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Informationen zum Dokument  BGer I 63/2002  Materielle Begründung
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BGer I 63/2002 vom 24.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 63/02
 
Urteil vom 24. März 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
Verein S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard, Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern,
 
gegen
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2000 setzte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den dem Verein S.________ (nachstehend: Verein), für das Rechnungsjahr 1998 auszurichtenden Betriebsbeitrag auf Fr. 106'054.- fest. Der Verfügung lagen ein Berechnungsblatt und eine vom Ärztlichen Dienst des BSV erstellte Tabelle bei, auf welcher die Ergebnisse der Überprüfung der für die einzelnen Heimbewohner eingereichten Arztzeugnisse aufgeführt wurden. Entsprechend der eröffneten Rechtsmittelbelehrung erhob der Verein Einsprache und beantragte eine "Neubeurteilung der abgewiesenen Arztzeugnisse" (Eingabe vom 4. August 2000). Mit Schreiben vom "November 2000" teilte das BSV allen "Suchtinstitutionen, die IV-Beiträge geltend machen" mit, dass sie spätestens ab 1. Februar 2001 verpflichtet seien, "alle behinderten Personen zu einer Anmeldung bei einer IV-Stelle anzuhalten". Für die Bemessung der Betriebsbeiträge für die Jahre 1998 - 2001 wurde den Institutionen ein "Übergangsmodell" vorgeschlagen, wonach die Betriebsbeiträge nach Massgabe der "letzten Verfügung für das Betriebsjahr 1997" und der "ersten Verfügung für das Betriebsjahr 1998" bemessen werden sollten. Der Verein lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 16. Februar 2001 ab.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 16. April 2001 (Postaufgabe) erhob der Verein Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 mit dem Antrag, der Betriebsbeitrag für das Rechnungsjahr 1998 sei auf Fr. 355'048.- festzusetzen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein sein im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das BSV zurückzuweisen.
 
Das BSV schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EDI hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier : 29. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.2 Streitig ist die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG an die durch die dauernde oder vorübergehende Unterbringung von Invaliden entstehenden Betriebskosten und das bei der Bemessung solcher Beiträge einzuschlagende Verfahren (Art. 107 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 89bis IVV kann gegen Verfügungen des BSV über Beiträge nach den Art. 73 und 74 IVG beim EDI Beschwerde geführt werden. Sowohl im Verwaltungsverfahren des BSV als auch im Beschwerdeverfahren vor dem EDI sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren anwendbar (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a VwVG). Gemäss Art. 50 VwVG sind Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
 
3.
 
Das BSV hat die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:
 
"Wir geben Ihnen Gelegenheit, sich im Falle von Einwänden gegen diese Verfügung innert 90 Tagen seit deren Zustellung bei der Abteilungsleitung Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung schriftlich zu äussern. Gegebenenfalls erlässt das BSV eine neue Verfügung, gegen die innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement des Innern Verwaltungsbeschwerde erhoben werden kann."
 
Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf mit Eingabe vom 4. August 2000 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 erhoben, worauf ihm das BSV mit Schreiben vom "November 2000" ein so genanntes "Übergangsmodell" für die Bemessung der Beiträge für die Jahre 1998 bis 2001 zur Annahme unterbreitete. Der Beschwerdeführer lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 16. Februar 2001 ab, ersuchte (sinngemäss) um Behandlung seiner Einsprache vom 4. August 2000 und reichte am 16. April 2001, somit mehr als neun Monate nach Eröffnung der Verfügung vom 29. Juni 2000, Beschwerde beim EDI ein. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz deren Rechtzeitigkeit zu Recht bejaht hat oder nicht.
 
3.1
 
3.1.1 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 167, 98 V 278 Erw. 1).
 
