BGer I 256/2002 | |||
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BGer I 256/2002 vom 05.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 256/02
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Urteil vom 5. März 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
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gegen
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N.________, 1975, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 19. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1975 geborene N.________ leidet seit ihrer Geburt an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits, welche sich als weitgehende Taubheit auswirkt. Nachdem sie von 1980 bis 1988 die Taubstummen- und Sprachheilschule S.________ sowie bis Mitte 1992 als Bezirksschülerin die Schweizerische Schwerhörigen Schule "L.________" besucht hatte, absolvierte sie eine vierjährige Lehre als Tiefbauzeichnerin, Fachrichtung Strassenbau, bei der Stadtverwaltung X.________, die sie im August 1996 erfolgreich abschloss. Die Invalidenversicherung kam für die invaliditätsbedingten Mehrkosten auf und gab die erforderlichen Hilfsmittel ab. Anschliessend hielt N.________ sich während eines halben Jahres in Europa und den USA auf. Nach einer befristeten Aushilfstätigkeit als Tiefbauzeichnerin von Februar bis Juni 1997 bei der Stadtverwaltung X.________, Abteilung Strassenbau, war die Versicherte arbeitslos. Am 10. August 1998 trat sie - sie hatte bereits während ihrer Ausbildung zur Tiefbauzeichnerin die gestalterische Berufsmittelschule besucht - einen einjährigen Vorkurs A in der Schule für Gestaltung in B.________ an.
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Mit Eingabe vom 19. Oktober 1998 liess N.________ um finanzielle Unterstützung dieser Ausbildung durch die Invalidenversicherung ersuchen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Begehren mit Verfügung vom 3. Februar 1999, bestätigt durch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 1999, im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vermittlungsfähigkeit der Gesuchstellerin als Tiefbauzeichnerin müsse bejaht - und damit ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint - werden, da die andauernde Arbeitslosigkeit auf die konkrete Arbeitsmarktsituation und nicht auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 17. Juli 2000). Diese zog in der Folge insbesondere Bewerbungsunterlagen der Versicherten für die Jahre 1997/98 sowie Stellungnahmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Brugg vom 20. Dezember 2000 und des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamtes (KIGA) des Kantons Aargau vom 23. März 2001 bei. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2001 einen Anspruch von N.________, welche zwischenzeitlich im August 1999 eine dreijährige Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ aufgenommen hatte, auf Übernahme der Kosten für den gleichenorts im August 1998 begonnen einjährigen Vorkurs A - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - erneut ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ u.a. eine Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2001 hatte auflegen lassen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Aufhebung der Verfügung teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 19. Februar 2002).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 28. September 2001 wiederherzustellen.
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Während N.________auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc und 205 f. Erw. 4e/cc in fine; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), worunter der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVV), auf - dieser gleichgestellt - berufliche Neuausbildung invalider Versicherter (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) und berufliche Weiterbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) sowie auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 IVV) fällt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Abgrenzungskriterien der einzelnen Leistungsansprüche voneinander (BGE 121 V 186, 118 V 13 f. Erw. 1c/aa und bb, 110 V 266 f. Erw. 1a; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 125 f.; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 51 ff., S. 60 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ (einjähriger Vorkurs ab August 1998 [bildnerisch-gestalterische Richtung] sowie dreijährige Ausbildung als Bildhauerin ab August 1999) Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von ergänzenden beruflichen Massnahmen zustehen.
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3.
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3.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
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Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16 Erw. 1b, 101 V 53 Erw. 3d, je mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45 f. mit Hinweisen).
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3.2
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3.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen bei der - im August 1998 im Rahmen eines bildnerisch-gestalterischen Vorkurses begonnenen, ein Jahr später in Angriff genommenen dreijährigen - Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Merkosten selber aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 2. Dezember 1996, I 251/96, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).
