BGer U 425/2000 | |||
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BGer U 425/2000 vom 29.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 425/00
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Urteil vom 29. Januar 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
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Parteien
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P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Falknerstrasse 33, 4001 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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(Entscheid vom 30. August 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1961 geborene P.________ war als Magaziner bei der Firma X.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Januar 1991 kollidierte er mit einem Zug, als er im Bahnhof Y.________ mit einem Elektrofahrzeug samt An-hänger ein Gleis überqueren wollte. Dabei zog er sich insbesondere ein schweres offenes Schädelhirntrauma mit Kalottenimpressionsfraktur links parietal mit Dura- und Hirnverletzungen, eine Bogenfraktur C6, eine Luxationsfraktur C6/7 und eine Lähmung des rechten Armes zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Umschulung des an Alkoholproblemen leidenden Versicherten zum kaufmännischen Angestellten scheiterte; dieser bestand die Abschlussprüfung an der Handelsschule nicht. Mit Verfügung vom 24. September 1997 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1997 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 70 % zu. Die auf den Rentenpunkt beschränkte Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. April 1998 ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) nach Einholung eines BEFAS-Berichts vom 15. Dezember 1999 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen (Entscheid vom 30. August 2000).
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides eine Invalidenrente zuzusprechen, die dem Umstand Rechnung trage, dass er unfallbedingt nur noch im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes arbeitsfähig sei. Eventuell sei die Sache an die Vorin-stanz zurückzuweisen, damit diese die BEFAS zur Erläuterung ihres Gutachtens vom 15. Dezember 1999 auffordere. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese beim Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV) ein Gutachten in Auftrag gebe zur Frage der erwerblichen Nutzungs-möglichkeiten der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten unter Berücksichtigung des strukturellen Wandels im Arbeitsmarkt für Bürohilfskräfte. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. In seiner Replik hält der Versicherte an seinen Beschwerdeanträgen fest.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 23. April 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht an-wendbar.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers zugrunde liegende Invaliditätsgrad.
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3.
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Die SUVA hat einen Invaliditätsgrad von 50 %, die IV-Stelle Basel-Stadt hingegen unter Hinweis darauf, dass nebst den Unfallfolgen auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vorlägen, einen solchen von 70 % ermittelt. Aufgrund der Akten liegt nahe, dass die Differenz mit der im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.________ vom 22. Juli 1996 diagnosti-zierten schweren narzisstischen Neurose mit sekundärem Alkoholabhängig-keitssyndrom zu erklären ist. Während die SUVA und das kantonale Gericht die Alkoholproblematik, da vorbestehend, für unfallfremd halten, bringt der Be-schwerdeführer vor, er habe sich vor dem Unfall in einer längeren Phase der Suchtfreiheit befunden, weshalb sich trotz seiner Prädisposition zur Alkoholsucht die Frage stelle, ob nicht gerade der äusserst schwere Arbeitsunfall für den Rückfall in die Alkoholsucht massgeblich verantwortlich sei. Da eine Leistungs-pflicht der sozialen Unfallversicherung voraussetzt, dass zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 125 V 462 Erw. 5c), ist zunächst zu prüfen, wie es sich damit verhält.
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3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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3.2 Zwar litt der Beschwerdeführer schon Jahre vor dem Unfall an psychischen Schwierigkeiten und Alkoholproblemen. 1980 kam es zu einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Am 23. Januar 1983 wurde der Versicherte wegen Suizidgedanken für zwei Monate und am 31. August 1984 wegen einer Alkohol- und Tablettenintoxikation erneut in der Psychiatrischen Klinik B.________ hos-pitalisiert. 1986 fand eine Alkoholentziehungskur statt.
