BGer C 163/2002 | |||
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BGer C 163/2002 vom 12.02.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 163/02
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Urteil vom 12. Februar 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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W.________, 1952, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Tellstrasse 31, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 21. März 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI auf Anweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) den Anspruch von W.________ (geb. 1952) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2000.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2002 ab.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 sei zu bejahen.
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Die Arbeitslosenkasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 236 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2000.
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2.1 Verwaltung und Vorinstanz begründeten die Verneinung dieses Anspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Position in der Firma X.________ innehabe. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister sei sie dort Mitglied mit Einzelunterschrift in der Verwaltung, welcher auf Grund der Statuten zugleich die Funktion der Geschäftsleitung zukomme. Je nach Auftragslage sei sie seit 1990 wiederholt entlassen und später erneut angestellt worden. Dabei habe sie aber nie diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person gemacht hätten. Auch die Entlassung auf 1. Februar 2000 sei kein endgültiges Ausscheiden aus der Firma X.________ gewesen. Dass sie unter solchen Umständen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung stelle, komme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleich.
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2.2 Angesichts ihrer im Handelsregister festgehaltenen Funktion nimmt die Beschwerdeführerin in der Firma X.________ eine arbeitgeberähnliche Position ein. Dass ein Kollektiv von mehreren Personen die Genossenschaft leitet, ändert daran nichts, zumal die Versicherte die Einzelunterschriftsberechtigung stets beibehalten hat. Damit blieb sie in der Lage, die Entscheidungen der Firma X.________ massgebend mit zu beeinflussen. Unter solchen Umständen könnte sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben. In den verschiedenen Perioden, während welcher die Genossenschaft über zu wenig Aufträge verfügte, wurde denn auch nie Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Vielmehr hat die Firma X.________ die Beschwerdeführerin jeweils entlassen, um sie später, wenn das Ausmass der vorhandenen Arbeit wieder angestiegen war, erneut anzustellen. Der Handelsregistereintrag blieb dabei jeweils unverändert, womit die Beschwerdeführerin gegen aussen weiterhin als arbeitgeberähnliche Person in Erscheinung trat. Das Ausscheiden aus der Firma X.________ war somit nie definitiv, sondern stets nur vorübergehend und abhängig von der jeweiligen Auftragslage. Dass die Versicherte diejenigen Eigenschaften nicht aufgegeben hatte, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten, zeigt sich exemplarisch daran, dass das leitende Kollektiv, somit auch die Beschwerdeführerin, jeweils bestimmte, wer bei schlechter Auftragslage wie viel arbeiten durfte, wer dagegen entlassen und bei verbesserter Geschäftslage wieder angestellt wurde. Demnach behielt die Versicherte die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in der Firma X.________ anstellen zu lassen, womit auch der ihr erwachsene Arbeitsausfall unkontrollierbar blieb. Bei den mehrfachen Entlassungen lag somit jeweils eine typische Kurzarbeitssituation vor. Indem die Beschwerdeführerin, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben konnte, gerade für eine solche Periode Arbeitslosenentschädigung beantragte, versuchte sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung zu umgehen. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dass bei den jeweiligen Entlassungen wegen der anfallenden Gebühren auf eine Änderung des Handelsregistereintrages verzichtet worden sei, genügt angesichts der verbindlichen Wirkung dieses Eintrages nicht, um die arbeitgeberähnliche Stellung als endgültig beendet anzusehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 12. Februar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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