3.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BSV die Verfügung vom 29. Juni 2000 mit einer nicht gesetzeskonformen Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach jene im Falle einer Einsprache gegebenenfalls durch eine "neue Verfügung", d.h. durch eine Wiedererwägungsverfügung, ersetzt werde und erst diese mittels Beschwerde an das EDI anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer hat die dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechende Einsprache erhoben und, weil darüber bis Mitte April 2001 trotz Ablehnung des im November 2000 offerierten "Übergangsmodell" nicht entschieden worden war, am 16. April 2001 Beschwerde an das EDI eingereicht. Er hat damit einerseits von dem ihm mit der Verfügung vom 29. Juni 2000 eröffneten Rechtsbehelf der Einsprache Gebrauch gemacht und andererseits mit der vor deren materiellen Beurteilung eingereichten Verwaltungsbeschwerde eine weitere Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verhindert. Die (verspätete) Verwaltungsbeschwerde diente somit gerade dazu, die für den Beschwerdeführer mit der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 29. Juni 2000 verbundenen Nachteile (Verfahrensverzögerung) abzuwenden. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er entsprechend der in der Verfügung vom 29. Juni 2000 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung vorerst Einsprache erhoben hat, zum Nachteil gereichen und auf die erst am 16. April 2001 erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten würde.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruches in zweifacher Hinsicht; einerseits dadurch, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 keine Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich dazu zu äussern, und andererseits macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
 
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
 
4.2
 
4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Mit dem in dieser Vorschrift statuierten vorgängigen Anhörungsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll sichergestellt werden, dass der Betroffene in einem Verwaltungs-oder Gerichtsverfahren nicht nur als Objekt, sondern als Subjekt ernst genommen wird. Ausserdem soll damit die Wahrheits‑ und richtige Entscheidfindung verbessert und die Akzeptanz der Entscheidung erhöht werden (Georg Müller, Kommentar zu Art. 4 BV, N 98; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 510 f.).
 
In Art. 30 Abs. 2 lit. a-e VwVG werden die Ausnahmen vom Grundsatz der vorgängigen Anhörung aufgezählt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfügungen, deren Erlass dringlich ist (lit. c) oder deren Zweck durch vorgängige Anhörung vereitelt würde (lit. d) oder denen gegenüber das rechtliche Gehör in einem Einspracheverfahren gewährt wird (lit. b) sowie nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen (lit. a). Nach Art. 30a Abs. 1 und 2 VwVG kann die Anhörung in einem besonderen Einwendungsverfahren auf dem Wege der amtlichen Publikation erfolgen, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt werden oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Die Regelung des Gehörsanspruches im VwVG beruht somit auf dem Grundsatz der vorgängigen, dem Erlass der Verfügung vorausgehenden Anhörung des Betroffenen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die in Art. 30 Abs. 2 und 30a VwVG vorgesehenen Schranken dieses Grundsatzes sind eng gezogen und treffen bei Verfügungen auf Zusprechung von Beiträgen gemäss Art. 73 und 74 IVG kaum je zu. Namentlich sieht das VwVG für solche Beitragsverfügungen kein Einspracheverfahren mit nachträglicher Gehörsgewährung (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG) vor.
 
4.2.2 Im vorliegenden Fall hat das BSV den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 nicht angehört, sondern die Gehörsgewährung in ein Einspracheverfahren verschoben. In diesem nicht gesetzeskonformen Einspracheverfahren hat es den Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten Einwendungen effektiv gar nicht angehört, sondern ihm im November 2000 ein so genanntes "Übergangsmodell" zur Annahme unterbreitet. Dessen Akzept hätte unter anderm gerade das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Beitragsberechnung für das Rechnungsjahr 1998 und die drei Folgejahre impliziert, somit einen Verzicht auf die Beurteilung der gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 geltend gemachten Einwendungen und auf den dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfügung vom 29. Juni 2000 zustehenden Rechtsschutz. Das von der Verwaltung eröffnete Einspracheverfahren und die im vorliegenden Fall praktizierte Durchführung dieses Verfahrens stellt daher nicht bloss eine Gehörsverletzung, sondern im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung dar. Denn das vom BSV zwecks Erledigung der erhobenen Einsprache angebotene "Übergangsmodell" lief darauf hinaus, dass es sich weigerte, über den streitigen Beitragsanspruch für das Jahr 1998 überhaupt eine Entscheidung zu treffen.
 
