BGer I 577/2002 | |||
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BGer I 577/2002 vom 11.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 577/02
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Urteil vom 11. März 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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D.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
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(Entscheid vom 4. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Bern D.________ (geb. 1940) ab 1. August 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und ab 1. eptember 1998 eine halbe Härtefallrente zu.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. Januar 2001 ab.
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Auf ein Revisionsbegehren von D.________ trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2001 nicht ein.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen ab.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2001 eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Revision (BGE 117 V 199 Erw. 3b; 112 V 372 Erw. 2b), zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 109 V 265 Erw. 4a) und zum Vorgehen der Verwaltung bei Revisionsgesuchen oder Neuanmeldungen (BGE 109 V 264 Erw. 3, 114 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Zutreffend ist auch, dass die IV-Stelle, obwohl sie das Verfahren mit einer Nichteintretensverfügung erledigte, das Revisionsgesuch in Wirklichkeit materiell geprüft und abgewiesen hat. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
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2.1 Der Versicherte stützt sein Begehren auf einen Bericht des Spitals X._______ vom 14. August 2000, gemäss welchem auf Grund des psychosomatischen Leidens eine zeitlich und leistungsmässig deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei Stabilisierung der Schmerzproblematik dürfte eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnden Positionen für täglich ca. 2 bis 4 Stunden zumutbar sein. Das Schmerzbild scheine sich zusätzlich chronifiziert zu haben; die Affekte seien "gänzlich abgespalten sprich somatisiert." Eine konsequente antidepressive Therapie würde sich auf die Schmerzen voraussichtlich günstig auswirken. Falls die Therapie anspreche, könne sich die Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten verbessern.
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2.2 Demgegenüber hatte die Zusprechung der Viertelsrente auf einem Gutachten der MEDAS vom 21. Juni 1999 beruht, wonach eine chronifizierte vertebralbetonte generalisierte Schmerzkrankheit vorlag. Die subjektiven Beschwerden seien nur teilweise objektivierbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar, eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit hingegen uneingeschränkt möglich. Vom rein psychiatrischen Standpunkt her wäre selbst der Maurerberuf weiterhin voll zuzumuten. Eine Umschulung auf leichtere Arbeit sei angesichts des Alters nicht mehr sinnvoll.
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2.3 Aus der Gegenüberstellung dieser medizinischen Akten ergibt sich, dass eine Chronifizierung des Schmerzsyndroms bereits bei der Untersuchung in der MEDAS 1999 vorlag. Wie die Vorinstanz richtig erwog, hatte noch früher schon Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 5. August 1997 von einem chronischen Schmerzsyndrom gesprochen. Die gestützt auf den Bericht des Spitals X.________ vom 14. August 2000 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen Chronifizierung ist daher ungeachtet der nicht näher begründeten geringer eingeschätzten Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. Dies umso weniger, als das Spitals X.________ die Leiden des Beschwerdeführers mittels konsequenter antidepressiver Therapie für besserungsfähig hält. Vom Beschwerdeführer darf im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht erwartet werden, dass er entsprechende Schritte in die Wege leitet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht von einem anderen Gesundheitsschaden mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern es handelt sich beim Bericht des Spitals X.________ nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, um eine unterschiedliche Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhalts. Demnach bleibt es bei der bislang ausgerichteten halben Härtefallrente, ohne dass zusätzliche Abklärungen anzuordnen wären.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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