BGer 5A.29/2002 | |||
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BGer 5A.29/2002 vom 27.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.29/2002 /bmt
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Sitzung vom 27. März 2003
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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erleichterte Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
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vom 9. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geboren 1949) ersuchte am 3. Dezember 1999 beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Am 21. Juli 2000 forderte das BFA beim Bürgerrechtswesen des Justizdepartementes des Kantons Luzern einen Erhebungsbericht an und ersuchte mit Schreiben vom 15. November 2000 den Gesuchsteller, Personen zu nennen, die bestätigen könnten, dass er mit seiner Frau in ehelicher Gemeinschaft lebe. Am 27. November 2000 teilte der Sozialdienst Luzern im Auftrag von X.________ mit, dass seine Ehefrau am 3. Oktober 2000 nach längerer Krankheit und Pflegebedürftigkeit gestorben sei.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 machte das BFA den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass die erleichterte Einbürgerung nicht beantragt werden könne, wenn der schweizerische Ehepartner verstorben sei. Nach doppeltem Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter von X.________ wies das BFA mit Verfügung vom 29. März 2001 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Der Weiterzug der Sache an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) blieb erfolglos.
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B.
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Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD vom 9. Oktober 2002 aufzuheben.
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C.
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Das EJPD beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b, Art. 105 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 121 II 473 E. 1b S. 477).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gegeben seien, sei einzig der Zeitpunkt der Gesuchsstellung relevant. Denn wäre im vorliegenden Fall nur ein wenig früher hierüber entschieden worden, so wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todesfalles seiner Schweizer Ehefrau schon eingebürgert gewesen.
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2.2 Der Einwand geht fehl. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Diese Auffassung ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst, wonach der Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Bereits aus dieser Formulierung ist zu schliessen - wie das EJPD zu Recht festhält -, dass die gesetzliche Norm nicht schon erfüllt ist, wenn die Ehegatten 3 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben, sondern erst, wenn sie auch noch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids in einer solchen Lebensgemeinschaft leben (vgl. BGE 106 Ib 1 E. 2a S. 4, 8 S. 9 f.).
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2.3 Im Falle einer Scheidung oder Trennung während des Einbürgerungsverfahrens ist die erleichterte Einbürgerung nicht mehr möglich. Auf die Frage jedoch, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, gibt das Gesetz keine Antwort. Das Problem ist den gesetzgeberischen Behörden nicht entgangen. Anlässlich der Beratungen in den parlamentarischen Kommissionen wurde betont, dass der Verlust des schweizerischen Ehepartners nicht gleichzeitig mit dem Verlust jeglicher Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung verbunden sein sollte. Angesichts der Komplexität und des marginalen Charakters dieser Fälle wurde beschlossen, auf eine Regelung auf Gesetzesstufe zu verzichten und die Interpretation den mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden zu überlassen (Roland Schärer, Erfahrungen bei der Anwendung der letzten Revision des BüG, in: ZZW 1994 S. 34/35). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz kein qualifiziertes Schweigen ist. Es gilt vielmehr, das lückenhafte Gesetz sachgerecht zu ergänzen. Dabei gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte.
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2.4 Nach dem angefochtenen Entscheid trifft das BFA praxisgemäss die Unterscheidung, ob der Tod des schweizerischen Ehepartners vor oder während des Einbürgerungsverfahrens eingetreten ist. Im ersten Fall tritt es auf ein Einbürgerungsgesuch ein, wenn schweizerische Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wenn die Ehe lange gedauert hat (mehr als 10 Jahre) oder wenn zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der Gesuchsstellung nur wenig Zeit vergangen ist (so auch Roland Schärer, a.a.O., S. 35). Diese Ausnahmemöglichkeit soll grundsätzlich unzumutbare Härten vermeiden und jenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu Gute kommen, welche im Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten, indessen bis dahin noch kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht hatten. Beim Tod des schweizerischen Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens wird vom BFA die erleichterte Einbürgerung bewilligt, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellen würde.
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2.5 Mit der Schaffung von Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a). Mit dem Tod des Schweizer Ehegatten kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Nach Auffassung der parlamentarischen Kommission sollte der Tod des schweizerischen Ehepartners nicht gleichzeitig mit dem Verlust jeglicher Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung verbunden sein. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürgerung (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., 2001, Rz. 1339 S. 378; Schaffhauser, Bürgerrechte, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 31 S. 326). Doch hat der Gesuchsteller durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren soll. Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt. Worin diese Härtefälle bestehen sollen, ist keine Frage, die sich abstrakt ein für alle Mal beantworten lässt. Die Verwaltungsbehörden werden sie vielmehr von Fall zu Fall eingehend prüfen, unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte: So werden sie unter anderem beachten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Folgen der Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung und nicht die Auswirkungen der Abweisung einer Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen sind. Sie werden ferner den Ausnahme- und Einzelfallcharakter der Härtefallbestimmungen im Auge behalten, der gerade danach verlangt, dass solche Bestimmungen nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen zum Zuge kommen sollen, gefährdet doch deren allzu grosszügige Handhabung die Rechtssicherheit, was letztlich zu einer Aushöhlung des Gesetzes führen kann (Thierry Steiert, Härtefälle im Ausländer- und Asylrecht, in: Recht im Umbruch, Sondernummer der Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, Freiburg 2002, S. 222 und 230/231 zu den Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls). Dabei versteht sich von selbst, dass es dem Gesuchsteller obliegt, die Gründe anzugeben und den Beweis zu erbringen, weshalb gerade sein Fall die Anwendung der Härteklausel verlangt.
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der grosse Altersunterschied zwischen ihm und seiner verstorbenen Ehefrau sei lediglich ein Indiz für eine Scheinehe, jedoch ein ungenügendes. Die Eheschliessung sei aus Liebe erfolgt und die Voraussetzungen nach Art. 27 BüG seien erfüllt.
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3.1 Die Vorinstanz führt aus, der mit den Abklärungen betraute Spezialdienst der Kantonspolizei Luzern habe sich in seinem Bericht vom 22. September 2000 zur Art der Beziehung nicht äussern können, weil eine Einvernahme der damals schon schwer kranken Ehefrau nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe sich deshalb auf die Aussage des Beschwerdeführers beschränkt, wonach dieser seine Frau liebe. Im Bericht des zuständigen Sozialdienstes vom 27. November 2000 sei festgehalten worden, die Ehegatten hätten zwischen 1994 und 1998 eine normale Partnerschaftsbeziehung gelebt, die von gegenseitiger Zuneigung und Respekt geprägt gewesen sei. Sie hätten gemeinsam am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Seit Herbst 1998 sei die Ehegattin bettlägerig gewesen und in dieser Zeit massgeblich durch ihren Ehemann gepflegt und betreut worden. Die Ehegattin habe vor dem Eheschluss beteuert, dass mit der Heirat kein anderes Ziel verfolgt wurde, als eine eheliche Gemeinschaft zu begründen und zu leben.
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Das EJPD fährt fort, andererseits springe ins Auge, dass die Ehegattin im Zeitpunkt der Heirat im November 1994 bereits 89 Jahre alt gewesen sei und ein Altersunterschied von 44 Jahren bestanden habe. Bei der Einreise und der Stellung des Asylgesuchs im März 1993 sei der Beschwerdeführer noch verheiratet gewesen, und seine Ausführungen zum Asylgesuch hätten nicht erkennen lassen, dass seine (damalige) Ehe keinen faktischen Bestand mehr gehabt hätte. Er habe im Gegenteil geltend gemacht, selbst im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses am 8. März 1993 mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen zu sein und auch danach noch telefonische Kontakte mit ihr gehabt zu haben. Das stehe in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass bereits am 10. Mai 1993 in Albanien die Scheidung ausgesprochen worden sei. Ende Juni 1993 sei der erstinstanzlich abweisende Asylentscheid ergangen, welcher Ende Februar 1994 auf Beschwerde des Gesuchstellers von der Asylrekurskommission mit der damit verbundenen Wegweisung bestätigt worden sei. Unmittelbar zuvor hätten sich die späteren Ehegatten kennen gelernt. Der Beschwerdeführer sei Ende März aus der Schweiz ausgereist, habe am 13. April 1994 beim schweizerischen Generalkonsulat in Mailand ein Gesuch um Wiedereinreise zwecks Heirat deponiert. Schliesslich falle noch auf, dass der Beschwerdeführer auf seinen veränderten Zivilstand gegenüber den schweizerischen Behörden offenbar erst im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Wiedereinreise im April 1994 (also rund ein Jahr nach der Scheidung) aufmerksam gemacht habe.
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Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob eine Scheinehe im klassischen Sinne vorliegt (BGE 122 II 289). Denn Tatsache sei, dass die aufgezeigten Indizien erheblich daran zweifeln liessen, dass seitens des Beschwerdeführers eine Ehe tatsächlich mit dem vorrangigen Ziel eingegangen worden sei, eine stabile eheliche Gemeinschaft zu begründen. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien.
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3.2 Der Beschwerdeführer weist zur Begründung, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, auf verschiedene Befragungsprotokolle hin. Diese Beweisofferten können nicht entgegen genommen werden, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336/337 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnis aus der erneuten Befragung der bezeichneten Zeugen gewonnen werden könnte.
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3.3 Es kann offen gelassen werden, ob nicht schon wegen des hohen Alters der verstorbenen Ehefrau und der sehr geringen Lebenserwartung die Beziehung seitens des Beschwerdeführers trotz der nach aussen hin ungetrübten Ehegemeinschaft dennoch bloss als fiktiv bewertet werden muss; denn die Vorinstanz hat mit der Ablehnung der erleichterten Einbürgerung das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten (E. 4 hernach).
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4.
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Da die Ehefrau des Beschwerdeführers während des hängigen Einbürgerungsverfahrens verstorben war, hat die Vorinstanz erwogen, die erleichterte Einbürgerung könnte nur bewilligt werden, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellte. Der Beschwerdeführer behauptet bloss, es liege ein Härtefall vor, begründet dies jedoch mit keinem Wort; und im angefochtenen Entscheid wird nicht dargelegt, warum dies nicht zutrifft.
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4.1 Wie bereits ausgeführt (E. 2.4 hiervor) wird beim Tod des schweizerischen Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens vom BFA die erleichterte Einbürgerung bewilligt, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellt.
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4.2 Die Vorinstanz hat - wie in E. 3.1 erwähnt - gestützt auf die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz, die kurze Zeit nachher erfolgte Scheidung von seiner albanischen Ehefrau und das unmittelbar nach der Wegweisung gestellte Gesuch um Wiedereinreise zwecks Heirat mit der 89-jährigen Schweizerin, grosse Zweifel gehegt, ob ein tatsächlicher Ehewille vorgelegen habe. Zur Abklärung dieser Frage konnte von den Behörden wegen des Ablebens der Ehefrau nur der Beschwerdeführer und das Pflegepersonal befragt werden. Unbestritten war, dass die Ehe gelebt wurde und der Gesuchsteller seine Frau während ihrer Krankheit massgeblich gepflegt und betreut hatte. Angesichts dieser zuletzt genannten Tatsachen scheint die Vorinstanz eine gewisse Hemmung gehabt zu haben, die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts glattweg als hauptsächlichstes Ziel der Heirat zu konstatieren und deshalb die Einbürgerung zu versagen. Nur so lässt sich ihre Schlussfolgerung verstehen, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien nicht offensichtlich erfüllt gewesen, was nach den vorliegenden Begebenheiten nicht zu bemängeln ist.
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4.3 Konnte die Vorinstanz, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, annehmen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt waren, so erübrigte sich für sie zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt (E. 2.5 hiervor), zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, zu welch stossendem Ergebnis seine Nichteinbürgerung führte. Dass der Beschwerdeführer in eine Notsituation geraten könnte, kann den Akten nicht entnommen werden.
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Aus dem Dossier ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Diese ist auf Dauer angelegt und vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Anwesenheitsstatus. Sie ist unbefristet und bedingungsfeindlich (Art. 6 Abs. 1 ANAG [SR 142.20]). Wer die Niederlassungsbewilligung besitzt, kann sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; gemäss Art. 3 Abs. 10 ANAV (SR 142.201) ist die Erwerbstätigkeit demnach keinen fremdenrechtlichen Beschränkungen unterworfen (Peter Uebersax, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 5.70 S. 154/155, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 237 E. 2c und d, sowie im selben Kommentar Andreas Zünd, Rz. 6.6 S. 208). Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht um den Verbleib in der Schweiz zu fürchten. Dem vorliegenden Dossier kann zudem entnommen werden, dass er während seiner Anwesenheit in der Schweiz an verschiedenen Stellen gearbeitet hat und ihm gute Arbeitszeugnisse ausgestellt worden sind. Wird er nicht gemäss Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert, kann er ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn er während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 15 Abs. 1 BüG).
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4.4 Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Verfügung des BFA, mit welcher das Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen worden war, geschützt hat.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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