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Indessen kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht ohne nähere Abklärungen von der Hand gewiesen werden, dass zur Zeit des Unfalls keine oder nur geringe Alkoholprobleme bestanden und der Unfall in Bezug auf den Alkoholismus zu einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Verschlimmerung oder einem Rückfall führte. Anlässlich der Begutachtung durch die Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.________ (Gutachten vom 22. Juli 1996) erklärte der Beschwer-deführer, im Sommer 1991 habe er wegen der Schmerzen im rechten Arm den Alkoholkonsum erhöht. Im Verlauf der Jahre 1993 und insbesondere 1994 sei das Alkoholproblem in den Vordergrund gerückt, wobei er am 7. Dezember 1994 wegen einer Mischintoxikation mit Alkohol, Distraneurin und weiteren Medika-menten hospitalisiert gewesen sei und im Dezember 1994 eine Alkoholent-zugsbehandlung im Spital C.________ sowie im Januar 1995 eine solche in der Psychiatrischen Klinik absolviert habe. Beim Unfall habe der Alkohol keine Rolle gespielt, was durch eine am Unfalltag vorgenommene Bestimmung der Blutal-koholkonzentration bestätigt worden sei. Auch im Gutachten des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 18. August 1996 wird er-wähnt, die von der Neurologischen Klinik des Spitals B.________ als Thalamus-schmerz interpretierten Beschwerden hätten nach Angaben des Versicherten neben seiner "Untätigkeit" nicht zuletzt zur sozialen Dekompensation mit erneu-ten Alkoholproblemen geführt; in der Beurteilung wird festgehalten, die intensi-ven Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität sowie auf der rechten Körperseite hätten zu einem erheblichen Abusus von Analgetika geführt und phasenweise vermehrten Alkoholkonsum sowie eine soziale Dekompensation bedingt.
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Wenn Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vorbestehende soziale und alkoholbedingte Schwierigkeiten als im Heilungsverlauf mitspielende unfallfremde Faktoren bezeichnet (Berichte vom 27. Februar 1992, vom 4. Juni 1992 und vom 10. September 1992), so kann gestützt darauf mangels einer diesbezüglichen Begründung eine Teilkausalität des Unfalls für den Alkoholismus nicht verneint werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das Gleiche gilt für die Bezeichnung des Äthylismus als unfallfremd durch Kreisarzt Dr. med. W.________. Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.________ vom 22. Juli 1996 nimmt nicht ausdrücklich zur Frage einer Teilkausalität des Unfalls für die Alkoholproblematik Stellung. Dr. med. F.________ zählt in seinem neurologischen Gutachten vom 18. August 1996 ausdrücklich auf, welche Gesundheitsschäden er für sichere, wahrscheinliche und nur mögliche Folgen des Unfalls betrachtet. Wenn er den Alkoholabusus keiner dieser Kategorien zuordnet, sondern diesbezüglich festhält, dieses Leiden sei bereits vor dem Unfallereignis beschrieben worden, so kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, der Experte habe eine Teilursächlichkeit des Unfalles im Sinne einer Verschlimmerung oder eines Wiederauflebens der Alkoholprobleme verneint. Die im gleichen Gutachten enthaltene Bemerkung, ob das Suchtverhalten allein im Gefolge der unfallbedingten cerebralen Schädigung interpretiert werden dürfe, er-scheine aufgrund der Vorgeschichte zweifelhaft, spricht vielmehr für die gegenteilige Annahme. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die im zuhanden der IV-Stelle, für welche die Abgrenzung zwischen krankheits- und unfallbedingten Gesundheitsschäden irrelevant ist (Art. 4 Abs. 1 IVG), erstatteten Bericht des gleichen Arztes vom 24. November 1997 enthaltene Qualifikation des chronischen Alkoholabusus als krankheitsbedingter Faktor abgestellt werden, um eine Teilkausalität des Unfalls auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als diese Einschätzung einzig mit dem Vorbestehen der Alkoholprobleme begründet wird, ohne dass auf die Frage einer Verschlimmerung durch den Unfall eingegangen würde, und im Übrigen die Beurteilung der Teilursächlichkeit des Unfallereignisses für eine psychische Krankheit - narzisstische Neurose mit sekundärem Alkoholabhängigkeitssyndrom - nicht in den Fachbereich des Neurologen fällt.
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3.3 Nachdem frühere Alkoholprobleme des Beschwerdeführers bekannt sind, sich den vorhandenen medizinischen Akten aber keine schlüssigen Hinweise auf deren Beeinflussung durch den Unfall, insbesondere über den Zustand in den letzten Jahren vor dem Unfall entnehmen lassen, sind hinsichtlich der Unfallkausalität des Alkoholismus weitere Abklärungen erforderlich. Deren Zweck besteht darin, über die genaue Entwicklung der Alkoholprobleme Aufschluss zu geben und die Frage zu beantworten, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallversicherungsrechtlich relevante Teilursache des Alkoholismus darstellt. Nebst psychiatrischen Abklärungen könnte diesbezüglich auch die Einholung einer Auskunft bei der damaligen Arbeitgeberin des Versicherten sachdienlich sein. Die Sache ist schon zur Vornahme der im vorliegenden Zusammenhang notwendigen Aktenergänzungen an die SUVA zurückzuweisen.
