BGer C 236/2002 | |||
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BGer C 236/2002 vom 27.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 236/02
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Urteil vom 27. Januar 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
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(Entscheid vom 26. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der 1962 geborenen W.________, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1992 und 1994), rückwirkend ab 1. Juni 2000 mit der Begründung, namentlich aufgrund ihrer Kinderbetreuungsaufgaben sei sie nicht in der Lage und willens, zu den üblichen Betriebszeiten im ihr angeblich möglichen Ausmass von 70 % einer Arbeit nachzugehen.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 26. August 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 24. Oktober 2000 seien aufzuheben, und es sei ihr in Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2000 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
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Das AWA und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 521 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (ARV 1991 Nr. 3 S. 24; unveröffentlichte Urteile T. vom 21. April 1993 [C 120/92] sowie A. vom 16. Februar 1995 [C 169/94]).
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1.2 Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a; unveröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995 [C 169/94] Erw. 5a).
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2.
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Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 bei weitgehend flexibler Arbeitszeiteinteilung während rund 25 Stunden (ca. 60 %) wöchentlich in der Firma V.________ als Rüsterin arbeitete und dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000 aufgelöst wurde, nachdem sie es trotz Androhung eines Stellenverlusts aus familiären Gründen abgelehnt hatte, ihren Einsatz künftig regelmässig nach einem der fünf vom Arbeitgeber im Januar 2000 alternativ unterbreiteten Arbeitszeitpläne zu leisten. In der Folge stellte sie sich in den Monaten Juni /Juli im Rahmen eines 50 %- und ab August 2000 eines 70 %-Pensums der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Kontrollausweise Juni bis Dezember 2000). Unbestrittenermassen erstreckte sich ihre Vermittlungsbereitschaft im Wesentlichen auf Stellen, bei welchen die Arbeitszeiten wie bis anhin weitgehend komplementär zu jenen des in wechselnder Schichtarbeit tätigen Ehemannes gestaltet werden können und eine Fremdbetreuung der beiden Kinder grundsätzlich nur ausnahmsweise, d.h. bei allfälligen zeitlichen Koordinationsschwierigkeiten unter den Ehegatten nötig ist.
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3.
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3.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen grundsätzlich Gegenschicht zu ihrem Ehemann arbeiten möchte, reduziert ihre reellen Chancen, auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, von vornherein beträchtlich. Dies gilt umso mehr, als der Ehepartner der Versicherten nach eigenen Angaben eher unregelmässige Schichteinsätze zu leisten hat und sich damit im Vergleich zu einer im voraus klar geregelten Schichtarbeit zusätzliche Koordinationsschwierigkeiten ergeben. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass nur eine sehr begrenzte Zahl von Arbeitgebern bereit ist, mittel- und längerfristig die mit dem Zugeständnis einer solch wechselnden (Gegen-) Schichtarbeit einhergehenden Unwägbarkeiten in Kauf zu nehmen. Wohl hat ein potentieller (privater) Arbeitgeber bei der Festsetzung der Arbeitszeit eine gewisse Rücksichtnahme auf die Familien- und Erziehungspflichten der Arbeitnehmenden zu üben (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]; vgl. auch Art. 329 Abs. 4 OR). Hingegen kann von ihm, namentlich mit Blick auf die Funktionsfähigkeit eines Betriebs sowie die Koordination und Transparenz der gesamten Arbeitsorganisation, in aller Regel nicht erwartet werden, dass er sich arbeitsvertraglich darauf festlegt, die Arbeitszeiten auf unbestimmte Dauer den vom wechselnden Schichtplan des erwerbstätigen Ehepartners abhängigen Bedürfnissen seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzupassen.
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Im Falle der Beschwerdeführerin ist indes zu berücksichtigen, dass sie immerhin während fast sieben Jahren eine den familiären und persönlichen Bedürfnissen entsprechende Stelle innehatte und sie überdies im August 2000 eine das gewünschte Pensum von 70 % zwar nicht ausschöpfende, ihren Ansprüchen bezüglich Arbeitszeitgestaltung jedoch genügende Zwischenverdiensttätigkeit (rund 40 %) in der Firma L.________ aufgenommen hat. Daraus erhellt, dass in der Region tatsächlich Betriebe mit dem von der Beschwerdeführerin anvisierten Arbeitsprofil angesiedelt sind und ihr Bemühen um eine entsprechende Tätigkeit nicht von vornherein aussichtslos ist. Aus der Beschränkung der Arbeitssuche auf Stellen, welche grundsätzlich flexible Arbeitseinsätze in Gegenschicht zum Ehemann erlauben, kann mithin nicht ohne Weiteres auf Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Keiner abschliessenden Prüfung bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verwaltung bei dieser Sachlage sowie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, bezüglich der in der Umgebung effektiv vorhandenen Möglichkeiten der Gegenschicht-Arbeit zusätzliche Abklärungen zu treffen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.
