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Informationen zum Dokument  BGer I 406/2002  Materielle Begründung
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BGer I 406/2002 vom 20.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 406/02
 
Urteil vom 20. Februar 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
W.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4,
 
4600 Olten,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 26. April 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene W.________ meldete sich am 19. Juli 2000 zum Bezug einer Rente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit 1968 an Hüftproblemen zu leiden, wobei sie verschiedentlich operiert worden sei, letztmals 1999. Die IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten sowie deren Behinderung im Haushaltsbereich ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 den Anspruch mangels rentenbegründender Invalidität.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. April 2002 ab.
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 22. Oktober 2001 sei ihr spätestens ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, wobei in erster Linie die Frage im Raum steht, ob die Versicherte als ganztägig oder teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG einzustufen ist.
 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Rahmen von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie ergänzend im Haushalt tätig wäre und ihre - im Verfügungszeitpunkt zehn und elf Jahre alten - Töchter betreuen würde. Sie stützten sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Juli 2001. Darin wird unter Ziffer 3.5 ausgeführt:
 
"Frau W.________ erklärt, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit der Trennung im Juni 1997 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 60 bis 70 % nachgehen würde. Es hänge davon ab, was sie für Arbeitszeiten zu leisten hat. Es ist für sie wichtig, dass sie für die Kinder da ist. Die Kindererziehung steht ihr eindeutig im Vordergrund. Die Kinder sind heute allerdings schon recht selbständig. In Anbetracht dieser Situation, muss davon ausgegangen werden, dass das heutige Arbeitspensum eher bei 60 % als bei 70 % liegt. Frau W.________ erklärt, dass sie als Schwesternhilfe während ein Jahr gearbeitet hat, so dass sei heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder in der Pflege arbeiten würde. Am idealsten wäre zur Zeit eine Tätigkeit im Spitexdienst. Sie kann sich vorstellen, dass sie evtl. Pflegekurse oder allenfalls eine Ausbildung gemacht hätte."
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr eigentliche Suggestivfragen gestellt worden, sodass nicht auf die zitierten Aussagen abgestellt werden könne. Als Gesunde würde sie heute voll erwerbstätig sein, weil sie unter anderem finanziell auf ein entsprechendes Einkommen angewiesen sei und ihre Kinder auch von ihrer im selben Dorf wohnenden ältesten Tochter betreut werden könnten. Mindestens sei aber vom oberen von ihr angegebenen Wert von 70 % auszugehen. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass nebst der ihr obliegenden Betreuung und Erziehung der beiden jüngeren Kinder auch der im Scheidungsurteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.- im Monat gegen eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spreche. Im Übrigen zeige auch der Auszug aus den individuellen Konten, dass sie bisher nie zu 100 % erwerbstätig gewesen sei.
 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt nicht ein Einkommensvergleich, sondern die gemischte Methode zur Anwendung, weil nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der Kriterien von BGE 125 V 150 Erw. 2c ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b und Erwägung 1.2 hiervor).
 
Aus den relativ detaillierten Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. Juli 2001 kann gefolgert werden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Abklärungsperson intensiv über das Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ohne Behinderung unterhalten haben. Sie legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar dar, dass sie beruflich immer sehr aktiv und engagiert gewesen sei und sich ständig weitergebildet habe. Bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1990 habe sie im Vollpensum gearbeitet. Für diese Behauptung fehlen hingegen jegliche Nachweise. Die Anmerkung, das geleistete Arbeitspensum habe sich aus steuertechnisch nachvollziehbaren Gründen leider nicht entsprechend im IK-Auszug niedergeschlagen, genügt nicht. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin, andere Indizien vorzulegen, welche ihre Sachverhaltsdarstellung untermauern würden. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Damit ist von einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60 bis 70 % gemäss Haushaltsabklärung auszugehen. Verwaltung und Vorinstanz haben ihrer Invaliditätsschätzung den unteren Wert von 60 % zu Grunde gelegt. Da es sich dabei ebenfalls um eine unbelegte blosse Vermutung der Abklärungsperson handelt ("In Anbetracht der Situation muss davon ausgegangen werden, dass das heutige Arbeitspensum eher bei 60 % als bei 70 % liegt"), rechtfertigt es sich vom mittleren Wert und damit einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 65 % auszugehen.
 
