BGer H 118/2002 | |||
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BGer H 118/2002 vom 29.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 118/02
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Urteil vom 29. Januar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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K.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lilli Ruth Meissner, Rossmarkt 15, DE−60311 Frankfurt am Main, Deutschland,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 25. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erfasste die 1954 geborene K.________ für ihre Tätigkeit im Bereich von Treuhand und Haushaltservice als Selbständigerwerbende, für die Beschäftigungen bei der Firma T.________ als Arbeitnehmerin und bei der Firma S.________ als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Mit vier Verfügungen vom 11. April 2001 setzte sie die Sozialversicherungsbeiträge für die selbständige Erwerbstätigkeit auf Fr. 195.- bzw. Fr. 402.- (ohne Verwaltungskosten) und für die Tätigkeit bei der Firma S.________ auf Fr. 225.- bzw. Fr. 450.- (einschliesslich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung) fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 25. März 2002 ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und (sinngemäss) beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei "der Beschwerde vom 23. April 2002 gegen die dort angefochtenen Entscheidungen SVA Zürich abzuhelfen". Gleichzeitig legt sie verschiedene Unterlagen (Erfolgsrechnung und Bilanz, Unkostenzusammenstellungen und Steuerrechnungen für das Jahr 2001 sowie einen Leasingvertrag vom 29. Oktober 2001 über einen Personenwagen) auf.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Aus den Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zu schliessen, dass der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts mitangefochten ist. Da die Beschwerdeführerin sich damit in der Begründung nicht auseinandersetzt, ist insoweit praxisgemäss (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin belegt mit den letztinstanzlich aufgelegten neuen Beweismitteln Behauptungen, die sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid auf die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt hat, kann offen bleiben, ob die eingereichten Unterlagen unzulässige neue Beweismittel sind.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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4.
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Angefochten und daher Streitgegenstand ist gemäss der Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob die als Handelsvertreterin bei der Firma S.________ erzielten Einkünfte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind. Die anscheinend gemäss dem Rechtsbegehren ebenfalls beanstandeten Verfügungen hinsichtlich der Tätigkeit als Selbständigerwerbende im Bereich Treuhand und Haushaltservice sind, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren, in Rechtskraft erwachsen.
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4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin arbeite als Handelsvertreterin der Firma S.________ und aquiriere in deren Namen Kunden und verkaufe Waren. Sie sei arbeitsorganisatorisch nicht in deren Betrieb integriert und werde abhängig vom Umsatz entschädigt. Nach der Rechtsprechung gälten solche Vergütungen nur dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn neben die organisatorische Unabhängigkeit ein echtes Unternehmerrisiko hinzutrete, das dann gegeben sei, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne zu tragen seien. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sei. Dass sie ihre Unkosten selber trage, sei kein ausschlaggebendes Merkmal für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Ein wesentliches Kriterium läge nur dann vor, wenn die Beschwerdeführerin selber eine eigentliche Verkaufsorganisation aufgebaut hätte. Auch wenn der Handelsvertreter für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einzustehen habe, könne daraus kein typisches unternehmerisches Risiko abgeleitet werden. Mögliche Ertragsausfälle seien mindestens teilweise durch die Delcredereprovision gedeckt, während der Unternehmer bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden den Verlust selber zu tragen habe. Daher seien die Einkünfte von der Firma S.________ Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die Festsetzung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 AVIG nicht zu beanstanden.
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4.2 Diese Betrachtungsweise kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen wiederholt, sodass auf die zutreffenden und nicht zu beanstanden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Zu ergänzen bleibt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe durch den Erwerb eines für die Berufsausübung notwendigen Personenwagens eine ins Gewicht fallende Investition getätigt, unbehelflich ist. Nach der Rechtsprechung stellt die Anschaffung eines Personenwagens selbst dann kein spezifisches Unternehmerrisiko dar, wenn davon die Erfüllung beruflicher Aufgaben abhängt. Die private Verwendung eines Automobils ist heute im Allgemeinen auch dann ein ausreichender Grund für seine Anschaffung, wenn keine berufliche Nutzung beabsichtigt wird, weshalb dem Erwerb eines Personenwagens für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann (ZAK 1992 S. 164 f. Erw. 4a und 1983 S. 443 Erw. 4a). Sodann verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eigene Geschäftsräumlichkeiten ausserhalb ihrer Wohnung, die mit Aufwendungen (Miet- und Unterhaltskosten), die nicht ohne Weiteres und vor allem nicht sofort vermindert werden können (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., S. 118 Rz 4.23), verbunden sind, weshalb der Einwand, sie habe Mietkosten zu tragen, die für ein erhebliches Unternehmerrisiko sprächen, nicht sticht. Schliesslich ist die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer abgerechnet und das Einkommen als Ertrag versteuert wird, für die Beurteilung des Beitragsstatuts nicht präjudizierend, da im Bereich des Steuerrechts der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Diese Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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