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3.2 Vorinstanz und Verwaltung sind zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein den wechselnden Schichteinsätzen des Ehepartners angepasstes Arbeitsmodell, soweit in der Region verfügbar, kaum je durchgehend kollisionsfrei praktizieren lässt. Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit ausschlaggebend ist daher, ob die Kinderbetreuung auch bei allfälligen, zeitlich kollidierenden Schichtwechseln fortwährend und ausnahmslos sichergestellt ist.
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3.2.1 Der nach Lage der Akten einzigen schriftlichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2000, nebst Einreichung einer "Stellungnahme zur Situation" die "Adresse der Person anzugeben, welche die Kinder hütet", leistete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September Folge. Die vom AWA daraufhin eingeholte telefonische Beweisauskunft der Stadt X.________ vom 13. Februar 2001 ergab, dass die von der Versicherten genannte Betreuungsperson, Frau B.________, in der Steuererklärung ihres Ehemannes als erwerbstätig aufgeführt war. Vorinstanz und Verwaltung zogen hieraus den Schluss, die Kinderbetreuung sei nicht vorbehaltlos und ausreichend gewährleistet. Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf ein letztinstanzlich ins Recht gelegtes Schreiben der betreffenden Hüteperson vom 23. Dezember 1999, worin diese eine damals in St. Gallen innegehabte Stelle "aus familiären Gründen" per 31. März 2000 kündigte; damit ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die volle zeitliche Verfügbarkeit von Frau B.________ während des zu beurteilenden Zeitraums erstellt.
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3.2.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergeben die Akten hinsichtlich der Kinderbetreuungssituation kein schlüssiges Bild. Während das letztinstanzlich beigebrachte Kündigungsschreiben von Frau B.________ wohl ein Indiz für deren grundsätzliche Betreuungsbereitschaft in der fraglichen Zeit ab 1. Juni 2000 darstellt, sich daraus indes nichts Verlässliches ableiten lässt, kann auf die von Vorinstanz und Verwaltung als ausschlaggebend erachtete telefonische Beweisauskunft der Einwohnerkontrolle und Steuerverwaltung der Stadt X.________ vom 13. Februar 2001 bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Da die Frage nach einer gesicherten Drittbetreuung nicht bloss einen Nebenpunkt, sondern einen wesentlichen Aspekt des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, fallen als taugliche Beweismittel grundsätzlich nur schriftliche Anfragen und Auskünfte - allenfalls Protokolle mündlicher Befragungen, bei welchen die Betroffenen Gelegenheit hatten, der Einvernahme beizuwohnen - in Betracht (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, auf schriftlichem Wege nähere Beweisauskünfte, namentlich bei Frau B.________ selbst, einzuholen. Ebensowenig ergeben sich aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das AWA die Versicherte - nebst der einmaligen Aufforderung zur Angabe der Adresse einer Hüteperson (siehe Erw. 3.2.1 hievor) - schriftlich zur Beibringung einer unterzeichneten Pflegeplatzbestätigung angehalten hat. Damit ist der Sachverhalt hinsichtlich des zentralen Punktes der Kinderbetreuung nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
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An der Notwendigkeit weiterer (schriftlicher) Beweisvorkehren ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2000 sämtliche ihr vom bisherigen Arbeitgeber im Januar 2000 zur Auswahl vorgeschlagenen Einsatzpläne aus familiären Gründen verworfen hatte. Hieraus kann nicht auf eine mangelnde Gewährleistung der Kinderbetreuung im fraglichen Zeitraum ab 1. Juni 2000 geschlossen werden, zumal durchaus denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Firma V.________ über eine allfällige Einsatzbereitschaft von Frau B.________ noch nicht im Bilde war und es auch nicht hätte sein können. Ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss über die tatsächliche Hütesituation gibt die Ablehnung einer vom AWA im August 2000 zugewiesenen Stelle im Restaurant Y.________ lehnte doch die Beschwerdeführerin jenes Stellenangebot nicht aufgrund der konkret vorgesehenen Arbeitszeiten, sondern aus andern Gründen ab, wie auch die Vorinstanz ausdrücklich einräumt.
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Nach dem Gesagten bedarf es weiterer Abklärungen zur entscheidenden Frage, ob die Fremdbetreuung der Kinder im Falle zeitweise kollidierender Schichteinsätze der Beschwerdeführerin und ihres erwerbstätigen Ehemannes ausnahmslos gewährleistet ist. Falls dies aufgrund der zusätzlichen Beweisvorkehren zu verneinen ist und die Beschwerdeführerin somit in der fraglichen Zeit ab 1. Juni 2000 tatsächlich gezwungen war, ihre Arbeitseinsätze strikt gegenschichtig zu ihrem Mann zu leisten, ist mit Vorinstanz und Verwaltung auf Vermittlungsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Erw. 3.1.1).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 e contrario).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 26. August 2002 sowie die Verfügung vom 24. Oktober 2000 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2000 neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 27. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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