4.2.3 Zwar hat der Beschwerdeführer das ihm vom BSV angebotene "Übergangsmodell" nicht akzeptiert, sondern mit Schreiben vom 16. Februar 2001 sinngemäss auf der materiellen Beurteilung seiner Einsprache beharrt. Bis zur Einreichung der Verwaltungsbeschwerde am 16. April 2001 an die Vorinstanz hat aber das BSV zu den gegen die Beitragsverfügung vom 29. Juni 2000 erhobenen Einwendungen nie materiell Stellung genommen. Vor Durchführung des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens war daher der Beschwerdeführer noch gar nie in dem Sinne verfahrenswirksam angehört worden, dass von der verfügenden Verwaltungsbehörde zu seinen Einwendungen Stellung genommen worden wäre. Das ist vielmehr erst mit der vom BSV im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Vernehmlassung geschehen. Das vom BSV durchgeführte Einspracheverfahren hat daher nicht zu einer Heilung der dem Verwaltungsverfahren inhärenten Gehörsverletzung durch Nichtanhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 geführt.
 
4.3
 
4.3.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 123 I 34 Erw. 2c, 112 Ia 3 Erw. 3c und 109 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Daraus folgt die in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Verfügungen. Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt aber im Einzelnen nicht, welchen Anforderungen bezüglich Inhalt und Umfang die Begründung von Verfügungen genügen muss.
 
Als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Begründung darf aber nicht bloss in generellen Behauptungen zur massgebenden Rechts‑ und Sachlage bestehen. Sie muss auch nicht in der Verfügung selbst enthalten sein. Vielmehr darf auf eine separate schriftliche Mitteilung verwiesen werden (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb, 113 II 205 Erw. 2 mit Hinweisen).
 
4.3.2 Aus dem der Verfügung vom 29. Juni 2000 beigelegten Berechnungsblatt geht hervor, dass das BSV die beitragsberechtigten Betriebskosten des Jahres 1998 (Fr. 730'425.-) nach Massgabe des Verhältnisses der Aufenthaltstage von invaliden ("effektive berücksichtigte Behindertentage"; 1266) und nicht invaliden ("effektive nicht berücksichtige Tage"; 2972) Heimbewohnern gekürzt hat. Insofern enthält das der Verfügung beigelegte Berechnungsblatt eine nachvollziehbare rechnerische Begründung der Beitragsbemessung. Ausschlaggebendes Element dieser Beitragsberechnung ist aber, dass von insgesamt 4'238 Aufenthaltstagen mehr als zwei Drittel, nämlich 2'972 Aufenthaltstage als solche von nichtinvaliden Heimbewohnern eingestuft wurden und zu einer entsprechenden Beitragskürzung führten. Für dieses entscheidwesentliche Berechnungselement enthält weder das Berechnungsblatt noch das zweite der Verfügung vom 29. Juni 2000 beigelegte Formular "Arztzeugnisse für Drogeninstitutionen" transparente, nachvollziehbare Angaben. Es geht daraus nicht hervor, weshalb bei mehr als zwei Dritteln der Heimbewohner das Vorliegen einer beitragsrelevanten Invalidität verneint worden ist. Auf dem Formular "Arztzeugnisse für Drogeninstitutionen" ist lediglich mit "Ja", "Nein" oder "Ungenügend" vermerkt, ob die in den einverlangten Arztzeugnissen enthaltenen Diagnosen "A" und "B" anerkannt worden sind oder nicht. Die Gründe der Nichtanerkennung sind am Schluss des Formulars lediglich mit stichwortartigen, durchwegs mit Fragezeichen versehenen Bemerkungen wie "Symptome der Hepatitis?", "Wie zeigt sich die Borderline‑Störung, Symptome der Hepatitis?" etc. angedeutet. Anhand dieser Bemerkungen können aber die medizinischen Gründe, die bei den einzelnen Heimbewohnern zur Einstufung als Nichtinvalide geführt haben, weder nachvollzogen noch kann deren Schlüssigkeit überprüft werden. Dies auch deshalb nicht, weil die Beurteilungsgrundlage, nämlich die für alle Heimbewohner einverlangten Arztzeugnisse, nicht bei den Akten liegen. Die darin enthaltenen nicht als invalidisierend anerkannten Diagnosen sind daher gar nicht aktenkundig.
 
