BGer B 52/2001 | |||
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BGer B 52/2001 vom 27.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 52/01
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Urteil vom 27. März 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,
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gegen
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Kanton St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 25. April 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1946 geborene C.________ trat am 1. November 1966 ihre Stelle als Primarlehrerin in der Schulgemeinde Q.________ an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Kantonalen Lehrerversicherungskasse vorsorgeversichert. Nachdem sie sich von Sommer 1981 bis April 1984 aus gesundheitlichen Gründen hatte beurlauben lassen und im Frühling 1983 Mutter geworden war, trat die Versicherte per Ende April 1984 aus dem Schuldienst und damit aus der Kantonalen Lehrerversicherungskasse aus. In der Folge nahm sie keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf. Im November 1989 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr rückwirkend ab November 1988 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und auf Revisionsgesuch hin ab 1. März 1996 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde.
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Im März 1996 ersuchte C.________ die Kantonale Lehrerversicherungskasse um Prüfung allfälliger Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die ehemalige Vorsorgeeinrichtung lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, selbst wenn ein entsprechender Anspruch gegenüber der Pensionskasse bestünde, sei dieser jedenfalls verjährt.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von C.________ am 16. Dezember 1998 unter anwaltlicher Vertretung eingereichte Klage mit dem Antrag auf Feststellung eines spätestens ab 1. November 1989 gegenüber der Kantonalen Lehrerversicherungskasse bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente in noch zu bestimmendem Umfang ab (Entscheid vom 25. April 2001).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
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Die Kantonale Lehrerversicherungskasse (nachfolgend: KLVK) lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der KLVK als einer registrierten Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 ff. BVV 1 (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Kantonale Lehrerversicherungskasse in der Fassung vom 13. November 1990; sGS 213.550).
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1.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4).
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1.2 Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass die zwischen der versicherten resp. anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft. In zeitlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich von Art. 73 BVG auf die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind; der Umstand, dass in einem solchen Fall Sachverhalte aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1985 zu beurteilen sind, ändert an der BVG-Rechtspflegezuständigkeit nichts (BGE 127 V 35 Erw. 3b, 122 V 323 Erw. 2, BGE 120 V 18 Erw. 1a; SZS 2003 S. 49 Erw. 3). Die Frage der richtigen Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz, insbesondere die Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG unter sachlichem und zeitlichem Gesichtspunkt, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen (BGE 120 V 18 Erw. 1a, 116 V 202 Erw. 1a).
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2.
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Das kantonale Gericht ist auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten, ohne sich zu seiner sachlichen und zeitlichen Zuständigkeit unter dem Blickwinkel von Art. 73 BVG zu äussern. Ungeachtet der Parteivorbringen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1.2), ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht als erfüllt erachtet hat.
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2.1 Die Beschwerdeführerin war infolge Austritts aus dem Schuldienst per Ende April 1984 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG am 1. Januar 1985 nicht mehr bei der KLVK versichert, noch war sie mangels Wiederaufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit später einer andern Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Ein (gesetzlicher) Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG fällt damit von vornherein ausser Betracht. Ein solcher setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der für die Invalidität ursächlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss BVG versichert war (BGE 118 V 99 Erw. 2b in fine), was offenkundig nicht zutrifft.
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2.2 Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung betrifft somit allein einen reglementarischen Anspruch auf Invalidenleistungen aus vorobligatorischer Berufsvorsorge. Gemäss Art. 28 der während des Vorsorgeverhältnisses der Beschwerdeführerin geltenden KLVK-Verordnung vom 21. Januar 1964 entstand ein solcher Anspruch - anders als Art. 23 BVG dies vorsieht - bereits bei Eintritt der "Berufsunfähigkeit", d.h. der Unfähigkeit, "seinen Beruf voraussichtlich dauernd nicht mehr voll ausüben" zu können. Dass die Beschwerdeführerin diesen reglementarischen Tatbestand noch während der bis Ende April 1984 dauernden Kassenmitgliedschaft erfüllte, steht aufgrund der Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad fest und wird auch von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht mehr bestritten (S. 6 Ziff. 2c der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Ist aber der Versicherungsfall im Sinne des Art. 28 der KLVK-Verordnung erstelltermassen vor Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 eingetreten, mithin auch die (grundsätzliche) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden, entfällt die Zuständigkeit der unter Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden (Erw. 1.2 hievor). Die Vorinstanz hätte demnach nach der bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen.
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Denkbar ist, dass das kantonale Versicherungsgericht aufgrund einer kantonalrechtlichen Norm zur materiellen Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist. Da indessen das BVG bezüglich rein vorobligatorischer Ansprüche einzig festhält, das Gesetz greife in die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Rechte nicht ein (Art. 91), die Zuständigkeit für deren materielle Beurteilung jedoch nicht regelt, würde es sich bei den kantonalen Zuständigkeitsvorschriften nicht um kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern um autonomes kantonales Recht handeln, dessen richtige Anwendung das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen befugt ist (Art. 97 ff. bzw. Art. 128 f. OG; unveröffentlichtes Urteile I. vom 21. April 1998 [B 7/98] Erw. 2b; unveröffentlichtes Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. März 1999 [2P.142/1998a). Unter diesen Umständen ist es Sache der Vorinstanz, die Voraussetzungen des Eintretens auf die Klage vom 16. Dezember 1998 nach Massgabe des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zu überprüfen und - bei fehlender Zuständigkeit - die Beschwerdeführerin auf den ihr zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs offen stehenden Rechtsweg zu verweisen.
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3.
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Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2001 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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