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Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs kann nicht etwa mit der Begründung offen gelassen werden, der adäquate Kausalzusammenhang sei ohnehin zu verneinen. Letzterer ist hier nämlich bei Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs unabhängig davon, ob die Rechtsprechung zu Schädel-Hirntraumen oder zu den psychischen Unfallfolgen massgebend ist, ohne weiteres zu bejahen, wenn, was bisher nicht zu prüfen war, von einem schweren Unfall auszugehen ist (BGE 117 V 383 Erw. 4b, 115 V 140 Erw. 6b).
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4.
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Verwaltung und Vorinstanz berechneten das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit für einfache Büroarbeiten im Umfang von 4 Stunden pro Tag und der Stufe A der Salärempfehlungen 1997 des SKV, wobei sie das in Letzteren für ein Vollzeitpensum angegebene Einkommen halbierten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen unter Berufung insbesondere auf den BEFAS-Bericht vom 15. Dezember 1999 eingewendet, zum einen lasse schon die rein körperliche Behinderung eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht zu und zum andern gebe es in der freien Wirtschaft praktisch keine der Anforderungsstufe A der erwähnten Salärempfehlungen entsprechende Stellen mehr, weshalb denn auch die Salärempfehlungen 1999 die Einkommenskategorie A für einfache Büroarbeiten nicht mehr enthielten. Damit stellt er unabhängig von der Alkoholproblematik sowohl die Bemessung der Arbeitsfähigkeit als auch das Vorhandensein leidensangepasster Tätigkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage. Die SUVA erwidert, da die Umschulung aus unfallfremden Gründen gescheitert sei, sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von jenem Einkommen auszugehen, das bei einem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erfolgreichen Abschluss mit Handelsdiplom zu erwarten wäre, mithin von Funktionsstufe C der Salärempfehlungen des SKV, was der Beschwerdeführer bestreitet. Wie es sich mit diesen Fragen verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
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4.1
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4.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
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4.1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
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4.1.3 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
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4.2 Unabhängig davon, ob es sich bei den Alkoholproblemen des Versicherten um eine Unfallfolge handelt oder nicht, kann unter dem Titel des Invalideneinkommens entgegen der von der SUVA in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung nicht vom Einkommen ausgegangen werden, das der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Umschulung erzielen könnte. Ein solches Vorgehen wäre nur zulässig, wenn sich der Versicherte der Eingliederungsmassnahme entzogen (Art. 48 Abs. 2 UVG), d. h. sich ohne zureichenden Grund geweigert hätte, sich der Umschulung zu unterziehen (Art. 61 Abs. 2 UVV). Es würde voraussetzen, dass die Umschulung am fehlenden guten Willen des Betroffenen gescheitert wäre (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1994, S. 198; vgl. RKUV 1989 Nr. K 798 S. 109 Erw. 2). Dies trifft beim Beschwerdeführer, der die Ausbildung an der Handelsschule, wenn auch ohne die Abschlussprüfung zu bestehen, sogar fortsetzte, als ihn die Invalidenversicherung dabei nicht mehr unterstützte, nicht zu. Der Grund für das Scheitern der Umschulung liegt vielmehr im Wesentlichen in der ihrerseits auf eine schwere narzisstische Neurose zurückzuführenden Alkoholabhängigkeit, mithin in einem Gesundheitsschaden. Da massgebendes Kriterium der gute Wille der versicherten Person ist, kann hier keine Rolle spielen, ob dieses Leiden krankheits- oder unfallbedingt ist. Es kann somit nur von einfachen Büroarbeiten ausgegangen werden.
