab diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad beginnt die Wartezeit gemäss der Rechtsprechung (Erw. 1.1) zu laufen. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei am 12. Januar 1998 als vollendet zu betrachten. Tatsächlich äussert sich der Arzt dahingehend, die Arbeitsfähigkeit sei sicher bereits vor dem genannten Datum eingeschränkt gewesen. Allerdings hält er zugleich fest, dass darüber keine ärztlichen Untersuchungen und Bestätigungen vorliegen. Über das Ausmass der Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vor dem 12. Januar 1998 lassen sich daher keine genügend sicheren Aussagen machen. Aus diesem Grund kann die Wartezeit nicht vor dem 12. Januar 1998 zu laufen beginnen, was zum Beginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 1999 führt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG).
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3.
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Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 24. März 2000 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Rentenbeginn am 1. Januar 1999 hat. Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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