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Informationen zum Dokument  BGer C 290/2002  Materielle Begründung
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BGer C 290/2002 vom 25.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 290/02
 
Urteil vom 25. Februar 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
L.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn ein Gesuch des 1969 geborenen L.________ um Ausrichtung besonderer Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab, da bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes (mangels Vorliegen einer Projektierungsphase) keine Unterstützung in beantragter Form gewährt werden könne.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngemäss die Zusprechung besonderer Taggelder beantragt hatte, mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich ohnehin selbstständig machen wollen, (Entscheid vom 29. Oktober 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
 
Das AWA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a-71d AVIG) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu betonen ist, dass nach Art. 71a Abs. 1 AVIG die Versicherung Versicherte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen kann. Art. 95a AVIV bestimmt sodann, dass als Planungsphase der Zeitraum gilt, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf besondere Taggelder nach Art. 71a AVIG hat.
 
2.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (am 8. November 2001) den Entschluss fasste, sich selbstständig zu machen. In seinem gleichentags abgefassten Lebenslauf gibt der Versicherte an, dass er sich zusammen mit seiner Ehefrau und unter Mithilfe der Schwiegereltern selbstständig machen und ein Restaurant übernehmen werde. Wie dem Gesuch um besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 4. Januar 2002 entnommen werden kann, bestand nämlich spätestens ab Herbst 2000 die ernsthafte Absicht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb aufzunehmen. Ebenso ergibt sich aus dem Gesuch sowie dem Kündigungsschreiben vom 28. September 2001, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2001 durch T.________, Restaurant X.________, zumindest teilweise aufgrund der geplanten Selbstständigkeit erfolgte, wovon der Arbeitgeber seit Frühjahr 2001 wusste. Dies wird überdies auch nicht bestritten. Herr T.________ gab präzisierend gegenüber der zuständigen RAV-Beraterin an, ihm sei ein guter Koch "über den Weg gelaufen" und da ihm bekannt gewesen sei, dass sich der Versicherte selbstständig machen wollte, habe er ihm gekündigt und den anderen eingestellt (Protokoll des Beratungsgesprächs vom 7. Dezember 2001).
 
2.2 Auch wenn die geplante Selbstständigkeit teilursächlich für die zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung ist, kann dies dem Versicherten nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zur Last gelegt werden. Weder gab er durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, noch löste er das Arbeitsverhältnis von sich aus auf (Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AVIV). Vielmehr ist aber mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, wenn ein Versicherter, der sich ohnehin selbstständig machen will, sich die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung finanzieren lässt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 232, Rz 631), was vorliegend klarerweise der Fall war. Die selbstständige Erwerbstätigkeit entsprach einem vorgefassten Wunsch des Beschwerdeführers, welche nicht in Angriff genommen wurde, um die Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Der Versicherte hätte einzig nicht bereits Ende Oktober 2001, sondern erst mit Betriebsübernahme auf den 1. Mai 2002, die Arbeitnehmertätigkeit aufgeben wollen.
 
2.3 Nach der Verwaltungspraxis des Bundes (Kreisschreiben des seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM)], Rz K17, gültig ab 1. Januar 2000) können grundsätzlich bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes keine besonderen Taggelder gewährt werden. Selbst wenn mit dem Versicherten nicht von der Übernahme eines bestehenden Betriebes ausgegangen würde, da gemäss vorgelegtem Betriebskonzept umfangreiche Änderungen struktureller Art vorgenommen wurden sowie ein erweitertes Dienstleistungsangebot (mit Übernachtungsmöglichkeit) vorliegt, welche wohl eine Projektphase bedingen, ist dies unbehelflich. Denn im Hinblick auf die getroffenen Vorkehrungen geht entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar hervor, dass bei Einreichung des Gesuchs nicht mehr von einer eigentlichen Projektierungs- und Vorbereitungsphase gesprochen werden kann. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich, dass der Versicherte bereits vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit mit der Planung und Umsetzung der Betriebsübernahme soweit fortgeschritten war, dass er auch nicht mehr bereit gewesen wäre, dieses Projekt wieder zu Gunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben. Dies zumal bereits ein bewilligtes Baugesuch bei Antragstellung vorlag sowie Aufträge an Handwerker vergeben worden sind.
 
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass aufgrund der ohnehin geplanten Selbstständigkeit sowie der bereits begonnenen Umsetzung des Betriebskonzeptes kein Raum besteht, den Anspruch auf Ausrichtung von besonderen Taggeldern zu Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG zu bejahen, womit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 25. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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