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3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin schon seit geraumer Zeit den Wunsch nach einer Berufsbildung im gestalterischen Bereich verspürte. So besuchte sie bereits während ihrer Tiefbauzeichnerlehre die gestalterische Abteilung der Berufsmittelschule. Einem Schreiben der Beratungsstelle für Gehörlose und Sprachbehinderte vom 3. September 1996 ist sodann weiter zu entnehmen, die Versicherte sei "mit dem Erreichten (dem Abschluss der Lehre als Tiefbauzeichnerin im August 1996) noch nicht zufrieden". Die IVStelle weist ferner zu Recht darauf hin, dass für die Versicherte bereits im März 1998 mit der Zulassung zur Schule für Gestaltung in B.________ nach bestandener Aufnahmeprüfung, für welche sie sich bis spätestens zum 15. Dezember 1997 hatte anmelden müssen, feststand, dass sie ab August 1998 bis Ende Juni 1999 den gestalterischen Vorkurs A besuchen - und damit einen anderen als den erlernten Berufsweg einschlagen - würde. Ferner äusserte sich die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 23. Januar 1999 dahingehend, sie habe sich lediglich auf Anraten ihres ehemaligen IV-Berufberaters, welcher die Schule für Gestaltung als zu hohes Ziel erachtet habe, zur Tiefbauzeichnerlehre - als "Notlösung" - entschieden, obgleich sie schon immer einen gestalterischen Beruf habe erlernen wollen.
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Auf Grund dieser Aktenlage kann bei der Beschwerdegegnerin trotz einer Vielzahl von Bewerbungen - zumindest ab März 1998 - nicht mehr von einer Ernsthaftigkeit im Hinblick auf eine dauernde Verwertung der Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf gesprochen werden, sondern ist von einer, primär auf subjektiven Neigungen beruhenden Verwirklichung eines gestalterischen Berufswunsches auszugehen. Derartige Präferenzen sind bei der Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme gegeben ist, zwar mitzuberücksichtigen, rechtsprechungsgemäss aber nicht allein massgebend (vgl. Erw. 3.2.1 hievor). Was die der Beschwerdegegnerin - ausschlaggebenden - offen stehenden beruflichen Möglichkeiten anbelangt, ist die gewählte Ausbildung zur Bildhauerin so spezifischer Art, dass sie der Versicherten auch innerhalb des künstlerisch-gestalterischen Gewerbes nur eine ganz bestimmte Erwerbstätigkeit innerhalb eines sehr engen Betätigungsfeldes ermöglicht. Es handelt sich somit bei der angestrebten - und mittlerweile wohl abgeschlossenen - Ausbildung zur Bildhauerin nicht um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor beschriebenen Sinne (anders hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle eines Absolventen der Schule F + F, Schule für experimentelle Gestaltung, entschieden, welchem nach Ausbildungsabschluss verschiedenste Beschäftigungen im filmisch-photographischen oder graphischen Bereich, als Werklehrer, als Kunsthandwerker, usw. offen standen [nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 25. Februar 1988, I 173/87]).
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3.2.3 Entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts bedarf es nach dem Gesagten keiner zusätzlichen beruflichen Abklärungen über den betreffenden Arbeitsmarkt als Bildhauerin. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag insbesondere der Umstand, dass sich die Schwerhörigkeit der Versicherten in einer Bildhauertätigkeit allenfalls weniger behindernd auswirken würde als bei einer Beschäftigung im tiefbauzeichnerischen Sektor, kann sich doch nur aus einer vergleichenden (Gesamt-)Betrachtung des Eingliederungszieles, des Eingliederungsbedarfes und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtswinkel des Gesetzeszweckes erweisen, welche Massnahmen letztlich erforderlich sind (Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45).
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4.
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Da die Ausbildung zur Bildhauerin somit nicht geeignet ist, eine massgebliche Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls bezüglich dieses Lehrganges nicht erfüllt. Wie es sich vorliegend in grundsätzlicher Hinsicht mit der für berufliche Eingliederungsmassnahmen anspruchsbegründenden - von der Vorinstanz gestützt auf die ergänzend beigezogenen beruflich-erwerblichen Unterlagen (Bewerbungsdossier der Beschwerdegegnerin, Stellungnahmen des RAV Brugg vom 20. Dezember 2000 des KIGA vom 23. März 2001 sowie des AWA vom 27. Oktober 2001) bejahten, von der Beschwerdeführerin demgegenüber verneinten - Invalidität verhält, kann angesichts dieses Ergebnisses ebenso offen bleiben, wie die Frage, auf Grund welcher Anspruchsgrundlagen (vgl. Erw. 1.1 hievor) Leistungen auszurichten wären.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2002 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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