3.
 
Im Weiteren ist zu prüfen, wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als Hausfrau ist.
 
3.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der ihr noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. L.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. Januar 2001 abgestellt werden kann. Dieser stellt die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms linksbetont mit leichten Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3/4 und L4/5, einer unsignifikanten Beinlängendifferenz mit kompensatorischer linkskonvexer Skoliose und einer konstitutionellen Bandlaxizität; von unspezifischen Polyarthralgien bei beginnender Fingerpolyarthrose und einer leichten Epikondylopathie humeri lateralis beidseits, einer leichten Periarthopathia humeroscapularis links, unklaren Knieschmerzen rechts und von einer kontrollbedürftigen Schilddrüsenfunktion. Der Leidensdruck der Explorandin sei offensichtlich und die geschilderten Behinderung glaubhaft. Die Anzahl der problematischen Körperregionen (Rücken, Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen, Hände) habe eine Beeinträchtigung der funktionellen Kapazität zur Folge, auch wenn die einzelnen klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunde eher diskret seien. In einer angepassten Tätigkeit, bei der regelmässig die Position gewechselt werden könne und keine Lasten über 15 bis 20 kg gehoben werden müssen, liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Davon ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen.
 
3.2
 
3.2.1 Das kantonale Gericht ging von einem hypothetischen Valideneinkommen entsprechend dem durchschnittlichen Frauenlohn nach Tabelle 1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000, Anforderungsniveau 4 für einfache repetitive Tätigkeiten von Fr. 43'896.- für ein volles Pensum aus. Daran ist nichts auszusetzen, womit das Valideneinkommen mit Fr. 28'533.- (Fr. 43'896.- x 0,65) zu beziffern ist.
 
3.2.2 Richtigerweise wurde auch das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der genannten statistischen Werte ermittelt, nachdem die Beschwerdeführerin in keiner stabilen Erwerbstätigkeit steht. Bei der konkreten Berechnung ist der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlaufen, als sie vergessen hat, das festgestellte Einkommen mit dem Beschäftigungsgrad zu multiplizieren, wie sie das beim Valideneinkommen gemacht hatte. Konkret ist das Invalideneinkommen wie folgt zu schätzen: Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ist von einem Tabellenlohn von Fr. 21'948.- auszugehen. Aufgrund der vielfältigen von Dr. med. L.________ beschriebenen Leiden und dem Erfordernis eines dauernden Positionswechsels rechtfertigt es sich, von diesem Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorzunehmen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 65 % ergibt das ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 12'126.-. Da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt wird, erübrigt sich eine Aufrechnung von 40 Wochenstunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden. Damit besteht im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 58 %.
 
3.3 Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde im Bericht vom 20. Juli 2001 mit 33 % ermittelt. Eine Plausibilitätsprüfung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten ergibt, dass die Wohnungspflege mit nur 10 % der Aufgaben einer Hausfrau vorliegend untergewichtet ist. Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei 10 und 11 Jahre alten Töchtern eine 7½- Zimmerwohnung auf zwei Etagen. Kinder in diesem Alter bringen erfahrungsgemäss regelmässig Schmutz ins Haus. Die Wohnungsgrösse bewegt sich zudem im oberen Rahmen des Üblichen. Dementsprechend ist auch vom höchsten für diesen Bereich vorgesehenen Prozentsatz von 20 % auszugehen. Auf der andern Seite ist die Gewichtung bei der Ernährung auf 30 % zu reduzieren, da lediglich von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen ist. Die Einschränkung im Haushalt ergibt demnach 36 %. Gewichtet man die Behinderung im erwerblichen Bereich und im Haushalt gemäss der hypothetischen Aufgabenverteilung im Gesundheitsfall, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50,3 % (58 x 0,65 + 36 x 0,35).
 
4.
 
Gemäss Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 10. August 2000 hat ab dem 30. August 1999 eine volle und ab 1. Januar 2000 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. August 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Oktober 2001 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab August 2000 hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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