BGer 4P.227/2002 | |||
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BGer 4P.227/2002 vom 03.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.227/2002 /rnd
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Urteil vom 3. März 2003
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiberin Boutellier
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, Hermann Suter-Strasse 8, Postfach 70,
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5080 Laufenburg,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller, Kirchbühlstrasse 4, 5630 Muri,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 27. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Vater von A.________ war seit 1953 Pächter des Hofes X.________, auf dem seit Generationen Milch produziert wird. Etwa 1957/59 pachtete er in eigenem Namen Land von Dritten dazu. Bei Einführung der definitiven Milchkontingentierung im Jahre 1979 erhielt er als Milchproduzent ein Kontingent von 71'029 kg zugeteilt. Im Jahr 1980 übernahmen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) die Pacht des Hofes X.________ und des zugepachteten Landes. Mit Kaufvertrag vom 7. Januar 1999 verkauften die Eigentümer den Hof X.________ an C.________ (Beschwerdegegner), der den Pachtvertrag mit den Beschwerdeführern bis zum 31. Oktober 1999 weiterführte. Bei Pachtende erwirkte der Beschwerdegegner bei der zuständigen Administrationsstelle die Übertragung des Milchkontingentes gemäss den Bestimmungen der Milchkontingentierungsverordnung. Er vermietete danach das gesamte Milchkontingent und übertrug es später auf einen Dritten.
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B.
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Am 29. September 2000 beantragten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 37'324.50 nebst Zins zu bezahlen. Sie machten geltend, der Beschwerdegegner sei im Umfang des Teils des Milchkontingentes, der auf die Zupachtfläche entfalle, ungerechtfertigt bereichert. Und selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner das gesamte Milchkontingent zu Recht übernommen habe, hätte er den Wert des durch Zupacht entstandenen Kontingentes in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 2 LPG zu ersetzen.
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Mit Urteil vom 31. Mai 2001 hiess das Bezirksgericht Bremgarten die Klage teilweise gut, und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 37'000.-- zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 27. August 2002 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, die Appellation des Beschwerdegegners gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. Mai 2001 vollständig auf und wies die Klage ab.
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C.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 27. August 2002 haben die Beschwerdeführer sowohl eidgenössische Berufung wie staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen sie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die behaupteten Rechtsverletzungen sonstwie beim Bundesgericht gerügt werden können (Art. 84 Abs. 2 OG). Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- handelt, sind Verletzungen des Bundesrechts mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 und 46 OG; BGE 120 II 384 E. 4a). Der Vorwurf willkürlicher Anwendung von Bundesrecht umfasst a fortiori denjenigen seiner Verletzung und ist damit vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (BGE 120 II 384 E. 4a; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N. 1.6.3 und N. 2.2 zu Art. 43 OG).
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1.2 Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht sei in Willkür verfallen, da es ihnen den Beweis dafür auferlegt habe, dass die zugepachtete Landfläche für die Kontingentserteilung massgeblich gewesen sei, sind sie nicht zu hören, denn die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast wird in Art. 8 ZGB, dessen Verletzung mit eidgenössischer Berufung zu rügen ist, geregelt. Auf die Rüge, das Gericht sei ohne Begründung von der Praxis abgewichen, dass die Milchkontingentsmenge in einem direkten Zusammenhang mit der Nutzfläche stehe und sich gleichmässig auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche verteile, ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, da damit die Anwendung der Erlasse über die Milchkontingentierung und somit ebenfalls Bundesrecht gerügt wird. Dies gilt sodann auch für die Rüge, im angefochtenen Entscheid sei zu Unrecht ein Zusammenhang zwischen der Grösse des Milchkontingentes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Land zugepachtet hatten, verneint worden. Soweit die Beschwerdeführer des Weiteren geltend machen, das Obergericht habe den Sachverhalt ausschliesslich unter öffentlichrechtlichen Aspekten behandelt, und den privatrechtlichen Aspekt überhaupt nicht beachtet, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden, denn auch diese Rüge ist im Berufungsverfahren geltend zu machen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f., mit Hinweis).
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Die Beschwerdeschrift hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführer einfach behaupten, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot; vielmehr haben sie aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das Bundesgericht prüft nur die in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Soweit in einer staatsrechtlichen Beschwerde Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; die Beschwerdeführer haben daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen), insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE 116 Ia 85 E. 2b; 101 Ia 298 E. 5 S. 306, je mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht sei in Willkür verfallen, denn es habe das von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Bezirksgericht eingereichte Formular "Milchkontingentierung" nicht beachtet. Aus diesem würde sich klar ergeben, dass ein Teil des Milchkontingentes auf dem Zupachtland gelegen habe. Zudem habe das Gericht ausser Acht gelassen, dass im Verkaufsprospekt die entfallende Kontingentsmenge mit rund 58'000 kg angegeben werde, und zwar im klaren Wissen darum, dass die gesamte Kontingentsmenge 71'383 kg betrug; dies sei sogar vom Beschwerdegegner noch bestätigt worden. Auch wenn das Obergericht die von den Beschwerdeführern angeführten Beweise nicht ausdrücklich in den Erwägungen erwähnt hat, ist dies alleine noch kein Hinweis darauf, dass diese bei der Würdigung völlig ausser Acht gelassen wurden. Damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen würde, müsste das Gericht seinen grossen Ermessensspielraum offensichtlich missbraucht haben, oder es müsste ein geradezu unhaltbares Beweisergebnis vorliegen. Das Obergericht hat zur Frage Stellung genommen, ob das Zupachtland für die erstmalige Festsetzung und die Erhaltung des Milchkontingentes entscheidend war und hat auch die entsprechenden Beweise ausdrücklich oder implizit gewürdigt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Würdigung der Beweise zu einem unhaltbaren Ergebnis führte, und somit willkürlich ist.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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