BGer 4P.239/2002 | |||
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BGer 4P.239/2002 vom 05.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.239/2002 /rnd
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Urteil vom 5. März 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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Stiftung X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,
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gegen
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Verband Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 19. September 2002.
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Sachverhalt und Erwägungen:
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1.
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1.1 Am 21. Juni 2001 klagte der Verband Y.________ (Beschwerdegegner) gegen die Stiftung X.________ (Beschwerdeführerin) vor Bezirksgericht Brugg auf Zahlung von Fr. 6'396.35 nebst 5 % Zins seit 9. Dezember 1999 und von Fr. 70.-- Betreibungskosten sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung. Der Beschwerdegegner forderte sein Honorar für die im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgte Schätzung des Verkehrswerts des Schlossguts Z.________. Eine Klageantwort wurde nicht eingereicht. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg schützte die Klage am 12. März 2002.
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1.2 Mit Urteil vom 19. September 2002 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beschwerdeführerin ab. Es wies die aus der fehlerhaften Bezeichnung der beklagten Partei abgeleitete Einrede mangelnder Passivlegitimation ab und berichtigte die Parteibezeichnung aufgrund der Akten. Ferner liess es gestützt auf § 321 Abs. 3 ZPO/AG die neuen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu, weil diese im erstinstanzlichen Verfahren säumig geblieben war. Im Übrigen wären die neuen Vorbringen nach Auffassung des Obergerichts ohnehin untauglich, um das erstinstanzliche Urteil zu Fall zu bringen.
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1.3 Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Das Obergericht stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Obergericht habe die prozessrechtlichen Zustellungsvorschriften willkürlich angewendet. Sie bringt vor, aus dem Handelsregisterauszug sei klar ersichtlich, dass die Stiftungsräte A.________ und B.________ Wohnsitz in den USA hätten, wohin ihnen die schweizerischen Gerichtsurkunden hätten zugestellt werden können. Das Obergericht habe missachtet, dass sich das erstinstanzliche Gericht für die Zustellung an den Stiftungsrat A.________ der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau bedient habe, ohne dass die Voraussetzung der erfolglosen Adressermittlung nach § 94 ZPO/AG gegeben gewesen sei. Die Zustellung hätte gemäss dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131) erfolgen sollen.
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2.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung der prozessrechtlichen Zustellungsvorschriften vor Obergericht vorgetragen hat, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, diese Rüge vor Obergegericht geltend gemacht zu haben. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht grundsätzlich weder tatsächliche noch rechtliche Noven berücksichtigen (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 II 6 E. 4a S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin die Frage der gehörigen Zustellung durch das erstinstanzliche Gericht aufwirft, bleiben ihre Vorbringen daher unbeachtlich.
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3.
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Mit den weiteren Willkürrügen kritisiert die Beschwerdeführerin die Eventualbegründung des Obergerichts. Darauf ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Ausschluss mit Noven im Appellationsverfahren nicht als verfassungswidrig auszugeben vermochte und das Urteil des Obergerichts daher ohnehin Bestand hat (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45; 115 II 300 E. 2 S. 302).
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4.
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Aus den dargelegten Gründen kann insgesamt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegner hat sich für seine Vernehmlassung nicht anwaltlich vertreten lassen. Er kann daher keine Parteientschädigung beanspruchen, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er wegen des Beschwerdeverfahrens zu ausserordentlich hohem Zeitaufwand gezwungen gewesen wäre (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 356f.).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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