BGer 2A.38/2003 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2A.38/2003 vom 31.01.2003 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2A.38/2003 /kil
| |
Urteil vom 31. Januar 2003
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
| |
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
| |
Gerichtsschreiber Merz.
| |
X.________, geb. 1978,
| |
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
| |
gegen
| |
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
| |
Ausweisung,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
| |
6. Dezember 2002.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. April 2002 die Ausweisung von X.________, geb. 1978, aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren. Dagegen gelangte X.________ erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche seine Rechtsmittel am 19. August bzw. 6. Dezember 2002 abwiesen. X.________ hat mit Postaufgabe vom 27. Januar 2003 beim Bundesgericht fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2002 aufzuheben.
| |
2.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Daher ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu erledigen. Von der Einholung der kantonalen Akten und von Vernehmlassungen bei den betroffenen Behörden kann hiebei abgesehen werden.
| |
Dem Bundesgericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Ausweisung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG "angemessen". Unbehelflich ist insbesondere dessen Hinweis auf die in BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 erwähnte sog. Reneja-Praxis (BGE 110 Ib 201). Diese betrifft vor allem Ausländer, die mit einem Schweizer Ehegatten verheiratet sind, dem nicht zumutbar ist, seinem ausländischen Partner in einen anderen Staat zu folgen. Eine solche Situation ist beim geschiedenen Beschwerdeführer nicht gegeben. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu einer über zweijährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch während des Strafvollzugs nicht klaglos verhalten und musste nach den unbestritten gebliebenen und verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden.
| |
3.
| |
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 31. Januar 2003
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |