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Informationen zum Dokument  BGer 4P.19/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.19/2003 vom 25.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.19/2003 /rnd
 
Urteil vom 25. März 2003
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Walter,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Haymann, Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich,
 
gegen
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Th. Waeber und Dr. A. E. Kupper, Stampfenbachstrasse 48, 8035 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die X.________(Beschwerdeführerin) wirft ihren früheren Angestellten A.________ und B.________(Beschwerdegegner) vor, im Zusammenhang mit Grossaufträgen Schmiergelder entgegengenommen zu haben. Diese Schmiergelder seien ihr durch die jeweiligen Offerenten in Rechnung gestellt und über eine mexikanische Gesellschaft auf Konten der beiden Angestellten überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung dieser Beträge.
 
B.
 
Im Jahre 1988 liess die Beschwerdeführerin Vermögenswerte der beiden Beschwerdegegner in der Schweiz verarrestieren. Am 19. September 1988 und 28. November 1990 erhob sie zwei getrennte Klagen beim Bezirksgericht Zürich, mit denen sie die Beschwerdegegner auf je rund 6,5 Mio US$ belangte. Beide Klagen bezeichnete sie als Teilklagen und behielt sich ein Nachklagerecht ausdrücklich vor.
 
Das Bezirksgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Klagen am 30. November 2000 ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, am 13. Mai 2002 auf Berufung der Beschwerdeführerin hin.
 
Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete eidgenössische Berufung trat das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, mit Urteil vom 9. September 2002 nicht ein, weil es das auf die Streitsache anwendbare mexikanische Recht nicht überprüfen konnte (Art. 43a Abs. 2 OG). Eine von der Beschwerdeführerin gegen das obergerichtliche Urteil parallel zur eidgenössischen Berufung eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beantragt dessen Aufhebung, soweit sie durch ihn beschwert ist.
 
Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kassationsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist ausschliesslich der Beschluss des Kassationsgerichts (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit dessen Kognition seinerseits auf Willkür beschränkt war (§ 281 Ziff. 2 und 3 ZPO ZH), prüft das Bundesgericht frei, ob das Kassationsgericht auf eine gegen das Urteil des Obergerichts vorgebrachte Rüge hin Willkür zu Unrecht verneint und eine Verfassungsverletzung nicht behoben hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; 116 III 70 E. 2b; 112 Ia 350 E. 1; 111 Ia 353).
 
1.2 Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde untersteht dem Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht wendet in diesem Verfahren das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Daher ist in der Beschwerde darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Übt der Beschwerdeführer unrichtigerweise davon ausgehend, das Bundesgericht sei zur freien Prüfung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen befugt, bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ist darauf nicht einzutreten (BGE 127 I 38 E. 3c und 4).
 
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, ist zu beachten, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offesichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a). Der Beschwerdeführer hat klar und einlässlich zu begründen, inwiefern im angefochtenen Entscheid diese Voraussetzungen einer Verfassungswidrigkeit erfüllt sind, weil das Kassationsgericht Willkür seitens des Obergerichts zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
 
1.3 Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, sondern sich in allgemeinen Ausführungen zum Streitgegenstand und zum kantonalen Verfahren erschöpft, hat sie unbeachtet zu bleiben. Wegen des im Verfahren der Willkürbeschwerde geltenden grundsätzlichen Verbots neuer tatsächlicher und rechtlicher Vorbringen ist die Beschwerdeführerin sodann mit materiellen Vorbringen nicht zu hören, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass deren Nichtberücksichtigung gleichzeitig als Verfassungsverletzung ausgegeben und begründet wird (BGE 119 II 6 E. 4a; 118 Ia 20 E. 5a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144).
 
2.
 
2.1 Das Obergericht wies die Klage mit der Begründung ab, sie genüge den prozessualen Anforderungen an eine Teilklage nicht. Die Beschwerdeführerin behaupte einen Schaden von rund 34,3 Mio US$, klage aber bloss einen Teilbetrag von rund 13 Mio US$ ein, ohne jedoch anzugeben, auf welche Positionen des behaupteten Schadens sich die eingeklagte Teilforderung beziehe und in welcher Höhe sie auf die einzelnen Schadensposten zu verteilen sei. Das Fundament der Teilklage lasse daher deren Beurteilung im Rahmen des behaupteten Gesamtanspruchs nicht zu, was zu ihrer Abweisung führe.
 
2.2 Vor Kassationsgericht wandte die Beschwerdeführerin gegen diese Auffassung ein, sie habe in der Berufungsschrift vor Obergericht auf ihren Nachklagevorbehalt verzichtet und damit die Teilklage in eine Vollklage gewandelt, d.h. auf die Schadenersatzforderung in dem das Klagebegehren übersteigenden Betrag verzichtet. Das Obergericht habe diese Abstandserklärung nicht richtig wahrgenommen und sei zu Unrecht weiterhin von einer angeblich ungenügend substanziierten Teilklage ausgegangen, mit der Folge, dass es auf die Abnahme von sämtlichen angebotenen Beweisen verzichtet und die Klage abgewiesen habe. Damit habe es die prozessuale Dispositionsmaxime und gleichzeitig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
 
2.3 Das Kassationsgericht stellte zu diesen Vorbringen folgende Erwägungen an:
 
In der Berufungsschrift sei ausgeführt worden, es werde kein Vorbehalt der Nachklage mehr gemacht. Dies sei aber nicht mit einem teilweisen Verzicht auf die eingeklagten Forderungen begründet worden, sondern damit, dass der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Verfahrens allenfalls noch nicht alle Ansprüche gegen die Beschwerdegegner bekannt waren, mögliche weitere Ansprüche aber inzwischen zufolge Zeitablaufs entfallen seien und damit der Nachklagevorbehalt seine Berechtigung verloren habe. Der Nachklagevorbehalt habe sich allein auf die möglichen, bei Klageeinleitung noch nicht bekannten Ansprüche bezogen. Hinsichtlich des behaupteten Schadens von rund 34,3 Mio US$ sei aber nach Auffassung des Obergerichts weiterhin bloss eine Teilklage angebracht geblieben. Damit habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht auseinander gesetzt. Insoweit sei auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten.
 
Habe das Obergericht den Nachklagevorbehalt und den Verzicht darauf bloss auf mögliche künftige, nicht aber auf bereits eingeklagte Ansprüche beziehen dürfen, habe es rechtsfehlerfrei auf mangelnde Substanziierung der Teilklage schliessen können. Die Rüge, der Beschwerdeführerin sei das Recht zum Beweis und das rechtliche Gehör verweigert worden, sei zudem nicht hinreichend begründet, so dass darauf nicht einzutreten sei.
 
Da der Nachklagevorbehalt und der dazu erklärte Rückzug keine Unklarheiten enthalten hätten, habe das Obergericht sodann auch seine Fragepflicht nach § 55 ZPO ZH nicht verletzt. Diese Pflicht setze voraus, dass das Vorbringen einer Partei beim Gericht Zweifel über den Inhalt der Erklärung wecke. Da solche Zweifel zu Recht nicht aufgekommen seien, sei ebenfalls die Fragepflicht nicht aktuell geworden.
 
3.
 
Das Obergericht vertritt in seinem Entscheid vom 13. März 2002 die Auffassung, der Kläger, der nur einen Teil des Gesamtbetrags mehrerer selbständiger Ansprüche einklage, habe seine Teilklage so zu individualisieren, dass aus der Klagebegründung hervorgeht, welche Teilbeträge er von den einzelnen Ansprüchen und in welcher Reihenfolge geltend macht. Dies ist richtig besehen vor Kassationsgericht nicht als prozessrechtswidrig oder als willkürlich ausgegeben worden und daher zufolge des Novenverbots im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde einlässlich dargelegt, eine Aufteilung des eingeklagten Betrages auf den gesamthaft geltend gemachten Schaden sei nicht notwendig. Indessen ergibt sich aus den angegebenen Aktenstellen, dass sie diese Auffassung ausschliesslich damit begründete, nach dem Verzicht auf den Nachklagevorbehalt habe keine Teilklage mehr vorgelegen, vielmehr eine Vollklage, in der auf Ersatz eines Teils des erwachsenen Schadens verzichtet worden sei. Dass die Beschwerdeführerin aber vor Kassationsgericht ebenfalls die obergerichtlichen Anforderungen an die Individualisierung einer Teilklage beanstandet hat, weist sie nicht nach. Verfassungsrechtlich ist zudem die Auffassung des Obergerichts ohnehin nicht zu beanstanden, in einer Teilklage aus mehreren gehäuften Ansprüchen sei hinreichend deutlich anzugeben, auf welche dieser Ansprüche und in welchem Umfang davon sie sich beziehe (vgl. dazu Peter Goepfert, Die Teilklage nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1958, S. 133 ff., 138 f.; a.A. wohl Walter Wüthrich,Teilklage und Teilurteil, Diss. Zürich 1952, S. 12 und 54 f.; allgemein Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO ZH, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu § 113 ZPO ZH; Nachweise zur insoweit eindeutigen Rechtsprechung in Deutschland bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., München 2002, N. 43 zu § 253 DZPO und Blomeyer, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1963, S. 224).
 
Bereits im kantonalen Verfahren ist damit unbeanstandet geblieben, dass das Obergericht die Klage als nicht hinreichend individualisiert erachten durfte, wenn sie auch nach Abgabe der Erklärung über den Verzicht auf den Nachklagevorbehalt als Teilklage zu verstehen war. Vor Kassationsgericht wie im vorliegenden Verfahren ist einzig streitig, ob das Obergericht verfassungskonform von einer Teilklage ausgehen durfte oder ob es eine Vollklage zu beurteilen hatte, für die sich die Frage der Individualisierung des eingeklagten Anspruchs anders gestellt hätte.
 
3.1 Prozessuale Parteihandlungen, die in Erklärungen bestehen, sind, soweit das massgebende Prozessrecht nicht eine andere verfassungskonforme Methode vorschreibt, nach den für rechtsgeschäftliche Erklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (Kramer, Berner Kommentar, N. 114 zu Art. 1 und N. 65 zu Art. 18 OR). Abzustellen ist auf den Sinn der Erklärung, der nach Treu und Glauben aus dem Verständnishorizont des Gerichts zu ermitteln ist (BGE 115 Ia 107 E. 2b; 105 II 149 E. 2a; 101 Ia 39 E. 3; 82 II 173 E. 1 S. 178). Soweit eine Erklärung, insbesondere ein prozessualer Antrag, zusätzlich begründet wird, ist zur Ermittlung des Sinns ebenfalls die Begründung beizuziehen (BGE 123 IV 125 E. 1; vgl. analog zur Auslegung von Urteilsdispositiven BGE 116 II 614 E. 5a S. 615; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1).
 
Ist eine Prozesserklärung unbestimmt oder unklar und ihr Sinn auch aus der dazu gegebenen Begründung nicht zu ermitteln, hat das Gericht ihre Verbesserung zu bewirken, und - jedenfalls nach zürcherischem Prozessrecht - seiner Fragepflicht nachzukommen (§ 55 ZPO ZH). Dies setzt indessen voraus, dass beim Gericht ernsthafte Zweifel über den Sinn einer bestimmten Erklärung aufkommen (BGE 82 II 173 E. 1 S. 178). Die Fragepflicht dient als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dazu, eine Partei vor unsorgfältiger Prozessführung zu bewahren, indem sie beispielsweise auf nicht vorgetragene wesentliche Sachverhaltselemente oder zweckmässige Änderungen von Prozessanträgen hinzuweisen wäre (BGE 108 Ia 293 E. 4c; 108 II 337 E. 2d; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2 und 3 zu § 55 ZPO ZH sowie Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 3 zu § 55 ZPO ZH).
 
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Berufungsschrift an das Obergericht folgenden prozessualen Antrag:
 
-:-
 
"Es sei vorzumerken, dass die Klägerin den Vorbehalt des Nachklagerechts fallen lässt."
 
Zur Begründung führte sie dazu an:
 
"Als das Arrestprosequierungsverfahren eingeleitet wurde, war noch durchaus offen, ob der Klägerin in der damals hängigen Strafuntersuchung noch weitere Ansprüche gegen die Beklagten zur Kenntnis kämen und ob allenfalls weitere Gelder, die Deliktsgut bilden, in der Schweiz oder in anderen Jurisdiktionen verarrestiert bzw. beschlagnahmt werden könnten. Aus diesem Grunde machte die Klägerin bei Klageeinleitung den Vorbehalt der Nachklage. Heute sind die Voraussetzungen für diesen Vorbehalt schon wegen des blossen Zeitablaufs nicht mehr gegeben. Der Vorbehalt der Nachklage wird deshalb fallen gelassen, wovon Vormerk zu nehmen ist."
 
Diese Begründung ist nach Treu und Glauben klarerweise so zu verstehen, dass der Nachklagevorbehalt einzig für noch nicht in den Prozess eingeführte Ansprüche fallen gelassen wurde. Dagegen ist ihr nicht zu entnehmen, dass auf die spätere Geltendmachung bereits bekannter und im Prozess zum Ersatz beanspruchter Ansprüche teilweise verzichtet werde. Die Auffassung des Obergerichts und des Kassationsgerichts, die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Schadenersatzansprüche nicht fallen gelassen, soweit sie die Klagebegehren überstiegen, ist daher offensichtlich zutreffend und keinesfalls willkürlich. Dies umso weniger, als sich die Annahme eines Forderungsverzichts grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen und klaren Willensäusserung rechtfertigt (Wüthrich, a.a.O., S. 25). Von einer Verletzung der Dispositionsmaxime kann keine Rede sein, wenn im objektivierten Verständnis eindeutige Erklärungen der Prozessparteien nicht willenstheoretisch hinterfragt werden, sofern ein vom objektivierten Verständnis abweichender Wille in den auszulegenden oder in ergänzenden Prozesserklärungen nicht die geringste Andeutung findet (vgl. analog BGE 105 II 149 E. 2a). Die Willkürrüge ist unbegründet.
 
3.3 Das Obergericht hat die Prozesserklärungen der Beschwerdeführerin zum Verzicht auf den Nachklagevorbehalt verfassungskonform verstanden. Es musste bezüglich ihres Inhalts und ihrer Tragweite keine Zweifel hegen. Damit entfiel eine Fragepflicht nach § 55 ZPO ZH. Weder ihm noch dem Kassationsgericht sind somit Gehörsverweigerungen vorzuwerfen, wenn sie die Erklärungen der Beschwerdeführerin in der vertrauenstheoretisch massgebenden Gestalt erfassten und beurteilten. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unbegründet.
 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Entscheid des Kassationsgerichts sei willkürlich, weil er an einem inneren Widerspruch leide, indem darin zwar die Voraussetzungen der richterlichen Fragepflicht korrekt wiedergegeben, auf die entsprechenden Rügen aber dennoch nicht eingetreten werde. Der Rüge ist bereits dadurch der Boden entzogen, dass das Kassationsgericht sich in einer Eventualbegründung mit der beanspruchten Fragepflicht auch materiell befasste, eine Verletzung aber - wie vorstehend dargelegt zu Recht - verneinte. Dies ist im Übrigen auch der Beschwerdeführerin nicht entgangen.
 
4.
 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2003
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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