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Informationen zum Dokument  BGer 1P.85/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.85/2003 vom 14.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.85/2003 /err
 
Urteil vom 14. Februar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
 
Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 betreffend Änderung der Volksrechte.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass D.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2003 (beim Bundesgericht eingegangen am 10. Februar 2003) "Stimmrechtsbeschwerde" gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 betreffend Änderung der Volksrechte eingereicht hat,
 
dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist,
 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1),
 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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