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4.3 Wenn Dr. med. F.________ (Gutachten vom 24. November 1997; Schreiben vom 25. September 1998; Stellungnahme vom 28. Dezember 1998) den Versi-cherten als für leichte Büroarbeit zu 50 % im Sinne von 4 Stunden pro Tag ar-beitsfähig bezeichnet, so bezieht sich diese Schätzung lediglich auf den zeitli-chen Umfang einer solchen Tätigkeit. Sie erlaubt nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer während eines zeitlich 50%igen Einsatzes eine volle Leistung und damit insgesamt eine Leistung von 50 % zu erbringen imstande ist, wovon Verwaltung und Vorinstanz durch die Halbierung des in den Empfehlungen des SKV angegebenen Einkommens ausgegangen sind. Der Umstand, dass Dr. med. F.________ nebst der das zumutbare Arbeitspensum betreffenden Angabe insbesondere darauf hinweist, dass zum einen der Versicherte im Sinne der Ge-brauchsunfähigkeit der dominanten rechten Hand ein funktioneller Einhänder sei (die rechte Hand sei ohne Greiffunktion und könne lediglich am Tisch zum Fest-halten von Gegenständen/Schreibpapier eingesetzt werden; Tragen und die Be-nutzung einer Tastatur seien nur mit der linken Hand möglich) und zum andern das chronische Schmerzsyndrom zusammen mit der cerebralen Verletzung eine Verlangsamung bewirke, zeigt vielmehr, dass dieser Neurologe eine volle Leistungsfähigkeit während eines halbtägigen Einsatzes ausschliesst. Dies gilt umso mehr, als er ausdrücklich festhält, ungeachtet der übrigen Einschränkungen sei für die effiziente Verrichtung selbst leichter Büroarbeiten der Einsatz beider Hände erforderlich. Ebenso wenig kann aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 31. Juli 1997 auf eine nur 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ganz ähnlich wie Dr. med. F.________ veranschlagt der Kreisarzt zunächst den zumutbaren zeitlichen Umfang einer leichten administrativen Tätigkeit, indem er feststellt, als funktioneller Einhänder mit einem chronischen Schmerzproblem und einer leichten zentralen Verlang-samung könne der Versicherte leichte administrative Tätigkeiten während min-destens eines halben Tages besorgen, um hinzuzufügen, die rechte Hand könne nur am Tisch zum Festhalten eines Schreibpapiers eingesetzt werden, Tragfunktionen seien nur links möglich und eine Tastatur werde ebenfalls nur links bedient.
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Es muss berufsberaterisch, nötigenfalls in Rücksprache mit ärztlichen Fachpersonen, abgeklärt werden, in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit in Anbetracht der ärztlich festgestellten Einschränkungen über den zeitlichen Aspekt hinaus beeinträchtigt ist, d. h. welche einfachen Büroarbeiten mit welchen Einschränkungen konkret möglich sind. Dabei ist je nach Ausgang der die Frage der Unfallkausalität der Alkoholprobleme betreffenden Abklärungen die Alkoholproblematik zu berücksichtigen oder auszuklammern, wobei im ersten Fall zunächst eine ärztliche Stellungnahme zur dadurch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. Der vom kantonalen Gericht eingeholte BEFAS-Bericht vom 15. Dezember 1999 gibt, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat, keine verwertbare Antwort auf die sich stellenden Fragen; auf diesen Bericht kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil mangels diesbezüglicher Begründung nicht nachvollziehbar ist, warum der Versicherte entgegen der fachärztlichen Einschätzung auch ohne Berücksichtigung der Alkoholproblematik in zeitlicher Hinsicht nur maximal 2 Stunden pro Tag arbeiten können soll. Es sind deshalb neue Abklärungen erforderlich, die ebenfalls durch die Verwaltung vorzunehmen sind, an welche die Sache auch aus diesem Grunde zurückgewiesen wird.
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Erst wenn bekannt ist, welche Arten einfacher Büroarbeiten der Beschwerdeführer während der zeitlich limitierten Einsatzfähigkeit mit welchen Einschränkungen verrichten kann, lässt sich beurteilen, welches Invalideneinkommen er mit einer einfachen Büroarbeit erzielen könnte, ob es geeignete einfache Büroarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt gibt und ob nicht eine andere Verweisungstätigkeit auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 116 V 249 Erw. 1b; AHI 1998 S. 291) geprüft werden müsste.
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4.4 Hinsichtlich der Problematik des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (Urteil S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00 und I 714/00, Erw. 4 am Ende) und dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa). Bei ihrer Neubeurteilung wird die SUVA indessen zu beachten haben, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich erheblich verändert hat, die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes etwa auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 29. September 1993, I 436/92). Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkende Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer schon seltenen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit in der betroffenen Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist.
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Ferner darf für den Fall, dass von einer Büroarbeit als Verweisungstätigkeit auszugehen ist, für die Ermittlung des damit erzielbaren Einkommens nicht auf die Salärempfehlungen des SKV abgestellt werden (Urteil B. vom 14. November 2002, I 429/01, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil B. vom 18. Juni 2002, I 139/02, Erw. 3b/aa). Vielmehr zieht das Eidgenössische Versicherungsgericht, wenn ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, für die Bestimmung des Invalideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung heran (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b), wobei unter bestimmten Voraussetzungen und je nach den Umständen des Einzelfalls vom statistischen Lohn ein Abzug von bis zu 25 % vorzunehmen ist (BGE 126 V 78 Erw. 5; AHI 2002 S. 62).
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5.
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Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). Damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2000 und der Einspracheentscheid vom 23. April 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung anstelle der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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