4.3.3 Weder die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 selbst noch die beiden ihr beigefügten Beilagen enthalten somit eine den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Nichtanerkennung von invalidisierenden Gesundheitsschäden bei mehr als zwei Dritteln der Heimbewohner im Jahre 1998 geführt haben. Vielmehr haben die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das BSV in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung wörtlich übereinstimmend festgehalten, die Arztzeugnisse stellten nur "einen Anhaltspunkt für die Zusprechung eines Betriebsbeitrages dar". Der beitragsberechtigten Institution stehe es frei, die Nichtanerkennung einer beitragsbegründenden Invalidität durch Anmeldung der versicherten Personen bei der zuständigen IV-Stelle "überprüfen zu lassen". Diese Argumentation läuft auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus. Denn die Verwaltung hat für das Rechnungsjahr 1998 gerade nicht einen Nachweis der beitragsbegründenden Invalidität in dem von den IV-Stellen für die Zusprechung individueller Leistungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), sondern mittels Arztzeugnissen verlangt. Hiefür wurden den beitragsberechtigten Institutionen mit Rundschreiben des BSV Nr. 4/97 vom Juni 1997 ein (überarbeitetes) Musterformular sowie Erläuterungen für die beim Ausfüllen der Zeugnisse zu beachtenden Kriterien abgegeben. Sodann ist für die Ausscheidung der zur Deckung der Mehrkosten von invaliden Heimbewohnern gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG bestimmten Betriebsbeiträge gerade nicht die IV-Stelle, sondern das BSV zuständig. Das gilt auch für die Abklärung, ob bei den einzelnen Heimbewohnern eine beitragsrelevante Invalidität vorliegt oder nicht. Indem die Vorinstanz und das BSV den Beschwerdeführer für die Überprüfung der anhand der verlangten Arztzeugnisse erfolgten Invaliditätsaberkennungen nachträglich trotzdem auf das Anmelde‑ und Abklärungsverfahren vor den IV‑Stellen verwiesen haben, haben sie ihm im Ergebnis das Recht formell verweigert.
 
5.
 
Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer gerügten beiden Gehörsverletzungen sowohl hinsichtlich seiner Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 als auch deren Begründung stichhaltig. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht beinhaltet die von der Vorinstanz und vom BSV hiezu vorgetragene Rechtfertigung mittelbar eine formelle Rechtsverweigerung.
 
5.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
5.2 Es kann offen bleiben, ob vorliegend in der Nichtanhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 eine schwere, die Heilung dieses Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung liegt oder nicht. Denn eine solche Heilungsmöglichkeit besteht jedenfalls bei einer formellen Rechtsverweigerung, auf welche die hier Verwaltung und Vorinstanz anzulastende Verletzung der Begründungspflicht hinausläuft, nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Rechtsverweigerung nur festhalten und die säumige Vorinstanz anweisen, die materielle Entscheidung zu treffen oder sonst wie im erforderlichen Sinn tätig zu werden, nicht aber selbst materiell entscheiden (BGE 125 V 121 Erw. 2b mit Hinweisen; Georg Müller, a.a.0., N 91 zu Art. 4; Grisel, Traité du droit administratif, Bd. I, Neuchâtel 1984, S. 369). Abgesehen davon wäre es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im vorliegenden Fall auch gar nicht möglich, im Rahmen einer Heilung der hier zur Diskussion stehenden Gehörsverletzungen über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer beitragsrelevanten Invalidität bei den einzelnen Heimbewohnern materiell zu entscheiden. Wie dargelegt (Erw. 4.3.2), sind nämlich weder die vom Beschwerdeführer einverlangten Arztzeugnisse noch die von der Verwaltung bei deren Überprüfung angewendeten medizinischen Kriterien aktenkundig.
 
6.
 
6.1 Der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 29. Juni 2000 sind aus diesen Gründen aufzuheben und die Streitsache ist an das BSV zurückzuweisen, damit es unter Wahrung der dargelegten Gehörsrechte des Beschwerdeführers neu verfüge.
 
6.2 Da es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in Wahrnehmung seiner eigenen Vermögensinteressen handelt, dürfen indessen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffen Streitigkeiten um Baukosten‑ oder Betriebsbeiträge der AHV/IV das Vermögensinteresse des Bundes im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG nicht (in BGE 117 V 136 nicht publizierte Erw. 7). Dem unterliegenden BSV dürfen daher keine Gerichtskosten auferlegt werden. Hingegen hat dieses entsprechend dem Prozessausgang dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 und der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 14. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über den dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr 1998 auszurichtenden Betriebsbeitrag neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben .
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Eidgenössische Departement des Innern wird über eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit, Facheinheit Sucht und Aids, zugestellt.
 
Luzern, 24. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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